Zu BASS 16-01 Nr. 1
Verordnung
zur Änderung der
Verordnung
über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil
nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz
Vom 26. Juli 2015
(GV. NRW. S. 546)
Auf Grund des § 96 Absatz 5 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales:
Artikel 1
Die Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz vom 12. April 2005 (GV. NRW. S. 419, ber. S. 612), die durch Verordnung vom 30. April 2010 (GV. NRW. S. 270) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Gesamtschule“ das Wort
„, Sekundarschule“ eingefügt.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter
| „- Klassen für Schülerinnen und Schüler | bis zu 54 €, |
| - Berufsorientierungsjahr | bis zu 78 €, |
| - Berufsgrundschuljahr | bis zu 109 €,“ |
durch die Wörter
| „- Ausbildungsvorbereitung Teilzeit | bis zu 54 €, |
| - Ausbildungsvorbereitung Vollzeit | bis zu 78 €,“ |
ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „95“ durch die Angabe „109“ er-setzt.
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „den Gemeinsamen Unterricht“ durch die Wörter „das Gemeinsame Lernen“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
ABl. NRW. 07/08/15 S. 364
1 Die Verordnung ist am 01.08.2015 (GV. NRW. S. 546) in Kraft getreten.