Erhebung der Amtlichen Schuldaten Der Änderungserlass präzisiert den Bezugszeitraum für die Erhebung der Amtlichen Schuldaten. |
Zu BASS 10-41 Nr. 7
Amtliche Schuldaten
und weitere statistische Erhebungen;
Erhebungsverfahren und Datenbereitstellung;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27.05.2015 - 116-5.01.05.03.01
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 14.12.1999 - (BASS 10-41 Nr. 7) |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
„1.2 Haupterhebung
Die Haupterhebung wird zum Schuljahresbeginn durchgeführt und bezieht sich auf die Kalenderwoche, in die der 15. Oktober fällt. Falls der 15. Oktober in eine Kalenderwoche mit einem oder mehreren schulfreien Tagen fällt, ist für die Haupterhebung von einer Kalenderwoche mit regulärem Schulbetrieb auszugehen. Im Wesentlichen werden Lehrerdaten, Unterrichtsdaten, Klassendaten und Schuleckdaten erhoben.“
ABl. NRW. 07/08/15 S. 353