Änderung VVzAPO-S I und VVzAPO-GOSt Mit der Änderung der Verwaltungsvorschriften zur APO-S I und APO-GOSt werden Empfehlungen des „Runden Tisches G8/G9“ umgesetzt und entsprechende Anpassungen an die Änderungen der APO-S I vorgenommen. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.2/13-32 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe (VVzAPO-S I) und zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 07.05.2015 - 223-2.02.11.03-112940/15
Bezug: | 1. | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
| 2. | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
I.
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. Zu § 3 wird folgende neue VV eingefügt:
„3.1 zu Absatz 1
Die für alle Schülerinnen und Schüler nach der Stundentafel verpflichtend vorgesehene Stundenzahl darf nicht unterschritten werden.“
2. Die VV 3.5.3 wird wie folgt gefasst:
„3.5.3 Der Wechsel vom Religionsunterricht zu Praktischer Philosophie ist jederzeit, der Wechsel von Praktischer Philosophie zum Religionsunterricht in der Regel zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich. Für das Verfahren gilt § 31 Absatz 6 Schulgesetz NRW.“
3. In der VV 3.5 zu § 3 wird folgende neue VV angefügt:
„3.5.4 Freigestellt von der Teilnahme am Unterricht in Praktischer Philosophie sind auch Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen.“
4. In der VV 6.1.1 werden die Wörter „Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7“ ersetzt durch die Wörter „ab der Klasse 7 Hauptschulbildungsgang“.
5. Die VV 6.1.3 wird wie folgt gefasst:
„6.1.3 Hinsichtlich der Zahl der Klassenarbeiten und mündlicher Leistungsüberprüfungen pro Woche gilt der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.05.2015 (ABl. NRW. 6/15).
6. VV 6.1.4 wird gestrichen.
7. An die VV 6.6.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Der RdErl. d. Kultusministeriums v. 19.07.1991 zur Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und Rechtschreibens (LRS - BASS 14-01 Nr. 1) bleibt unberührt.“
8. Die VV 6.8 zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„Andere Formen schriftlicher Leistungen neben Klassenarbeiten sind insbesondere Facharbeiten, Schülerarbeiten im Rahmen der Begabungsförderung, begleitete Formen der Dokumentation selbstgesteuerten Lernens und anforderungsbezogene Berichte über Betriebspraktika. Zur Bewertung der verpflichtenden mündlichen Leistungsüberprüfungen im Fach Englisch wird die Verwendung des Bewertungsrasters gemäß Anlage 55 empfohlen.“
9. Zu § 7 wird folgende neue VV eingefügt:
„7.2 zu Absatz 2
Für die Bescheinigung ehrenamtlichen Engagements und der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften der Schülerinnen und Schüler gilt der RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 24.04.2015 (ABl. NRW. 8/15).“
10. In der VV 8.1 wird am Ende des Satzes 1 das Wort „kann“ ersetzt durch das Wort „wird“.
11. In der VV 15.3.2 werden die Wörter „einen weiteren Wahlpflichtbereich“ ersetzt durch die Worte „ein weiteres Schwerpunktfach im Wahlpflichtunterricht“.
12. In VV 17.3.1, 3. Spiegelstrich, werden die Wörter „an Schulen mit künstlerischem Profil“ ersetzt durch die Worte „im künstlerisch-musischen Bereich“.
13. Zu § 17 wird folgende neue VV eingefügt:
„17.4 zu Absatz 4
17.4.1 Ergänzungsstunden sollen im Sinne der individuellen Förderung auch als „Lernzeiten“ genutzt werden, um den Umfang von häuslichen Arbeiten zu reduzieren.
17.4.2 Alle Ergänzungsstunden werden im Stundenplan kenntlich gemacht.“
14. Zu § 19 wird folgende neue VV eingefügt:
„19.2 zu Absatz 2
Sofern der Wahlpflichtunterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre, Naturwissenschaften sowie Darstellen und Gestalten ab Klasse 7 beginnt, erhalten die Schülerinnen und Schüler in Klasse 6 eine zusätzliche individuelle Förderung zur Stärkung der Kompetenzen in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Auch bei einem in Klasse 7 einsetzenden Wahlpflichtunterricht sind mit Blick auf die curricularen Vorgaben die Anforderungen der Stundentafel zu erfüllen. Das Wahlpflichtangebot im Lernbereich Naturwissenschaften kann um ein Wahlpflichtangebot des Faches Informatik ergänzt werden.“
15. Die VV zu § 20 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„20.2 zu Absatz 2
Der mathematisch-naturwissenschaftliche Schwerpunkt umfasst die Fächer Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik und Technik. Sofern der Wahlpflichtunterricht in den Lernbereichen Arbeitslehre, Naturwissenschaften oder in den Fächer oder Fächerkombinationen mit gesellschaftswissenschaftlich-wirtschaftswissenschaftlichem, mathematisch-naturwissenschaftlichem oder künstlerisch-musischem Schwerpunkt ab Klasse 7 beginnt, erhalten die Schülerinnen und Schüler in Klasse 6 eine zusätzliche individuelle Förderung zur Stärkung der Kompetenzen in mindestens zwei der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik. Auch bei einem in Klasse 7 einsetzenden Wahlpflichtunterricht sind mit Blick auf die curricularen Vorgaben die Anforderungen der Stundentafel zu erfüllen.“
16. In VV 20.6.1 wird in Satz 1 das Wort „Anforderungsebenen“ ersetzt durch das Wort „Anspruchsebenen“.
II.
Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
1. VV 8.4 erhält folgende Fassung:
„Vertiefungsunterricht dient der Intensivierung der individuellen Förderung von Kompetenzen insbesondere in Deutsch, Mathematik und Fremdsprachen. Der Unterricht setzt an dem individuellen Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler an und fördert sie auf allen Leistungsniveaus. Ziel ist die Integration von individuellen Lernzeiten in den Unterricht der gymnasialen Oberstufe. Vertiefungsunterricht kann von allen Schülerinnen und Schülern nach Angebot der Schule gewählt werden und wird in Form von zweistündigen Halbjahreskursen angeboten.“
2. VV 13.1 erhält folgende Fassung:
„Die Teilnahme am Unterricht in den Vertiefungsfächern wird auf dem Zeugnis ausgewiesen. Dies kann auf Antrag in Abgangs- und Abschlusszeugnissen sowie den Bescheinigungen zur Vorlage bei Bewerbungen entfallen. Schülerinnen und Schüler erhalten in geeigneter Form im Verlauf des Vertiefungsunterrichts Rückmeldungen über den jeweils erreichten individuellen Lernfortschritt.“
3. VV 14.41 wird neu eingefügt und wie folgt gefasst:
„14.41 Zu Beginn jeden Halbjahres sollen die Klausurtermine verbindlich geplant und in geeigneter Form schulintern bekannt gemacht werden. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer unterstützen die Schülerinnen und Schüler dabei, sich selbstständig und langfristig auf die Klausuren vorzubereiten. In den Klausurphasen müssen Belastungen gleichmäßig verteilt werden, daher sollten nach Möglichkeit weniger als drei Klausuren pro Woche für die einzelne Schülerin und den einzelnen Schüler angesetzt werden.“
4. Die bisherige VV 14.4 wird zur VV 14.42.
ABl. NRW. 06/15 S. 273