Zu BASS 11-02 Nr. 19
Zuwendungen
für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote
offener Ganztagsschulen im Primarbereich;
Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19.05.2015 - 324-6.08.02.10-110023
Bezug: | RdErl. v. 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19), zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.01.2015 (ABl. NRW. S. 68) |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.08.2015 722 EUR, ab dem 01.08.2016 733 EUR pro Schuljahr und Kind beziehungsweise ab dem 01.08.2015 1.442 EUR, ab dem 01.08.2016 1.464 EUR für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 01.08.2015 in Höhe von 243 EUR, ab dem 01.08.2016 in Höhe von 247 EUR pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise ab dem 01.08.2015 in Höhe von 504 EUR, ab dem 01.08.2016 in Höhe von 512 EUR pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 01.08.2015 in Höhe von 448 EUR, ab dem 01.08.2016 in Höhe von 452 EUR pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab dem 01.08.2015 in Höhe von 934 EUR, ab dem 01.08.2016 in Höhe von 941 EUR gewährt.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils weitere 1,5 % erhöht. Die Fördersätze werden auf volle EUR-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. In Nummer 5.4.2 werden die Wörter „ohne förmlich festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf“ durch die Wörter „ohne förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
3. In Nummer 5.4.4 Satz 2 wird das Wort „zusätzlich“ gestrichen.
4. Nummer 5.5 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile ab dem 01.08.2015 in Höhe von 422 EUR, ab dem 01.08.2016 in Höhe von 428 EUR pro Schülerin und Schüler. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 01.08. um jeweils weitere 1,5 % erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle EUR-Beträge kaufmännisch gerundet.“
5. Nummer 6.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Unterjährige Anträge zur Berücksichtigung zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Hinblick auf Nummer 5.4.4 Satz 2 können zum 15.01. formlos gestellt werden.“
6. Nummer 6.2.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Stichtag für die Zahl der förderfähigen Ganztagsplätze ist der 15.10. des laufenden Schuljahres. Für Kinder, die nach Nummer 5.4.4 Satz 2 gefördert werden, gilt als Stichtag der 15.03. des laufenden Schuljahres.“
Der Runderlass tritt sofort in Kraft.
ABl. NRW. 06/15 S. 264