Änderung der APO-S I Mit der Änderung der APO-S I werden Empfehlungen des „Runden Tisches G8/G9“ umgesetzt. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.1
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
vom 13. Mai 2015
(GV. NRW. S. 472)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2014 (GV. NRW. S. 226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „differenzierten“ durch die Wörter „Intensivierung der individuellen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Versetzung, der Abschluss oder das Erreichen einer Berechtigung gefährdet ist,“.
d) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Die Schule informiert und berät die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Schullaufbahn in der Sekundarstufe I.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Information erstreckt sich
1. in den Klassen 5 bis 8 insbesondere auf den Wahlpflichtunterricht und die individuelle Förderung unter Einbeziehung der Ergänzungsstunden und
2. in den Klassen 9 und 10 insbesondere auf
a) die mit den Abschlüssen und Berechtigungen verbundenen Anforderungen,
b) die berufs- und studienorientierten Bildungsgänge in den Schulformen der Sekundarstufe II und
c) die Wahlmöglichkeiten in der gymnasialen Oberstufe und die Voraussetzungen, die dafür in der Sekundarstufe I zu erfüllen sind.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „schulorganisatorischen“ durch das Wort „organisatorischen“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Englisch, Mathematik und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung vermieden oder Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 bietet die Schule neben der fortgeführten zweiten Fremdsprache mindestens ein weiteres Schwerpunktfach aus den Bereichen Naturwissenschaften/Technik, Sozialwissenschaften und Musik/Kunst an.
(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften und für berufsorientierende Angebote verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können. Die Schulkonferenz beschließt dafür Grundsätze auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ab Klasse 8 kann die Schule eine weitere moderne Fremdsprache mit drei Wochenstunden sowie das Fach Hauswirtschaft mit zwei Wochenstunden anbieten.“
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Englisch, in der zweiten und in der dritten Fremdsprache“ durch die Wörter „den Fremdsprachen“ ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „mit einem künstlerischen Profil“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ergänzungsstunden werden vorrangig für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Fremdsprachen oder in den Naturwissenschaften verwendet, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Schulformwechsel vermieden werden kann. Darüber hinaus können Ergänzungsstunden zur Profilbildung verwendet werden. Von den in der Stundentafel vorgesehenen Ergänzungsstunden sind fünf Stunden nicht für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend. Die Schulkonferenz beschließt ein Konzept für die Verwendung der Ergänzungsstunden auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „und Englisch, der zweiten Fremdsprache sowie den Fächern“ durch die Wörter „, den Fremdsprachen und im Fach“ ersetzt.
6. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die zweite Fremdsprache setzt in Klasse 7 ein.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Komma durch die Wörter „sowie ab Klasse 6 oder 7“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „mit einem künstlerischen Profil“ gestrichen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.“
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „im Rahmen des Wahlpflichtunterrichts“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „und“ durch die Wörter „sowie ab Klasse 6 oder 7“ ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Intensivierung der individuellen Förderung der Kompetenzen in Deutsch, Mathematik, den Naturwissenschaften, den Fremdsprachen und dem Fach des Wahlpflichtunterrichts, insbesondere, wenn damit eine Klassenwiederholung oder ein Bildungsgangwechsel vermieden, Abschlüsse oder Berechtigungen erreicht oder die Möglichkeiten der Schülerin oder des Schülers zum Übergang von der Schule in den Beruf verbessert werden können,“.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „mit einem künstlerischen Profil“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Klassenarbeiten werden in den Fächern Deutsch und Mathematik, den Fremdsprachen und im Fach des Wahlpflichtunterrichts geschrieben.
9. In § 44 Absatz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Nummern 1 bis 6 werden aufgehoben.
10. Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anhang zu 10. Anlage 3 Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gymnasium | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6
| 7 bis 9
| Gesamt S I
|
Deutsch | 8 | 11 | 19 |
Gesellschaftslehre1 Geschichte Erdkunde Politik/Wirtschaft | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 11 | 19 |
Naturwissenschaften2 Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch3 | 8 (4) | 10 (10) | 18 (14) |
Zweite Fremdsprache3 | 4 (8) | 10 (10) | 14 (18) |
Künstl./musischer Bereich4 Kunst Musik | 8 | 6 | 14 |
Religionslehre5 | 4 | 6 | 10 |
Sport | 6-8 | 7-9 | 15 |
Wahlpflichtunterricht6 | 0 | 4-6 | 4-6 |
|
|
|
|
Kernstunden | 58-60 | 91-95 | 151-153 |
Ergänzungsstunden7, 8 |
|
| 10-12 |
Wochenstundenrahmen8 | Klasse 5: 30-32 Klasse 6: 30-32 | Klasse 7: 30-32 Klasse 8: 32-34 Klasse 9: 32-34 |
|
Gesamtwochenstunden8 |
|
| 158-163 |
zusätzlich: Bis zu 5 Wochenstunden Muttersprachlicher Unterricht 1) Alle Fächer des Lernbereichs Gesellschaftslehre müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Alle Fächer werden in Klasse 9 unterrichtet. Hiervon kann auf der Basis eines Konzepts, das den Gesamtstundenumfang der einzelnen Fächer in der Sekundarstufe I sichert, nach Beschluss der Schulkonferenz abgewichen werden. Der Unterricht im Fach Chemie beginnt in der Regel ab Klasse 7. 3) Wird die zweite Fremdsprache bereits ab Klasse 5 unterrichtet, wird Englisch in den Klassen 5 und 6 mit jeweils zwei Wochenstunden unterrichtet. In diesem Fall gelten die Stundenzahlen in Klammern. 4) Die Fächer Kunst und Musik werden in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet. 5) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. 6) Der Wahlpflichtunterricht findet in den Klassen 8 und 9 statt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. Eine dritte Fremdsprache wird in Klasse 8 und 9 mit jeweils mindestens drei Wochenstunden unterrichtet, andere Fächer und fächerübergreifende Angebote jeweils mit mindestens zwei Wochenstunden. 7) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. 8) Fünf Ergänzungsstunden sind nicht verbindlich für alle Schülerinnen und Schüler. | |||
ABl. NRW. 06/15 S. 271