Änderung der VVzAPO-BK Mit der Änderungsverordnung vom Dezember 2014 wurde die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg in wesentlichen Teilen geändert und neu strukturiert. Die Strukturierung in Fachbereiche, Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte betrifft die Bildungsgänge aller Anlagen. Dies gilt auch für die nun jeweils strukturgleichen fünf ersten Paragraphen jeder Anlage. Für alle Bildungsgänge sind Zeugnisformulare in die Verwaltungsvorschriften aufgenommen worden. Für die Fachklassen des dualen Systems sind Verwaltungsvorschriften zum Erwerb der Fachhochschulreife formuliert worden. Da nun dieser Abschluss nicht mehr als Zusatzqualifikation, sondern im Bildungsgang selbst erworben werden kann, sind die bisher in der Anlage C ausgewiesenen Regelungen an einigen Stellen auf die spezifische Umsetzung in den Fachklassen angepasst und in Anlage A angesiedelt worden. Auf neue und angepasste Runderlasse und Handreichungen zur Fachklassenbildung, zur Fachhochschulreife, zur Didaktischen Jahresplanung und zu Zusatzqualifikationen wird explizit hingewiesen. Die bisherigen Verwaltungsvorschriften der Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis und des Berufsorientierungsjahres sind teilweise in den Bildungsgang Ausbildungsvorbereitung eingegangen, aber stärker auf eine dualisierte Ausbildungsvorbereitung ausgerichtet und systemisch in das Landesprogramm „Kein Abschluss ohne Anschluss“ u.a. durch entsprechende Regelungen in den Aufnahmevoraussetzungen ausgerichtet. Zur Umsetzung der dualisierten Ausbildungsvorbereitung ist die Stundentafel flexibilisiert und das Verhältnis von Praktikumstagen und Unterrichtsstunden angegeben. Die Einbindung in das Landesprogramm „Kein Abschluss ohne Anschluss“ gilt auch für die einjährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule. Für Schulabgängerinnen und Schulabgänger des Bildungsganges „Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent kann nun bei entsprechenden Leistungsbedingungen eine Bescheinigung erstellt werden, sodass eine Verkürzung im Bereich der Altenpflege möglich ist. In der zweijährigen Berufsfachschule (schulischer Teile der FHR) in der Anlage C ist nunmehr einmal im Jahr die Durchführung einer fächerübergreifenden Lernaufgabe verpflichtend. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26.05.2015
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2) |
- 311-6.03.01.01
I.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Erster Teil
werden wie folgt geändert:
1. Die VV 4.13 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Bewerberinnen und Bewerber, die einen Bildungsgang des Sozialwesens besuchen wollen, der Praktika verpflichtend vorschreibt (Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales nach Anlage D 17; zweijährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Soziales, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum schulischen Teil der Fachhochschulreife führt nach Anlage C 2; zweijährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales, die zum Berufsabschluss „staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent“ und „staatlich geprüfte Sozialassistentin/staatlich geprüfter Sozialassistent; Schwerpunkt Heilerziehung“ führt nach Anlage B 3; einjährige Berufsfachschule des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales, die zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zu Abschlüssen der Sekundarstufe I führen nach Anlagen B 1 und B 2) sind bei der Aufnahme in den Bildungsgang schriftlich auf die Regelungen des § 72a SGB VIII und § 30a BZRG hinzuweisen. Danach haben die Schülerinnen und Schüler bei der Aufnahme eines Praktikums in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe dem Träger ihre persönliche Eignung durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nachzuweisen. Für Schülerinnen und Schüler, die durch den Besuch der Fachoberschule des Fachbereichs Gesundheit/Soziales berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife erwerben wollen (Fachoberschule Klassen 11 und 12 nach Anlage C 3) ist die Belehrung entbehrlich, da das erweiterte Führungszeugnis bei Abschluss eines Praktikantenvertrages in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe vor Aufnahme in den Bildungsgang vorzulegen ist.“
2. Die VV 4.4 zu Absatz 4 wird VV 4.2 zu Absatz 2; VV 4.41 und 4.42 werden zu VV 4.21 und 4.22.
3. VV 5.52 wird wie folgt gefasst: „Die Sondertatbestände des § 5 Absatz 6 Anlage B und § 5 Absatz 5 Anlage C bleiben unberührt.
4. Die VV 6.1 zu Absatz 1 entfällt.
5. Die VV 6.2 zu Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst: „Im Rahmen des Differenzierungsbereiches kann Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt werden.“
6. Die bisherige VV 6.3 zu Absatz 3 wird VV 6.4 zu Absatz 4.
7. Als neue VV 6.3 zu Absatz 3 wird eingefügt: „Bis zum Inkrafttreten neuer Bildungspläne gelten die bisher geltenden Bildungspläne, Lehrpläne und Richtlinien sowie curriculare Skizzen fort.“
8. VV 8.27 entfällt; VV 8.28 und 8.29 werden zu VV 8.27 und 8.28.
9. VV 9.21 wird wie folgt gefasst: „Der Bedeutung der Zeugnisse ist durch die äußere Gestaltung angemessen Rechnung zu tragen. Soweit Zeugnisse auf Einzelblättern erstellt werden, muss die Zuordnung der Blätter zur Zeugnisinhaberin oder zum Zeugnisinhaber und zum Bildungsgang zur Vermeidung von Fälschungen eindeutig sein. Die in den Anlagen A bis E in den Verwaltungsvorschriften vorgegebenen Zeugnisvordrucke sind zu Grunde zu legen.“
10. In VV 9.24 erhält der erste Klammerinhalt folgende Fassung: (§ 8 Anlage C).
11. In VV 9.27 wird die Angabe „Anlagen A bis D“ durch die Angabe „Anlagen B bis D“ ersetzt.
12. VV 10.11 wird gestrichen.
13. VV 10.12 wird zu VV 10.11 und Sätze 1 bis 3 werden gestrichen.
14. VV 10.13 wird zu VV 10.12.
15. Die VV 14.31 wird wie folgt gefasst:
„Zur Förderung des gemeinsamen Ausbildungszieles von Berufsschule und Ausbildungsbetrieb sollen die in den Fachklassen unterrichtenden Lehrkräfte einen gegenseitigen Informationsaustausch mit den Ausbildenden an den Lernorten (§ 2 Absatz 1 BBiG) im Rahmen von Sprechtagen anstreben.
Werden durch diese gegenseitige Information Lerndefizite einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar, sind die Möglichkeiten von Fördermaßnahmen an den Lernorten zur Verbesserung des Leistungsstandes miteinander abzustimmen.“
II.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A
(Fachklassen des Dualen Systems der Berufsausbildung)
werden wie folgt neu gefasst:
VV zu § 2
2.1 zu Absatz 1
2.11 Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 und der Erwerb des mittleren Schulabschlusses setzen nicht voraus, dass vorher ein allgemeinbildender Abschluss erworben wurde.
2.12 Die Fachhochschulreife kann nur in mindestens dreijährigen Bildungsgängen erworben werden. Auf die „Handreichung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fachklassen des dualen Sys-tems“ wird verwiesen.
2.13 Schülerinnen und Schüler, die vor Inkrafttreten des Berufskolleggesetzes (01.08.1998) den Abschluss der Berufsschule erworben haben, erhalten auf Antrag einen gleichwertigen allgemeinbildenden Abschluss nach Maßgabe der zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Regelungen.
Die Bestätigung des Bildungsabschlusses erfolgt durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
2.2 zu Absatz 2
Um alle im Ausbildungsrahmenplan für den jeweiligen Ausbildungsberuf aufgeführten Tätigkeitsbereiche auch in der betrieblichen Praxis zu vermitteln, ist die Fachpraxis durch Betriebspraktika im Umfang von 8 Wochen zu ergänzen.
2.4 zu Absatz 4
Für den Unterricht zum Erwerb von zusätzlichen Qualifikationen und Kenntnissen sowie erweiterten Zusatzqualifikationen wird auf die „Handreichung zum Erwerb von Zusatzqualifikationen und erweiterten Zusatzqualifikationen in Fachklassen des dualen Systems“ verwiesen.
VV zu § 4
4.1 zu Absatz 1
Vorgaben und Hinweise zur Bildung von Fachklassen enthält der Runderlass vom 10.03.2008 (BASS 10-11 Nr. 2), der um Vorgaben zur Bildung fachbereichsspezifischer Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterrichts erweitert wird.
4.2 zu Absatz 2
Die zum Erwerb der Fachhochschulreife mögliche Bildung von fachbereichsspezifischen Lerngruppen richtet sich nach dem Runderlass vom 07.05.2015 (ABl. NRW. 6/15 zu BASS 10-11).
VV zu § 5
5.2 zu Absatz 2
Schülerinnen und Schüler, die vor Ablauf der Ausbildungszeit die Berufsabschlussprüfung bestehen, erhalten unter Berücksichtigung der Vorgaben unter § 9 (vgl. VV 9.12) ein Berufsschulabschlusszeugnis.
5.3 zu Absatz 3
5.31 Auf die Kooperationsvereinbarungen des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Westdeutschen Handwerkskammertag und der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern sowie auf den Ausbildungskonsens wird hingewiesen.
5.32 Bildungsgänge der Berufsschule (Anlage A 1 bis A 3) können als Ganztagsberufsschule mit 10 Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche organisiert werden. Die Differenz zu 480 Jahresstunden wird ausgeglichen; in der Regel durch zwei Projektwochen.
Voraussetzung für die Beteiligung eines Bildungsganges an dieser Organisationsform ist die Vorlage eines integrierten Bewegungs- und Ernährungskonzeptes zur Gesundheitsförderung. Den Schülerinnen und Schülern ist durch entsprechende Angebote die Einnahme eines gesunden Frühstücks und Mittagessens zu ermöglichen.
Die Lernzeiten sind rhythmisiert auf den Vormittag und den Nachmittag zu verteilen. Ritualisierte Bewegungspausen sind zur Aktivierung und Entspannung in den Unterricht zu integrieren. Sie sollen Ermüdungsphasen entgegenwirken und somit einen nachhaltigen Lernprozess während des Unterrichtstages gewährleisten. Die Entwicklung und Umsetzung des Sport- und Bewegungskonzeptes erfolgt in enger Abstimmung mit dem Unterrichtsfach Sport- und Gesundheitsförderung.
Anträge zur Umstellung der Organisation des Berufsschulunterrichts entsprechend einer Ganztagsberufsschule müssen, nach Beratung durch die obere Schulaufsicht, auf dem Dienstweg bei der obersten Schulaufsicht mindestens ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn gestellt werden.
Dem Antrag sind neben dem Bewegungs-, Ernährungs- und Gesundheitskonzept die Zustimmung des Schulträgers und der zuständigen Stelle nach dem BBiG oder der HwO beizufügen.
Zur Unterstützung der Beratung durch die obere Schulaufsicht ist ein Starterpaket für Berufskollegs entwickelt worden, das bei der zuständigen Bezirksregierung angefordert werden kann und unter anderem eine Checkliste zur Prüfung der Rahmenbedingungen enthält.
5.6 zu Absatz 6
Blockunterricht liegt auch dann vor, wenn in einer Woche wegen des Ferienbeginns oder -endes oder wegen eines Feiertages in der Blockphase an weniger als fünf Wochentagen Unterricht erteilt wird.
5.7 zu Absatz 7
Anträge zur Änderung der Unterrichtsorganisation müssen mindestens ein halbes Jahr im Voraus gestellt werden.
5.9 zu Absatz 9
Unter Beachtung des Gesamtunterrichtsvolumens sind in jedem Schuljahr mindestens 320 Unterrichtsstunden zu erteilen. Maximal 160 Unterrichtsstunden können jahrgangsübergreifend verlagert werden, wobei diese Unterrichtsstunden je zur Hälfte aus dem berufsbezogenen Lernbereich und aus dem berufsübergreifenden Lernbereich zu entnehmen sind. Die Einbeziehung des Differenzierungsbereiches bei erweiterten Zusatzqualifikationen ist in Absprache mit den dualen Partnern möglich.
Die jahrgangsübergreifende Verlagerung von Unterricht ist an folgende Bedingungen gebunden:
- Die Abstimmung der didaktischen Jahresplanung mit den betrieblichen Ausbildungsplänen ist nachzuweisen.
- Bezirksfachklassen, die ab der Mittelstufe Schülerinnen und Schüler aus anderen Berufskollegs aufnehmen, können nur dann in der Unterstufe jahrgangsübergreifend unterrichten, wenn zwischen abgebenden und aufnehmenden Berufskollegs eine Abstimmung erfolgt ist.
- Das Differenzierungsangebot im Hinblick auf den möglichen Erwerb von Zusatzqualifikationen, erweiterten Zusatzqualifikationen oder der Fachhochschulreife ist sicherzustellen.
5.10 zu Absatz10
Zur Sicherstellung der umfassenden Handlungskompetenz der Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines dualen Studiums zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, ist berufsbezogene und berufsübergreifende Kompetenzentwicklung und Kompetenzförderung notwendig.
Der Unterricht in der Berufsschule kann von den Berufskollegs in Abstimmung mit der Hochschule für die Studierenden auf einen zeitlich leistbaren Umfang reduziert werden. Bei der Anzeige entsprechender Kooperationen ist der oberen Schulaufsicht darzulegen, wie sowohl berufsbezogene als auch deutsch/kommunikative, ethisch/religiöse, politisch/gesellschaftliche und gesundheitsfördernde Aspekte durch eine entsprechende Abstimmung der Didaktischen Jahresplanung des Berufskollegs, der betrieblichen Ausbildungsplanung und der Studieninhalte der Hochschule berücksichtigt werden.
VV zu § 6
6.1 zu Absatz 1
6.1.1 Schülerinnen und Schüler, die zum Besuch der Fachklassen berechtigt sind, nehmen am gesamten Unterricht der Fachklasse gemäß Stundentafel teil.
6.1.2 Die gemeinsame Beschulung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 3 Nummer 1 und Nummer 3 ist in den Fachklassen unter Berücksichtigung der organisatorischen Voraussetzungen der Ausbildungsbetriebe und Praktikumsbetriebe möglich.
6.2 zu Absatz 2
Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die eine Prüfung vor der zuständigen Stelle gemäß BBiG/HwO abgelegt haben, erhalten den Berufsschulabschluss nach Maßgabe des § 9 Anlage A.
VV zu § 8
8.1 zu Absatz 1
8.1.1 Schülerinnen und Schüler, die die Bildungsgänge gemäß § 3 besuchen, erhalten Zeugnisformulare gemäß den nachstehend zugeordneten Anlagen:
Zeugnisformulare | Anlagen |
---|---|
Halbjahres- und Jahreszeugnisse der Berufsschule | A 1.5 |
Abschlusszeugnis der Berufsschule | A 1.6 |
Abgangszeugnis der Berufsschule | A 1.7 |
Abschlusszeugnis der Berufsschule und Zeugnis der Fachoberschulreife | A 1.8 |
Abschlusszeugnis der Berufsschule und Zeugnis der Fachhochschulreife | A 1.9 |
Nichtzulassung zur Fachhochschulreifeprüfung | A 1.10 |
Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung | A 1.11 |
Abschlusszeugnisse für Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 sind Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der im BGBl. veröffentlichten Rechtsverordnungen gleichgestellt.
8.1.2 Zum Ende des Schulhalbjahres werden Zeugnisse nur vor der Abschlussprüfung (§§ 37 ff. BBiG, §§ 31 ff. HwO) erteilt.
8.1.3 Die den Fächern zugeordneten Lernfelder sind mit ihrer Bezeichnung und Zuordnung zum Ausbildungsjahr auf dem Zeugnis auszuweisen.
8.1.4 Unterschiedliche Vorkenntnisse in der Fremdsprache werden grundsätzlich durch ein binnendifferenziertes Unterrichtsangebot auf zwei unterschiedlichen Niveaustufen oder durch Kursbildung berücksichtigt. Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu den Referenzniveaus erfolgt entsprechend dem erteilten Unterrichtsangebot von A 1 bis B 2.
8.1.5 Sofern die Unterrichtsstunden im Fach Fremdsprachliche Kommunikation im berufsbezogenen Lernbereich bzw. im Fach Deutsch/Kommunikation im berufsübergreifenden Lernbereich unter Berücksichtigung der in Anlage A 1.4 festgelegten Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife genutzt werden, wird nur eine Note im Differenzierungsbereich ausgewiesen.
8.3 zu Absatz 3
8.31 Mitglieder der Klassenkonferenz sind auch die Lehrkräfte, die die Fächer zur Erlangung der Fachhochschulreife unterrichten.
8.32 Wird eine Schülerin oder ein Schüler von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen, werden auf den folgenden Zeugnissen Noten in den Fächern Naturwissenschaft und Mathematik nicht ausgewiesen. In den Fächern Deutsch/Kommunikation und fremdsprachliche Kommunikation kann eine gesonderte Leistungsfeststellung stattfinden, sofern dies zur Erlangung des Berufsschulabschlusses erforderlich ist.
VV zu § 9
9.1 zu Absatz 1
9.11 Die Schülerinnen und Schüler sind bei Eintritt in den Bildungsgang über die Bedeutung der Noten in den Jahreszeugnissen für den Berufsschulabschluss zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
9.12 Die Berufsschulabschlussnote von Schülerinnen und Schülern in Ausbildungsberufen, deren Ausbildungszeit zum Schulhalbjahr endet, ergibt sich aus den Noten der Unterrichtsfächer, die in den letzten beiden vorangegangenen Schulhalbjahren erteilt wurden.
9.13 Für Schülerinnen und Schüler, die den Berufsschulabschluss erlangt haben, endet damit ihre Berufsschulpflicht (§ 38 Absatz 4 SchulG).
9.14 Für Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben und deren Ausbildungsverhältnis verlängert worden ist, ist der weitere Besuch der Berufsschule gemäß § 38 Absatz 4 SchulG entbehrlich. Sie sind jedoch berechtigt, bis zur wiederholten Berufsabschlussprüfung am Berufsschulunterricht des berufsbezogenen Lernbereichs ohne Leistungsbewertung teilzunehmen.
9.2 zu Absatz 2
Maßgeblich für die Gewichtung eines Faches nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Anlage A ist die nach der Stundentafel zu erteilende durchschnittliche Stundenzahl des Faches über den gesamten Bildungsgang.
9.4 zu Absatz 4
9.41 Die notwendigen Englischkenntnisse sind nachgewiesen
- durch eine mindestens ausreichende Note im Fach Englisch auf dem Jahreszeugnis der Sekundarstufe I (Klasse 10 B der Hauptschule; Klasse 10 der Realschule - auch in Aufbauform; Klasse 10 der Gesamtschule; Klasse 10 des neunjährigen Gymnasiums und des Gymnasiums in Aufbauform; Klasse 9 des achtjährigen Gymnasiums) oder
- durch die erfolgreiche Teilnahme am Englischunterricht der Berufsschule auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, der mindestens 80 Unterrichtsstunden umfassen muss oder
- durch das KMK-Zertifikat Fremdsprachen in der beruflichen Bildung (KMK-Stufe II) auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch ein von einem anerkannten Bildungsträger abgenommenes Fremdsprachenzertifikat auf der Stufe B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder
- durch Bescheinigung gemäß den Richtlinien für die Sprachprüfung (Feststellungsprüfung).
VV zu § 11
11.1 zu Absatz 1
Der mittlere Schulabschluss muss bei der Aufnahme in den Bildungsgang vorliegen. Zu Beginn des Bildungsganges ist auf die organisatorischen Besonderheiten hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Berufsabschlussprüfung bestanden wurde und eine Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung erforderlich wird.
VV zu § 12
12.3 zu Absatz 3
Die Noten von Fächern, die vor dem Schuljahr abgeschlossen wurden, werden nicht einbezogen.
12.5 zu Absatz 5
12.51 Die Schülerin oder der Schüler erhält eine schriftliche Mitteilung gemäß Anlage A 1.11.
12.52 Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen worden sind, erhalten ein Berufsschulabschlusszeugnis nach Maßgabe des § 9 Anlage A.
VV zu § 13
13.2 zu Absatz 2
13.21 Die Facharbeit ist eine eigenständige Leistung der Schülerinnen und Schüler, die diese im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung an Stelle einer schriftlichen Prüfung erbringen können.
13.22 Die Facharbeit hat wissenschaftspropädeutischen Ansprüchen zu genügen. Mit der Facharbeit weisen die Schülerinnen und Schüler nach, dass sie sich mit für den jeweiligen Bildungsgang typischen, komplexen Aufgabenstellungen selbständig und begründet auseinander setzen können. Die Facharbeit zeichnet sich durch eine vertiefte inhaltliche Bearbeitung der jeweils gewählten Thematik sowie durch einen hohen Anspruch an die sprachliche und formale Gestaltung aus.
13.23 Die Lehrkräfte, bei denen Facharbeiten angefertigt werden können, informieren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres, in dem die Prüfung abgelegt wird, über die formalen und inhaltlichen Anforderungen zur Erstellung der Facharbeit.
13.24 Die Bearbeitungszeit einer Facharbeit liegt zwischen vier und maximal sechs Wochen.
13.25 Die Schüler bestätigen die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung.
13.26 Die Präsentation findet vor den betreuenden Fachlehrkräften statt. Sie ist zu benoten. Note der Facharbeit und Note für das Kolloquium sind in der Gesamtnote gleichgewichtig zu berücksichtigen.
13.27 Der Antrag der Schülerin oder des Schülers auf Erstellung einer Facharbeit hat bis spätestens zum 1. Dezember des Schuljahres zu erfolgen, in dem die Prüfung stattfindet.
13.28 Bis zum 15. Januar erfolgt die Absprache der Themenformulierung zwischen der betreuenden Lehrkraft und der Schülerin oder dem Schüler. Der Schulleiter oder die Schulleiterin prüft die Themenstellung entsprechend den Anforderungen an die Fachhochschulreife und genehmigt den Themenvorschlag. Entspricht der Vorschlag nicht den Anforderungen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Thema ändern, erweitern, einschränken oder zurückweisen oder ein geändertes oder neues Thema anfordern.
13.29 Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den Termin für den Beginn und die Abgabe der Facharbeit fest. Die Facharbeit ist spätestens zwei Wochen vor der Zulassungskonferenz abzugeben. Die Korrektur und die Bewertung der Facharbeit ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abzuschließen. Die Präsentation und das Kolloquium sind spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durchzuführen.
13.3 zu Absatz 3
13.31 Für die schriftliche Prüfung ist ein Vorschlag je Fach vorzulegen.
13.32 Für jedes Fach sind anzugeben
a) die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der Vorschlag gilt und ein Hinweis, falls der Vorschlag für mehrere Schülergruppen vorgesehen ist,
b) die Erklärung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers über die Sicherstellung der Geheimhaltung,
c) die unterrichtlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgabe,
d) eine kurz gefasste konkrete Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen.
13.33 Die vorgesehenen Hilfen und Erläuterungen für die Schülerin oder den Schüler sowie die Angabe der Materialien, die der Schülerin oder dem Schüler vorgelegt werden, sind der jeweiligen Aufgabe beizufügen. Eine beabsichtigte Einschränkung oder Erweiterung der in den Richtlinien und Lehrplänen vorgesehenen Hilfsmittel ist anzugeben.
13.34 Die Schulleiterin oder der Schulleiter sendet die Vorschläge mit ihrem oder seinem Prüfungsvermerk an die obere Schulaufsichtsbehörde.
13.35 Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur Verschwiegenheit über die Vorschläge verpflichtet.
13.36 Zur fachlichen Vorprüfung der Vorschläge kann die obere Schulaufsicht fachliche Vorprüfungsausschüsse bilden.
VV zu § 14
14.2 zu Absatz 2
Die Fachlehrkraft, die die Zweitkorrektur vornimmt, schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Begutachtung mit Bewertung hinzu.
VV zu § 16
16.1 zu Absatz 1
16.11 Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine für ihn neue Aufgabe zu stellen.
16.12 Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und stellt der Fachprüfungsausschuss fest, dass die Gründe dafür von ihm nicht zu vertreten sind, so stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.
16.13 Die mündliche Prüfung soll sich nicht auf die Fachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
16.14 Nach Abschluss jeder mündlichen Prüfung berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistung.
16.15 Die Bewertung der Prüfungsleistung wird durch eine allgemeine Aussprache über die von der Schülerin oder dem Schüler erbrachte Leistung eingeleitet. Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (ggf. mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf der Grundlage dieser Beurteilung schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.
VV zu § 17
17.4 zu Absatz 4
17.41 Unmittelbar nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung und die Endnoten bekannt zu geben. Im Falle des Nichtbestehens ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung gemäß § 26 Erster Teil oder der Wiederholung gemäß § 27 Erster Teil hinzuweisen.
17.42 Zur Vorbereitung auf die Wiederholung der Prüfung können Schülerinnen und Schüler am Unterricht einer entsprechenden Fachklasse des dualen Systems teilnehmen. Im Falle einer bereits begonnenen Berufstätigkeit nach bestandener Berufsabschlussprüfung ist die Teilnahme am Unterricht eines entsprechenden Bildungsganges gemäß Anlage C möglich.
17.5 zu Absatz 5
17.51 Die Durchschnittsnote wird ohne Gewichtung aus den Abschlussnoten der berufsbezogenen Fächer, die im letzten Jahr unterrichtet wurden, den Fächern Deutsch/Kommunikation, Politik/Gesellschaftslehre sowie den Fächern des Differenzierungsbereichs gemäß Stundentafel A 1.4 gebildet.
17.52 Ist die Berufsabschlussprüfung mit einer mindestens befriedigenden Leistung bestanden worden und gemäß § 17 Absatz 4 Anlage A zum Ausgleich einer mangelhaften Leistung herangezogen worden, ist diese bei der Berechnung der Durchschnittsnote zu berücksichtigen. Dabei ist das arithmetische Mittel der Gesamtnote der Berufsabschlussprüfung und der mangelhaften Leistung heranzuziehen.
III.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A
(Ausbildungsvorbereitung)
werden wie folgt neu gefasst:
VV zu § 18
18.1 zu Absatz 1
Auf der Grundlage einer entsprechenden beruflichen Orientierung in der Sekundarstufe I erfolgt in der Ausbildungsvorbereitung der Unterricht als Regelfall in einem Fachbereich/Berufsfeld. Sofern Schülerinnen und Schüler noch nicht beruflich orientiert sind, kann die Schule nach ihren Möglichkeiten eine Orientierung in mehreren Fachbereichen oder Berufsfeldern anbieten.
VV zu § 19
19.2 zu Absatz 2
Sofern ein schulisch begleitetes Praktikum auf Grund der regionalen Situation für Praktikumsstellen nicht möglich ist oder ein Praktikum aus pädagogischer Sicht nicht oder nur begrenzt in Frage kommt, ist entsprechender Unterricht mit hohen Praxisanteilen sicher zu stellen.
Praktikumstage | Unterrichtsstunden |
|
---|---|---|
ohne | 34 - 36 | vgl. Anlage A 2.2 |
1 Tag | 27 - 29 |
|
2 Tage | 20 - 22 |
|
3 Tage | 12 - 14 |
|
VV zu § 21
21.2 zu Absatz 2
21.21 Aufgrund der besonderen Ausgangslage von Jugendlichen in besonderen Maßnahmen (z.B. Programmen der Jugendhilfe oder Maßnahmen mit produktionsorientiertem Ansatz) kann der Schulpflicht in der Sekundarstufe II durch veränderte Beschulungsformen entsprochen werden.
Ungeachtet der nachfolgenden Regelungen bleiben die Jugendlichen Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs und unterliegen somit den grundsätzlichen Rechten und Pflichten aus diesem Schulverhältnis.
Abweichend von der üblichen Verteilung der 12 Unterrichtsstunden auf 2 Wochentage während der ca. 40 Schulwochen können entsprechend der personellen und organisatorischen Möglichkeiten kooperierender Berufskollegs und entsprechender Maßnahmenträger nachfolgende Optionen ggf. in Kombination genutzt werden:
a) Flexible Block- und Phasenmodelle
Zwischen den Maßnahmenträgern und den Berufskollegs können Blockmodelle vereinbart werden. Dabei müssen 480 Jahresstunden im Berufskolleg erteilt werden. Bei schulischen Blöcken mit 32 Wochenstunden müssen über das Jahr mindestens 15 Wochen im Berufskolleg realisiert werden.
Bei Vereinbarungen über Blockmodelle ist darauf zu achten, dass den Berufskollegs wegen der Schulpflichtüberwachung und der Erfassung im Rahmen der Amtlichen Schuldaten, die berufsschulpflichtigen Jugendlichen zum Schuljahresbeginn für die Aufnahme bekannt sein müssen.
b) Lernortkooperation
Sofern seitens des Maßnahmenträgers eine geeignete sächliche und räumliche Infrastruktur bereitgestellt wird, kann der Unterricht unter Berücksichtigung der organisatorischen Gegebenheiten des Berufskollegs im Einvernehmen mit dem Schulträger durch Lehrkräfte des Berufskollegs auch regelmäßig in den Räumen des Trägers erteilt werden. Die Jugendlichen sind beim nächstgelegenen Berufskolleg, das entsprechende Fachbereiche/Berufsfelder anbietet, anzumelden. Sofern Lehrkräfte einen vom Dienstort abweichenden anderen Lernort aufsuchen müssen, ist eine vorherige Genehmigung durch die Bezirksregierung erforderlich.
Eine Zusammenarbeit der Lernorte kann auch durch die Bereitstellung von Werkstätten und Unterrichtsräumen in den Berufskollegs erfolgen, beispielsweise bei gemeinsamen Beratungsterminen oder zeitlich begrenzten Projekten. Soweit Schulträgeraufgaben betroffen sind, ist die Zustimmung des Schulträgers erforderlich. Eine ausschließliche Wahrnehmung von Trägeraufgaben im Berufskolleg ist nicht zulässig.
21.22 Praktika sind unter Beachtung der geltenden Bestimmungen über den Jugendarbeitsschutz durchzuführen. Praktika sind ein wichtiger Bestandteil der beruflichen Orientierung. Neigungen und Fähigkeiten der Jugendlichen sind bei der Auswahl der Praktikumsbetriebe ausschlaggebend. Die Unterrichtsinhalte und Tätigkeit im Praktikum sind aufeinander abzustimmen. Die Berufskollegs sind für die Durchführung bzw. Überwachung des Praktikums verantwortlich.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Praktikums sind gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 SGB VII unfallversichert. Der Schulträger schließt für die Dauer der Tätigkeit in den Betrieben eine Haftpflichtversicherung für den Teilnehmerkreis ab.
21.3 zu Absatz 3
Die Bestimmungen für die Praktika der Vollzeitform gelten analog zu den Bestimmungen der Teilzeitform.
VV zu § 22
22.2 zu Absatz 2
Jugendliche und Erwachsene, die der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und an berufsvorbereitenden Maßnahmen der Agentur für Arbeit teilnehmen, werden in die Ausbildungsvorbereitung aufgenommen. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die bereits über allgemein bildende Abschlüsse verfügen. Nach Möglichkeit der Schule sollen besondere Klassen eingerichtet werden. Andernfalls werden die Schülerinnen und Schüler in das 1. Schuljahr der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung im jeweiligen Fachbereich/Berufsfeld aufgenommen.
Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die den Lehrgängen von der Agentur für Arbeit, der Jugendhilfe oder sonstigen staatlichen Maßnahmen zugewiesen werden und die nicht mehr der Schulpflicht der Sekundarstufe II unterliegen, können diese nach Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zum Besuch des Berufsschulunterrichts in den entsprechenden Klassen zugelassen werden, soweit es die räumlichen und personellen Kapazitäten zulassen.
22.3 zu Absatz 3
Die Aufnahme junger Menschen mit bereits erworbenen allgemein bildenden schulischem Abschluss (insbesondere nicht mehr Schulpflichtige mit Sekundarstufe II - Abschluss) in die vollzeitschulische Form der Ausbildungsvorbereitung ist nur in begründeten Einzelfällen durch Entscheidung der Schulleitung möglich. Eine auf diese Zielgruppe ausgerichtete Klassenbildung ist nicht zulässig.
Der Bildungsgang beinhaltet schulische und fachpraktische Anteile. Die für den Bildungsgang zugewiesenen Lehrerstellen sind für beide Lernorte (Berufskolleg und Betrieb) zu verwenden. Die Verwendung der zugewiesenen Lehrerstellen ist durch Klassenbucheintragungen zu dokumentieren.
Für berufsschulpflichtige Jugendliche mit Zuwanderungsgeschichte, die erstmals eine deutschsprachige Schule besuchen und nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen, werden bei Bedarf mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde Internationale Förderklassen im Rahmen der Ausbildungsvorbereitung eingerichtet. Eine Aufnahme ist auch möglich, sofern die Jugendlichen die Sekundarstufe I nur kurzfristig besucht haben und eine Teilnahme in einer Regelklasse des Berufskollegs auf Grund der mangelnden Sprachkenntnisse nicht möglich ist.
Die Internationalen Förderklassen werden in Vollzeitform mit folgender Stundentafel geführt:
Ausbildungsvorbereitung (Internationale Förderklasse) | |
Lernbereiche/Fächer | Unterrichtsstunden1 |
Berufsbezogener Lernbereich bereichsspezifische Fächer | (480 - 560) |
Fächer des Fachbereichs | 320 - 400 |
Mathematik | 80 - 160 |
Englisch | 80 - 160 |
Berufsübergreifender | (600 - 720) |
Deutsch/Kommunikation | 480 |
Religionslehre2 | 40 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 - 160 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 - 160 |
Differenzierungsbereich |
|
z.B. Stützkurse, Förderkurse, | 40 - 240 |
Gesamtstundenzahl | 1240 - 1440 |
Schülerinnen und Schüler können die Internationale Förderklasse einmal wiederholen, sofern sie am Ende des Schuljahres noch nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse verfügen und diese Defizite auch nicht durch Stütz- und Förderkurse ausgeglichen werden können.
VV zu § 23
23.1 zu Absatz 1
23.11 Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage A 2.3.
23.12 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß VV 9.23 zu § 9 Erster Teil ausgewiesen.“ Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu den Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Bildungsgang | APO-BK | möglicher Schulabschluss | Niveau |
---|---|---|---|
Ausbildungsvorbereitung | A 2.1 - A 2.2 | HS | A 2/B 1 |
(HS: Hauptschulabschluss) | |||
23.13 Sofern in Internationalen Förderklassen ein dem Hauptschulabschluss vergleichbarer Abschluss erreicht wurde, kann die oder der Jugendliche in der Internationalen Förderklasse die Feststellung der Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg beantragen.
Für die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges im Berufskolleg ist eine zusätzliche Feststellung des Leistungsstandes erforderlich. Über die Zulassung zur Teilnahme entscheidet die Klassenkonferenz. Für die zusätzliche Feststellung des Leistungsstandes sind schriftliche und gegebenenfalls mündliche Leistungsnachweise im bereichsspezifischen Fach sowie in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch zu erbringen.
Die Aufgabenstellungen müssen den Anforderungen der Eingangsvoraussetzungen des angestrebten Bildungsganges entsprechen. Der Umfang der schriftlichen Leistungsnachweise beträgt 90 Minuten je Fach. Die schriftlichen Aufgaben sind der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Eine mündliche Leistungsfeststellung ist möglich, wenn sie einen nicht ausreichenden schriftlichen Leistungsnachweis ausgleichen kann. Die Dauer der mündlichen Leistungsfeststellung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
Die Klassenkonferenz entscheidet auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und der Ergebnisse der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs. Das Ergebnis ist zu protokollieren. Die Jugendlichen sind unverzüglich über die Entscheidung der Klassenkonferenz zu informieren. Eine Leistungsnote wird nicht ausgewiesen. Bei einer zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes, die auf die Aufnahme eines Bildungsganges abzielt, der den mittleren Schulabschluss voraussetzt, kann die Klassenkonferenz auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes auch eine Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen aussprechen, die den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 voraussetzen. Die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges auf der Grundlage der begleitenden Lernerfolgskontrolle und der Ergebnisse der zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes gemäß Anlage A 2.4.
Die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs entspricht keinem Schulabschluss der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 Schulgesetz NRW. Bei Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte, die erst seit kurzer Zeit in Deutschland sind, sollen bei der Beurteilung sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden. Die Klassenkonferenz entscheidet, ob der Besuch eines weiterführenden Bildungsganges möglich ist. Es wird eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch des weiterführenden Bildungsganges ausgestellt.
Anlage A 1.5 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Halbjahres-/Jahreszeugnis der Berufsschule
|
Frau/Herr3 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in ________________________________ war vom ______ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler des Bildungsgangs4 _________________________________________ im Fachbereich5 ____________________________________________ mit dem Schwerpunkt3 ______________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung).
|
Anlage A 1.5 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn6 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen7, 8 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich9 | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
____________________________ | Deutsch/Kommunikation_________ |
____________________________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
____________________________ |
|
____________________________ | Differenzierungsbereich |
____________________________ | ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
Nicht ausreichende Leistungen gefährden den Abschluss.
Versäumte Stunden: _______, davon unentschuldigt ________.
Bemerkungen: _________________________________________________________
Beschluss der Zeugniskonferenz: Frau/Herr1 __________ hat die Leistungsanforderungen nicht1 erfüllt. | |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.6 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Abschlusszeugnis der Berufsschule10
|
Frau/Herr11 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in ________________________________ war vom _____ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler2 des Bildungsgangs12 _________________________________________ im Fachbereich13 ____________________________________________ mit dem Schwerpunkt4 ______________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung).
|
Anlage A 1.6 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn14 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen15, 16 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich17 | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
____________________________ | Deutsch/Kommunikation_________ |
____________________________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
____________________________ |
|
____________________________ | Differenzierungsbereich |
____________________________ | ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
Bemerkungen: _________________________________________________________
Berufsschulabschlussnote:18 ____,____ (in Worten: _______________)
Der Abschluss __________________19 ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem _________20 zugeordnet.21
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.7 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Abgangszeugnis der Berufsschule
|
Frau/Herr22 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in ________________________________ war vom _____ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler2 des Bildungsgangs23 _________________________________________ im Fachbereich24 ____________________________________________ mit dem Schwerpunkt3 ______________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung).
|
Anlage A 1.7 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn25 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen26, 27 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich28 | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
____________________________ | Deutsch/Kommunikation_________ |
____________________________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
____________________________ |
|
____________________________ | Differenzierungsbereich |
____________________________ | ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
Bemerkungen: _________________________________________________________
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.8 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Abschlusszeugnis der Berufsschule
und
Zeugnis mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)
|
Frau/Herr29 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in ________________________________ war vom _____ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler2 des Bildungsgangs30 _________________________________________ im Fachbereich31 ____________________________________________ mit dem Schwerpunkt3 ______________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung).
|
Anlage A 1.8 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn32 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen33, 34 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich35 | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
____________________________ | Deutsch/Kommunikation_________ |
____________________________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
____________________________ |
|
____________________________ | Differenzierungsbereich |
____________________________ | ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
Bemerkungen: _________________________________________________________
Berufsschulabschlussnote:36 ____,____ (in Worten: _______________)
Der Abschluss __________________37 ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.8 - Seite 3 - | |
Frau/Herrn38 ________________________________________________ Vor- und Zuname | |
wird der
mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
zuerkannt.
Ihr/Ihm wird die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase/ Qualifikationsphase1 der gymnasialen Oberstufe erteilt.39
Durchschnittsnote:40 ____,____ (in Worten: ___________,__________)
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.9 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Abschlusszeugnis der Berufsschule
und
Zeugnis der Fachhochschulreife
|
Frau/Herr41 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in ________________________________ war vom _____ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler2 des Bildungsgangs42 _________________________________________ im Fachbereich43 ____________________________________________ mit dem Schwerpunkt3 ______________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 in der jeweils geltenden Fassung). - die Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz 05.06.1998 in der jeweils geltenden Fassung).
|
Anlage A 1.9 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn1 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen2, 3, 4 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich5 | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
____________________________ | Deutsch/Kommunikation_________ |
____________________________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
____________________________ |
|
____________________________ | Differenzierungsbereich6 |
____________________________ | ____________________________ |
____________________________ | Deutsch/Kommunikation_________ |
| Mathematik___________________ |
| Englisch______________________ |
| Naturwissenschaften7___________ |
Bemerkungen: _________________________________________________________
Berufsschulabschlussnote:8 ____,____ (in Worten: _______________)
Der Abschluss __________________9 ist in Verbindung mit dem Berufsabschluss (Prüfung vor der zuständigen Stelle) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
| Schulnummer: _______ |
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 3) Leistungen, die nur in einem Fach mangelhaft sind, können durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden (§ 17 Absatz 4 Anlage A APO-BK) 4) Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt. 5) Die Fächer im berufsbezogenen Lernbereich umfassen die in der Anlage zum Zeugnis aufgeführten Lernfelder. In der Anlage werden die Lernfelder den Fächern nach Ausbildungsjahr zugeordnet. 6) Leistungen zum Erwerb der Fachhochschulreife gemäß § 7 Absatz 4 und § 8 Absatz 1 Anlage A APO-BK 7) Biologie, Chemie, Physik 8) Die Gewichtung der Noten zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote erfolgt gemäß APO-BK Anlage A § 9 Absatz 2. Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote bleiben die Fächer des Differenzierungsbereichs außer Betracht. 9) Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung. | |
Anlage A 1.9 - Seite 3 - | |
Frau/Herrn44 ________________________________________________ Vor- und Zuname | |
wird die
Fachhochschulreife
zuerkannt.
Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.06.1998 i.d.F. vom 09.03.2001 - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Durchschnittsnote:45 ____,____ (in Worten: ___________,__________)
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.10 | |
(Nichtzulassung zur Fachhochschulreifeprüfung) Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | |
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr46 ___________________________ Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn ___________, sind/ist zurzeit Schüler/Schülerin1 des Bildungsgangs47 __________________________________________ im Fachbereich48_____________________________________________ mit dem fachlichen Schwerpunkt3 _____________________________.
Gemäß Beschluss der Zulassungskonferenz vom ____________ sind Sie/ist Ihre Tochter/Ihr Sohn1 ____________________________ entsprechend § 12 Absatz 2 Anlage A APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern _________________________________________________________. mangelhafte/ungenügende Leistungen erbracht haben/hat.1
| |
____________________________ | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 1.11 Nichtbestehen zur Fachhochschulreifeprüfung | |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | |
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr49 ___________________________ Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn ___________, sind/ist zurzeit Schüler/Schülerin1 des Bildungsgangs50 __________________________________________ im Fachbereich_____________________________________________ mit dem fachlichen Schwerpunkt51 _____________________________.
Gemäß Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses vom ________ haben Sie/hat Ihre Tochter/Ihr Sohn1 ____________________ entsprechend § 17 Absatz 4 Anlage A APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern _________________________________________________________. mangelhafte/ungenügende Leistungen erbracht haben/hat.1 Da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn1 gemäß § 26 Erster Teil APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) zum Bestehen der Prüfung in einem Fach, in dem Sie/sie/er die Note mangelhaft erhalten haben/hat, eine Verbesserung um eine Note benötigen/benötigt, sind Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn zur Nachprüfung zugelassen. Die Meldung zur Nachprüfung muss unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens drei Wochen nach Datum dieser Bekanntgabe bei der Schulleiterin/dem Schulleiter schriftlich eingereicht werden.1 Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1 | |
____________________________ | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage A 2.3 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Halbjahres-/Abgangs-/Abschlusszeugnis52
|
Frau/Herr1 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in ________________________________ war vom ________ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler1, 53 des Vollzeit-/Teilzeitbildungsganges1 Ausbildungsvorbereitung im Fachbereich/Berufsfeld(er)54 __________.
|
Frau/Herr1 ______________________________________ hat Vor- und Zuname einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben.1
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1),
|
Anlage A 2.3 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn55 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen56 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich57 | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
Bereichsspezifische Fächer ______ | Deutsch/Kommunikation_________ |
Fächer des Fachbereichs ________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
Mathematik __________________ |
|
Englisch58 ____________________ | Differenzierungsbereich |
Wirtschafts- und | ________________________________________________________ |
Naturwissenschaft60 _____________ | ____________________________ |
Nicht ausreichende Leistungen gefährden den Abschluss.61 Versäumte Stunden:_____, davon unentschuldigt:_____7
| |
Die Schülerin/Der Schüler1 hat im Rahmen der Voll-/Teilzeitform1 ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von _________________ 62 absolviert.
| |
Die Schülerin/Der Schüler1 hat die Schulpflicht in der Sekundarstufe II gemäß § 38 Absatz 4 Schulgesetz NRW erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.63 Bemerkungen: _________________________________________________________
| |
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: ________________________________ Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter | |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______ | |
Anlage A 2.3 - Seite 3 - | |
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn64 ________________________ Vor- und Zuname | |
| |
Bereichsspezifische Fächer | zugeordnete Lernfelder |
|
|
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
| |
Anlage A 2.4 | |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | |
Berechtigung zum Besuch des weiterführenden Bildungsganges65
| |
Frau/Herrn66 ________________________________________________ Vor- und Zuname | |
geb. am ___________________ in ______________________________ hat im Schuljahr ___________ die Internationale Förderklasse erfolgreich absolviert.
| |
Frau/Herr2 ______________ wird mit Beschluss der Klassenkonferenz vom ________ bescheinigt, dass sie/er1 gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 21.12.2009 „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen“ und der Verwaltungsvorschrift 23.12 zu § 23 Anlage A APO-BK in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen eines gesonderten Verfahrens zur zusätzlichen Feststellung des Leistungsstandes zum Besuch des Bildungsganges2 _______________________ berechtigt ist. Die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges des Berufskollegs entspricht keinem Schulabschluss der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 SchulG. Die Berechtigung gilt in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis des Bildungsganges der Ausbildungsvorbereitung vom ____________.
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
|
IV.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B
werden wie folgt gefasst:
VV 2 zu § 2
In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 1 und § 2 Nummer 2 sind innerhalb des Fachbereichs/Berufsfeldes zur Vermittlung außerschulischer Erfahrungen Praktika im Umfang von 15 Schultagen durchzuführen. Über die zeitliche Verteilung entscheidet die Schule. Die Schule ist für die Durchführung und Bewertung des Praktikums verantwortlich. Im Übrigen gelten die Regelungen für Praktika zur Berufs- und Studienorientierung (BASS 12-21 Nr.1).
VV 4 zu § 4
In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 können Unterrichtsfächer, die gemäß Stundentafel mit 40 Unterrichtsstunden pro Jahr erteilt werden, auch zweistündig in einem Schulhalbjahr erteilt werden. Ist im letzten Halbjahr kein Unterricht in diesen Fächern erteilt worden, so können sie nicht Fächer der schriftlichen Prüfung zum Erwerb des Berufsabschlusses nach Landesrecht sein.
VV zu § 5
5.4 zu Absatz 4
Eine gemeinsame Beschulung ist innerhalb des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales in den Berufsfeldern Gesundheitswesen und Sozialwesen zulässig.
5.5 zu Absatz 5
Die Ausnahme ist regelmäßig im Berufsfeld Gesundheitswesen des Fachbereichs Gesundheit/Erziehung und Soziales möglich. Darüber hinaus ist ein Ausnahmesachverhalt auch gegeben, wenn nicht volljährige junge Menschen begründet darlegen, dass sie eine Ausbildung in einem Beruf anstreben, der auf Grund gesetzlicher Vorgaben die Volljährigkeit voraussetzt.
VV zu § 7
7.3. zu Absatz 3
Entscheidet sich eine Schülerin oder ein Schüler zu Beginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 (Unterstufe) für einen Grundkurs in einem der beiden Fächer oder in beiden Fächern, ist der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 möglich, der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) ist ausgeschlossen. Ein Nachholen des Kurses zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist in der nächsthöheren Jahrgangsstufe nicht möglich. Die Schülerin oder der Schüler ist darüber zu informieren, dass der Berufsabschluss nach Landesrecht nur in Verbindung mit dem mittleren Schulabschluss zum Besuch der Fachschule berechtigt.
Für die Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gemäß § 10 Absatz 2 Erster Teil APO-BK sind die Leistungen in den jeweiligen Kursen maßgeblich.
VV zu § 8
8.1 zu Absatz 1 bis Absatz 3
Schülerinnen und Schüler, die Bildungsgänge nach § 2 Nummern 1 und 2 besucht haben, erhalten Zeugnisse gemäß Anlage B 4.
Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang nach § 2 Nummer 3 besucht haben, erhalten Zeugnisse gemäß Anlagen B 5 bis B 7.
Schülerinnen und Schüler, für die eine Verkürzung der Altenpflegeausbildung in Betracht kommt, erhalten eine Bescheinigung gemäß Anlage B 8.
Schülerinnen und Schüler, die die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Mitteilung gemäß Anlage B 9 (vgl. § 15).
Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Erster Teil ausgewiesen.
Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Bildungsgang | APO-BK | möglicher Schulabschluss | Niveau |
---|---|---|---|
Berufliche Kenntnisse Fähigkeiten und Fertigkeiten | B 1 | HS nach | A 2/B 1 |
Berufliche Kenntnisse Fähigkeiten und Fertigkeiten | B 2 | FOR | B 1 |
Berufsabschluss nach | B 3 | FOR | B 1 |
HS nach | A 2/B 1 | ||
HS: Hauptschulabschluss | |||
8.2 zu Absatz 2
8.21 Auf der Grundlage des § 7 Absatz 2 AltPflG kann staatlich geprüften Sozialassistentinnen und Sozialassistenten mit einer sehr guten oder guten Gesamtleistung des Abschlusszeugnisses eine Verkürzung der dreijährigen Altenpflegeausbildung um ein Jahr gewährt werden. Bei der Ermittlung der Gesamtleistung zur Festlegung der Verkürzungsdauer bleiben die Noten der Fächer Mathematik, Englisch und des Differenzierungsbereichs unberücksichtigt.
Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsganges über die Verkürzungstatbestände zu informieren. Auf Antrag ist eine Bescheinigung gemäß Anlage B 8 auszustellen.
8.22 In das Berufsabschlusszeugnis wird nach der Berufsbezeichnung gemäß § 3 Absatz 2 („Staatlich geprüfte…/Staatlich geprüfter…“) folgender Satz aufgenommen:
„Der Abschluss … (Abschlussbezeichnung) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
VV zu § 9
9.5. zu Absatz 5
Nach der Bekanntgabe der Noten sind die Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreit.
9.6 zu Absatz 6
Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen werden, erhalten eine Bescheinigung gemäß Anlage B 10.
Anlage B 4 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Halbjahres-, Jahres-, Abschluss-, Abgangszeugnis1
|
Frau/Herr1 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in _______________________________ war vom ______ bis zur Aushändigung des Zeugnisses im Fachbereich/Berufsfeld3 ___________________________________.
|
Berufsfachschule - berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss/mittlerer Schulabschluss, der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann1
|
Frau/Herr1 ______________________________________ hat Vor- und Zuname einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013) in der jeweils geltenden Fassung
|
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Bei Halbjahreszeugnis: „war vom: ____ bis zur Ausgabe des Zeugnisses Schülerin/Schüler“ ersetzt durch: ist Schülerin/Schüler der Klasse ______ seit ____.“ 3) Soweit vorhanden |
Anlage B 4 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn67 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen68 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
Bereichsspezifische Fächer ______ | Deutsch/Kommunikation_________ |
Fächer des Fachbereichs ________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
Mathematik __________________ |
|
Englisch69 ____________________ | Differenzierungsbereich |
Wirtschafts- und | ________________________________________________________ |
Nicht ausreichende Leistungen gefährden den Abschluss.71 Versäumte Stunden:_____, davon unentschuldigt:_____5
| |
Die Schülerin/Der Schüler1 hat ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von ___ Wochen absolviert.
| |
Die Schülerin/Der Schüler1 hat die Schulpflicht in der Sekundarstufe II gemäß § 38 Absatz 4 Schulgesetz erfüllt, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.72 Bemerkungen: _________________________________________________________
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: ________________________________ Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter | |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______ | |
Anlage B 4 - Seite 3 - | |
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn73 ________________________ Vor- und Zuname | |
| |
Bereichsspezifische Fächer | zugeordnete Lernfelder |
|
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____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
| |
Anlage B 5 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Halbjahres-, Versetzungs-, Abgangszeugnis1
|
Frau/Herr1 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in _______________________________ war vom ______ bis zur Aushändigung des Zeugnisses im Fachbereich/Berufsfeld1 ___________________________________ mit dem Schwerpunkt4 ________________________. |
|
Frau/Herr1 ______________________________________ hat Vor- und Zuname mit der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe der Berufsfachschule einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013) in der jeweils geltenden Fassung
|
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Bei Halbjahreszeugnis: „war vom: ____ bis zur Ausgabe des Zeugnisses Schülerin/Schüler“ ersetzt durch: ist Schülerin/Schüler der Klasse ______ seit ____.“ 3) Berufsbezeichnung gemäß Anlage B 4) Soweit vorhanden |
Anlage B 5 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn1 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen2 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
Bereichsspezifische Fächer ______ | Deutsch/Kommunikation_________ |
Fächer des Fachbereichs ________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
Mathematik __________________ |
|
Englisch3 ____________________ | Differenzierungsbereich |
Nicht ausreichende Leistungen gefährden den Abschluss/die Versetzung.1, 4 Versäumte Stunden:_____, davon unentschuldigt:_____5
| |
Nicht versetzt/Versetzt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe.1 Die Schülerin/Der Schüler1 hat ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von ___ Wochen absolviert.
| |
Bemerkungen: _________________________________________________________
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: ________________________________ Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter | |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______ | |
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 3) Angabe nur bei Abgangs- und Abschlusszeugnissen: Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt. 4) Angabe nur bei Halbjahreszeugnissen 5) Angabe nur bei Halbjahreszeugnissen/Versetzungszeugnis | |
Anlage B 5 - Seite 3 - | |
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn74 ________________________ Vor- und Zuname | |
| |
Bereichsspezifische Fächer | zugeordnete Lernfelder |
|
|
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
| |
Anlage B 6 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Abschlusszeugnis
|
Frau/Herr1 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in _______________________________ war vom ______ bis zur Aushändigung des Zeugnisses im Fachbereich/Berufsfeld1 ___________________________________ mit dem Schwerpunkt3 ________________________. |
|
Frau/Herr1 ______________________________________ hat Vor- und Zuname mit der Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe der Berufsfachschule einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013) in der jeweils geltenden Fassung
|
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Berufsbezeichnung gemäß Anlage B 3) Soweit vorhanden |
Anlage B 6 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn1 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen2 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
Bereichsspezifische Fächer ______ | Deutsch/Kommunikation_________ |
Fächer des Fachbereichs ________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
Mathematik __________________ |
|
Englisch3 ____________________ | Differenzierungsbereich _________ |
| |
Die Schülerin/Der Schüler1 hat ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von ___ Wochen absolviert.
| |
Bemerkungen: _________________________________________________________
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: ________________________________ Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter | |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______ | |
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 3) Angabe nur bei Abgangs- und Abschlusszeugnissen: Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt. | |
Anlage B 6 - Seite 3 - | |
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn75 ________________________ Vor- und Zuname | |
| |
Bereichsspezifische Fächer | zugeordnete Lernfelder |
|
|
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
| |
Anlage B 7 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Berufsabschlusszeugnis
|
Frau/Herr1 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ______________ in _______________________________ hat die staatliche Berufsabschlussprüfung in dem Fachbereich/Berufsfeld1 __________________ mit dem Schwerpunkt2 _______________, am ______________ bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen. |
Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.
|
Frau/Herr1 ______________________________________ hat Vor- und Zuname einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1), - die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013) in der jeweils geltenden Fassung
|
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Soweit vorhanden 3) Berufsbezeichnung gemäß Anlage B |
Anlage B 7 - Seite 2 - | |
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn1 ________________________ Vor- und Zuname | |
In der Konferenz am__________ sind folgende Leistungen2 festgestellt worden: | |
Berufsbezogener Lernbereich | Berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
Bereichsspezifische Fächer ______ | Deutsch/Kommunikation_________ |
Fächer des Fachbereichs ________ | Religionslehre_________________ |
____________________________ | Sport/Gesundheitsförderung______ |
____________________________ | Politik/Gesellschaftslehre________ |
Mathematik __________________ |
|
Englisch3 ____________________ | Differenzierungsbereich _________ |
| |
Die Schülerin/Der Schüler1 hat ein bildungsgangbegleitendes Praktikum im Umfang von ___ Wochen absolviert.
| |
Bemerkungen: _________________________________________________________
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: ________________________________ Erziehungsberechtigte/Erziehungsberechtigter | |
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______ | |
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6) 3) Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt. | |
Anlage B 7 - Seite 3 - | |
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn76 ________________________ Vor- und Zuname | |
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Bereichsspezifische Fächer | zugeordnete Lernfelder |
|
|
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
____________________________ | ____________________________ |
| ____________________________ |
| ____________________________ |
| |
Anlage B 8 | |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | |
Bescheinigung
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Frau/Herrn77 ________________________________________________ Vor- und Zuname | |
geb. am ___________________ in ______________________________ hat im Schuljahr ___________ die Ausbildung zur „staatlich anerkannten Sozialassistentin“/zum „staatlich anerkannten Sozialassistenten“1 absolviert.
| |
Für den Antrag auf Verkürzung der Altenpflegeausbildung wird folgende maßgebliche Gesamtleistung gemäß RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) vom 19.02.2015 (AZ 402-0422) bescheinigt: _______________. Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Berufsabschlusszeugnis vom ____________.
| |
____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
|
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Anlage B 9 | |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | |
Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung
| |
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr78 ___________________________ (Vor- und Zuname) Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn1__________, sind/ist zurzeit Schüler/Schülerin1 des Bildungsgangs __________________________________________ im Fachbereich/Berufsfeld1____________________________________ mit dem Schwerpunkt79 _____________________________.
Gemäß Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses vom ________ haben Sie/hat Ihre Tochter/Ihr Sohn1 _____________________ entsprechend § 14 Absatz 4 Anlage B APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn1 in dem Fach/in den Fächern __________________________________________________________ mangelhafte/ungenügende Leistungen erbracht haben/hat.1 - Da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn gemäß § 26 Erster Teil APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) zum Bestehen der Prüfung in einem Fach, in dem Sie/sie/er die Note mangelhaft erhalten haben/hat, eine Verbesserung um eine Note benötigen/benötigt, sind Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn zur Nachprüfung zugelassen. Die Meldung zur Nachprüfung muss unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens drei Wochen nach Datum dieser Bekanntgabe bei der Schulleiterin/dem Schulleiter schriftlich eingereicht werden.1 - Sie/Ihre Tochter/Sohn muss/müssen gemäß § 14 Absatz 4 Anlage B i.V.m. § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) wegen Überschreitung der Höchstverweildauer den Bildungsgang verlassen.1 - Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn können/kann gemäß § 27 Absatz 3 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Jahrgangsstufe wiederholen.1 - Sie verlassen/Ihre Tochter/Ihr Sohn verlässt den Bildungsgang.1 Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1
| |
____________________________ | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
Anlage B 10 | |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | |
Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung
| |
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr80 ___________________________ (Vor- und Zuname) Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn __________, sind/ist zurzeit Schüler/Schülerin1 des Bildungsgangs __________________________________________ im Fachbereich/Berufsfeld1____________________________________ mit dem Schwerpunkt81 _____________________________.
Gemäß Beschluss der Zulassungskonferenz vom ____________ sind Sie/ist Ihre Tochter/Ihr Sohn1 ____________________________ entsprechend § 8 Anlage B APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen, - da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern - weil Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn1 die Bedingungen gemäß § 9 Absatz 4 Anlage B APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) nicht erfüllen. - Sie/Ihre Tochter/Sohn muss/müssen gemäß § 9 Absatz 4 Anlage B i.V.m. § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) wegen Überschreitung der Höchstverweildauer den Bildungsgang verlassen.1 - Gemäß Nummer 9.6 VVzAPO-BK Anlage B (BASS 13-33 Nr. 1.2) können Sie/kann Ihre Tochter/Ihr Sohn die Jahrgangsstufe wiederholen.1 - Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn verlassen/verlässt den Bildungsgang.1
Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1
| |
____________________________ | ____________________________ |
|
|
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. | |
| Schulnummer: _______ |
V.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C
werden wie folgt gefasst:
VV zu § 1
1.2 zu Absatz 2
1.21 Das Zeugnis der Schülerinnen und Schüler, die in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden, erhält die Bemerkung: „N.N. hat den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“
1.22 Soweit Schülerinnen und Schüler nicht in die Jahrgangsstufe 12 versetzt werden, die Schule verlassen und die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen, erhält das Abgangszeugnis nach Anlage C 5 folgenden Text als Bemerkung: „N.N. hat einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erworben.“
VV zu § 2
2.1 Zeugnisformulare, Zertifikate und Urkunden für Bildungsgänge gemäß § 2:
§ 2 Nr. Formular/Anlage | 1 | 2 | 3 |
| |||
Abgangszeugnis C 5 | X | X | X |
Halbjahres-, Versetzungs- und Jahreszeugnis C 6 | X | X | X |
FHR-Zeugnis schulischer Teil C 7 | X |
| X |
FHR-Zeugnis für Assistentinnen/Assistenten C 8 | X |
|
|
Berufsabschlusszeugnis C 9 | X | X |
|
Nichtzulassung zur FHR-Prüfung C 11 | X |
| X |
Nichtbestehen der FHR-Prüfung C 12 | X |
| X |
Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung C 13 | X | X |
|
Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung C 14 | X | X |
|
2.2 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen (Anlagen C 5, C 7, C 8, C 9) wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Erster Teil ausgewiesen. Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Fortgeführte Fremdsprache | |||
Berufsfachschule | |||
APO-BK Anlage C § 2 Nr. | 1 | 2 | 3 |
möglicher Schulabschluss | FHR |
| FHR |
Klasse 11 | B 1 | B 2 | B 1 |
Klasse 12 | B 1/B 2 | B 2 | B 2 |
Klasse 13 | B 2 |
|
|
| |||
Neu einsetzende Fremdsprache | |||
Berufsfachschule | |||
APO-BK Anlage C § 2 Nr. | 3 | ||
möglicher Schulabschluss | schulischer Teil der FHR | ||
Klasse 11 | A 2 | ||
Klasse 12 | A 2/B 1 | ||
FHR: Fachhochschulreife | |||
VV zu § 3
3.2 zu Absatz 2
Die nachfolgend in Anlage C 4 aufgeführten Bildungsgänge werden in Schwerpunkte untergliedert:
- Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung
- Schwerpunkt Technik
- Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent
- Schwerpunkt Grafikdesign und Objektdesign
- Schwerpunkt Medien/Kommunikation
- Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker
- Schwerpunkt Medizinökonomie (nur zweijährig)
- Schwerpunkt Multimedia (zweijährig und dreijährig)
- Schwerpunkt Softwareentwicklung (nur zweijährig)
- Schwerpunkt Wirtschaft (nur zweijährig)
- Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent
- Schwerpunkt Hoch-/Tiefbau
- Schwerpunkt Denkmalpflege
- Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent,
- ohne Schwerpunkt
- Schwerpunkt Metallographie und Werkstoffkunde
- Staatlich geprüfte präparationstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter präparationstechnischer Assistent
- Schwerpunkt Biologie
- Schwerpunkt Geologie
- Schwerpunkt Medizin
- Staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin/Staatlich geprüfter kaufmännischer Assistent,
- Schwerpunkt Betriebsinformatik
- Schwerpunkt Betriebswirtschaft
- Schwerpunkt Fremdsprachen
- Schwerpunkt Informationsverarbeitung.
VV zu § 4
4.1 Die Bildungsgangkonferenz legt Fächer bzw. Stundenvolumen innerhalb der vorgegebenen Bandbreiten der Stundentafeln unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler, der Ressourcen der Schule und der Anforderungen der regionalen Wirtschaft für die Dauer des gesamten Bildungsgangs fest.
4.2 Weiterhin entscheidet die Bildungsgangkonferenz über die Ausgestaltung des Differenzierungsbereiches. Einerseits ermöglicht der Differenzierungsbereich den Schülerinnen und Schülern ihre Kenntnisse und Fertigkeiten den individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. Andererseits kann der Differenzierungsbereich zur Berücksichtigung regionaler Anforderungen genutzt werden.
Die Teilnahme an den Angeboten des Differenzierungsbereichs der Bildungsgänge ist verpflichtend. Im Stützunterricht werden keine Noten erteilt, Ergänzungs- und Vertiefungskurse werden benotet. Die im Differenzierungsbereich erbrachten Leistungen sind nicht versetzungs-, prüfungs- und abschlussrelevant.
4.3 Um die Möglichkeit des Zugangs in Bildungsgänge nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Anlage D nach dem Erwerb der Fachhochschulreife zu gewährleisten, kann die Schule bei Bedarf entsprechend den Vorgaben der Stundentafeln im berufsbezogenen Lernbereich und, soweit dies dort nicht vorgesehen ist, im Differenzierungsbereich die neu einsetzende zweite Fremdsprache im Umfang von mindestens 160 Stunden für die Dauer des Bildungsgangs anbieten. Zur Anerkennung in den oben aufgeführten weiterführenden Bildungsgängen muss der Kurs benotet werden und darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs entsprechend zu informieren.
4.4 Die Profilfächer sind mindestens zweistündig und mindestens ein Schuljahr anzubieten. Profilfächer, in denen geprüft wird, müssen mindestens im letzten Jahr des jeweiligen Bildungsgangs dreistündig unterrichtet werden.
4.5 Um den Schülerinnen und Schülern eine umfassende berufliche, gesellschaftliche und personale Handlungskompetenz zu vermitteln, soll der Unterricht konsequent fächerübergreifende Komponenten aufweisen. Das verbindliche Element fächerübergreifenden Arbeitens stellen von der Bildungsgangkonferenz festgelegten Lernaufgaben dar. Sie ersetzen den regulären Stundenplan für mindestens zwei Schultage pro Schuljahr, um den Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit zu geben, sich mit einer fächerübergreifenden, problemorientierten Aufgabenstellung auseinanderzusetzen.
4.6 Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 können zusätzlich mit den Ergänzungen gemäß § 2 Absatz 6 Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung - BKAZVO vom 16. Mai 2006 (BASS 13-34 Nr. 12) zur Vorbereitung der Berufsabschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf nach BBiG oder HWO eingerichtet werden.
VV zu § 5
5.3 zu Absatz 3
Der Nachweis wird durch die Vorlage selbstgestalteter Arbeiten und durch eine Arbeit nach einem von der Schule bestimmten Thema erbracht.
VV zu § 8
8.1 Zeugnisformulare, Zertifikate und Urkunden für Bildungsgänge gemäß § 8:
§ 8 Nr. Formular/Anlage | 1 | 2 |
| ||
Abgangszeugnis C 5 | X | X |
Halbjahres-, Versetzungs- und Jahreszeugnis C 6 | X | X |
FHR-Zeugnis für Fachoberschule C 10 | X | X |
Nichtzulassung zur FHR-Prüfung C 11 | X | X |
Nichtbestehen der FHR-Prüfung C 2 | X | X |
8.2 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen (Anlagen C 5, C 10) wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Erster Teil ausgewiesen. Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Fortgeführte Fremdsprache | |||
Fachoberschule | |||
APO-BK Anlage C § 8 Nr. | 1 | 2 | 2 Teilzeit |
möglicher Schulabschluss | FHR | FHR | FHR |
Klasse 11 | B 1 |
| B 1 |
Klasse 12 | B 2 | B 2 | B 2 |
FHR: Fachhochschulreife | |||
VV zu § 10
10.1 zu Absatz 1
10.11 Die Durchführung des Praktikums richtet sich nach Abschnitt II der Praktikum-Ausbildungsordnung (BASS 13-31 Nr. 1).
10.12 Im Versetzungszeugnis von der Klasse 11 in die Klasse 12 der Fachoberschule der Bildungsgänge gemäß § 8 Nummer 1 ist anzumerken, dass die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in der Klasse 12 nur aufnehmen kann, wenn zu Beginn ein Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikantenjahres vorgelegt wird. Die Feststellung über die erfolgreiche Ableistung des Praktikantenjahres trifft grundsätzlich der Betrieb oder die Ausbildungsstelle.
10.13 Wird die erfolgreiche Ableistung des Praktikantenjahres nicht bescheinigt und kommt die Schule zu der Auffassung, dass die Gründe für die Versagung der Abschlussbescheinigung nicht ausreichend sind, führt sie eine abschließende Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbei.
In diesem Fall reicht es für die Fortsetzung des Bildungsganges aus, wenn die Ordnungsmäßigkeit des Praktikums bescheinigt wird. Das Praktikum ist damit erfolgreich abgeschlossen.
10.2 zu Absatz 2
10.21 Bei Schülerinnen und Schülern der Bildungsgänge nach § 8 Nummer 2, die sich in einer Ausbildung in den Berufen nach Verwaltungsvorschrift 11.22 befinden, muss sichergestellt sein, dass der Berufsabschluss vor oder spätestens zeitgleich mit dem Abschluss des Bildungsganges erworben werden kann.
10.22 Für Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge nach Absatz 2 Satz 2, die am Unterricht der Fachoberschule 12 B - Teilzeit (Stundentafel C 3) teilnehmen und gleichzeitig einen mindestens dreijährigen Bildungsgang des dualen Systems der Berufsausbildung gemäß § 3 Anlage A besuchen, gelten folgende Regelungen:
- Auf den Unterricht der Fächer Deutsch/Kommunikation, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaften kann nach Feststellung der oberen Schulaufsicht im ersten Jahr des Bildungsgangs der entsprechend erteilte Unterricht in Fachklassen des dualen Systems angerechnet werden.
- Der in den Fachklassen des dualen Systems erteilte Unterricht in den Fächern Sport/Gesundheitsförderung und Politik/Gesellschaftslehre kann auf den Unterricht der beiden Fächer in beiden Jahren entsprechend angerechnet werden.
- Soweit die obere Schulaufsicht festgestellt hat, dass der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich in den Fachklassen des dualen Systems den Unterricht der Profilfächer abdeckt, kann dieser im Umfang von jährlich bis zu 120 Stunden auf den Unterricht der Profilfächer angerechnet werden.
- In diesem Fall ist in das Abschlusszeugnis (Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß Anlage C 10) der Fachoberschule 12 B-Teilzeit zusätzlich folgende Bemerkung aufzunehmen: „Im Unterricht der Fachklasse des dualen Systems in den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs erbrachte Leistung“.
- Die Leistung wird durch das arithmetische Mittel aller Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs des Abschlusszeugnisses der Fachklasse des dualen Systems ermittelt. Sie wird als ganze Note in die Durchschnittsnote des Zeugnisses der Fachhochschulreife einbezogen.
- Im ersten Jahr sollten neben dem Unterricht in Fachklassen des dualen Systems nicht mehr als 320 Stunden erteilt werden, im zweiten Jahr sind mindestens 320 Stunden im Bildungsgang zu erteilen.
10.3 zu Absatz 3
10.31 Die Bildungsgangkonferenz legt die Profilfächer für die Dauer des gesamten Bildungsgangs fest, soweit diese nicht durch die Stundentafeln vorgegeben sind.
10.32 Weiterhin entscheidet die Bildungsgangkonferenz über die Ausgestaltung des Differenzierungsbereiches. Einerseits ermöglicht der Differenzierungsbereich den Schülerinnen und Schülern ihre Kenntnisse und Fertigkeiten den individuellen Fähigkeiten und Neigungen entsprechend zu ergänzen, zu erweitern und zu vertiefen. Andererseits kann der Differenzierungsbereich zur Berücksichtigung regionaler Anforderungen genutzt werden. Die Teilnahme an den Angeboten des Differenzierungsbereichs der Bildungsgänge ist verpflichtend. Im Stützunterricht werden keine Noten erteilt, Ergänzungs- und Vertiefungskurse werden benotet.
Die im Differenzierungsbereich erbrachten Leistungen sind nicht versetzungs-, prüfungs- und abschlussrelevant.
10.33 Um die Möglichkeit des Zugangs in Bildungsgänge nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 3 Anlage D nach Erwerb der Fachhochschulreife zu gewährleisten, kann die Schule bei Bedarf entsprechend den Vorgaben der Stundentafeln im Differenzierungsbereich die neu einsetzende zweite Fremdsprache im Umfang von mindestens 160 Stunden für die Dauer des Bildungsgangs anbieten. Zur Anerkennung in den oben aufgeführten weiterführenden Bildungsgängen muss der Kurs benotet werden und darf nicht mit ungenügenden Leistungen abgeschlossen sein. Die Schülerinnen und Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs entsprechend zu informieren.
10.34 Die Profilfächer sind mindestens zweistündig und mindestens ein Schuljahr anzubieten. Profilfächer, in denen geprüft wird, müssen mindestens im letzten Jahr des jeweiligen Bildungsgangs dreistündig unterrichtet werden.
VV zu § 11
11.2 zu Absatz 2
11.21 Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch:
a) das Zeugnis einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem nach dem BBiG oder der HwO anerkannten oder als gleichwertig anerkannten Ausbildungsberuf,
b) das Zeugnis einer abgeschlossenen, einer Berufsausbildung entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
c) das Zeugnis einer durch eine staatliche Prüfung abgeschlossenen Berufsausbildung,
11.22 Einer abgeschlossenen Berufsausbildung ist gleichgestellt:
a) Ausbildung bei der Polizei oder der Bundespolizei (nur die erste Fachprüfung ist einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichzusetzen),
b) Ausbildung bei der Bundeswehr (die Dienstzeit muss mindestens vier Jahre betragen haben, mit dienstlicher Verwendung mindestens auf der ATN-Stufe 7; es muss mindestens der Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht worden sein).
11.23 Für den Fachbereich Gestaltung können auch Berufe zugelassen werden, in denen im Rahmen der Berufsausbildung die Fächer „Gestaltungslehre“ oder „Gestaltungstechnik“ vermittelt wurden.
11.24 Einer mindestens vierjährigen einschlägigen Berufstätigkeit gleichgestellt ist eine:
a) mindestens vierjährige selbständige Führung eines Haushalts,
b) mindestens vierjährige selbständige Berufstätigkeit,
Dabei ist eine vierjährige Haushaltsführung für den Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft einschlägig.
11.25 Schülerinnen und Schüler, die in der zweiten Stufe dieses Bildungsgangs den Erwerb der allgemeinen bzw. der fachgebundenen Hochschulreife im Bildungsgang gemäß § 1a Absatz 2 Anlage D (Fachoberschule Klasse 13) anstreben, sind zu Beginn des Bildungsgangs der FOS 12 B von den Schulen zu belehren, dass für den weiterführenden Besuch der FOS 13 eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufstätigkeit nachzuweisen ist, soweit keine einschlägige mindestens zweijährige Berufsausbildung vorliegt.
VV zu § 13
13.4 zu Absatz 4
Nach der Bekanntgabe der Vornoten sind die Schülerinnen und Schüler vom Unterricht befreit. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis nach BBiG oder HwO.
13.5 zu Absatz 5
13.51 Die Schülerin oder der Schüler erhält eine schriftliche Mitteilung gemäß Anlage C 11.
13.52 Schülerinnen und Schüler, die nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen worden sind und damit die Prüfung nicht bestanden haben, können das letzte Jahr des Bildungsgangs wiederholen. Über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung wird erneut entschieden. In mehrjährigen Bildungsgängen nehmen sie am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil. Sie erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 6.
13.53 Schülerinnen oder Schüler, die den Bildungsgang verlassen, erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 5.
VV zu § 14
14.3 zu Absatz 3
14.31 Die Facharbeit ist eine eigenständige Leistung der Schülerinnen und Schüler, die diese in den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 1 und 3 im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung an Stelle einer schriftlichen Prüfung erbringen können.
14.32 Die Facharbeit hat wissenschaftspropädeutischen Ansprüchen zu genügen. Mit der Facharbeit weisen die Schülerinnen und Schüler nach, dass sie sich mit für den jeweiligen Bildungsgang typischen, komplexen Aufgabenstellungen selbständig und begründet auseinander setzen können. Die Facharbeit zeichnet sich durch eine vertiefte inhaltliche Bearbeitung der jeweils gewählten Thematik sowie durch einen hohen Anspruch an die sprachliche und formale Gestaltung aus.
14.33 Die Lehrkräfte, bei denen Facharbeiten angefertigt werden können, informieren die Schülerinnen und Schüler zu Beginn des Schuljahres, in dem die Prüfung abgelegt wird, über die formalen und inhaltlichen Anforderungen zur Erstellung der Facharbeit.
14.34 Die Bearbeitungszeit einer Facharbeit liegt zwischen vier und maximal sechs Wochen.
14.35 Die Schülerinnen und Schüler bestätigen die eigenständige Leistung durch eine schriftliche Erklärung.
14.36 Die Präsentation findet vor den betreuenden Fachlehrkräften statt. Sie ist zu benoten. Note der Facharbeit und Note für das Kolloquium sind in der Gesamtnote gleichgewichtig zu berücksichtigen.
14.37 Der Antrag der Schülerin oder des Schülers auf Erstellung einer Facharbeit hat bis spätestens zum 1. Dezember des Schuljahres zu erfolgen, in dem die Prüfung stattfindet.
14.38 Bis zum 15. Januar erfolgt die Absprache der Themenformulierung zwischen der betreuenden Lehrkraft und der Schülerin oder dem Schüler. Der Schulleiter oder die Schulleiterin prüft die Themenstellung entsprechend den Anforderungen an die Fachhochschulreife und genehmigt den Themenvorschlag. Entspricht der Vorschlag nicht den Anforderungen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Thema ändern, erweitern, einschränken oder zurückweisen oder ein geändertes oder neues Thema anfordern.
14.39 Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den Termin für den Beginn und die Abgabe der Facharbeit fest. Die Facharbeit ist spätestens zwei Wochen vor der Zulassungskonferenz abzugeben. Die Korrektur und die Bewertung der Facharbeit sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung abzuschließen. Die Präsentation und das Kolloquium sind spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung durchzuführen.
14.4 zu Absatz 4
14.41 Für die schriftliche Prüfung ist ein Vorschlag je Fach vorzulegen.
14.42 Für jedes Fach sind anzugeben
a) die Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die der Vorschlag gilt und ein Hinweis, falls der Vorschlag für mehrere Schülergruppen vorgesehen ist,
b) die Erklärung der Fachlehrerin oder des Fachlehrers über die Sicherstellung der Geheimhaltung,
c) die unterrichtlichen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler für die Lösung der Aufgabe,
d) eine kurz gefasste konkrete Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen.
14.43 Die vorgesehenen Hilfen und Erläuterungen für die Schülerin oder den Schüler sowie die Angabe der Materialien, die der Schülerin oder dem Schüler vorgelegt werden, sind der jeweiligen Aufgabe beizufügen. Eine beabsichtigte Einschränkung oder Erweiterung der in den Richtlinien und Lehrplänen vorgesehenen Hilfsmittel ist anzugeben.
14.44 Die Schulleiterin oder der Schulleiter sendet die Vorschläge mit ihrem oder seinem Prüfungsvermerk an die obere Schulaufsichtsbehörde.
14.45 Die Lehrerinnen und Lehrer sind zur Verschwiegenheit über die Vorschläge verpflichtet.
14.46 Zur fachlichen Vorprüfung der Vorschläge kann die obere Schulaufsicht fachliche Vorprüfungsausschüsse bilden.
VV zu § 15
15.2 zu Absatz 2
Die Fachlehrkraft, die die Zweitkorrektur vornimmt, schließt sich entweder der Bewertung begründet an oder fügt eine eigene Begutachtung mit Bewertung hinzu.
VV zu § 16
16.3 zu Absatz 3
Die Mitteilung erfolgt gemäß Anlage C 12.
VV zu § 17
17.1 zu Absatz 1
17.11 Für jede Prüfung ist dem Prüfling eine für ihn neue Aufgabe zu stellen.
17.12 Erklärt der Prüfling bei der Aufgabenstellung oder innerhalb der Vorbereitungszeit, dass er die ihm gestellte Aufgabe nicht bearbeiten kann, und stellt der Fachprüfungsausschuss fest, dass die Gründe dafür von ihm nicht zu vertreten sind, so stellt die Fachprüferin oder der Fachprüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Fachprüfungsausschusses eine neue Aufgabe.
17.13 Die mündliche Prüfung soll sich nicht auf die Fachgebiete eines Schulhalbjahres beschränken. Sie darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein.
17.14 Nach Abschluss jeder mündlichen Prüfung berät und beschließt der Fachprüfungsausschuss über die Bewertung der Prüfungsleistung.
17.15 Die endgültige Bewertung der Prüfungsleistung wird durch eine allgemeine Aussprache über die von der Schülerin oder dem Schüler erbrachte Leistung eingeleitet. Sodann geben alle Mitglieder des Fachprüfungsausschusses ihre Beurteilung (ggf. mit Tendenz) der Prüfung ab. Auf der Grundlage dieser Beurteilung schlägt die Prüferin oder der Prüfer die endgültige Benotung vor. Die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses stimmen über diesen Vorschlag ab. Die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.
VV zu § 18
18.4 zu Absatz 4
18.41 Prüfungsleistungen zum Erwerb des Berufsabschlusses, die mit Prüfungsleistungen zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht identisch sind, werden bei der Feststellung über das Bestehen der Prüfung nur berücksichtigt, wenn sie zu einer Verbesserung des Ergebnisses führen.
18.42 Unmittelbar nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung und die Endnoten bekannt zu geben. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung gemäß § 26 Erster Teil APO-BK oder der Wiederholung gemäß § 27 Erster Teil APO-BK hinzuweisen.
18.43 Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung bestanden und erwirbt die Fachhochschulreife (schulischer Teil), so erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage C 7; hat eine Schülerin oder ein Schüler die Prüfung bestanden und erwirbt die Fachhochschulreife, so erhält sie oder er ein Abschlusszeugnis gemäß Anlage C 8 oder Anlage C 10. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Mitteilung gemäß Anlage C 12. Verlässt die Schülerin oder Schüler den Bildungsgang, so erhält sie oder er ein Abgangszeugnis gemäß Anlage C 5. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreifeprüfung wiederholen wollen, erhalten ein Jahreszeugnis gemäß Anlage C 6.
18.6 und 18.7 zu Absatz 6 und 7
Wurde in den Bildungsgängen nach § 2 Nummer 1 oder 3 der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, erfolgt der Erwerb der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen der Gleichwertigkeitsverordnung (BASS 13-73 Nr. 22.1) in Verbindung mit Abschnitt III der Praktikum-Ausbildungsordnung (BASS 13-31 Nr. 1).
Zu Beginn des Bildungsgangs muss die Schule die Schülerinnen und Schüler über die Bedeutung des Praktikums im Bildungsgang und die entsprechenden Angebote informieren.
Die Schulen bescheinigen auf dem Zeugnis gemäß Anlage C 7:
- das integrierte Praktikum in den Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs,
- ergänzende schulische Praktika im Differenzierungsbereich.
VV zu § 23
23.1 zu Absatz 1
23.11 Schülerinnen oder der Schüler, die zur Berufsabschlussprüfung nicht zugelassen wurden, erhalten eine schriftliche Mitteilung gemäß Anlage C 13. Sie können das letzte Jahr des Bildungsgangs wiederholen. Sie nehmen am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil. Sie erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 6.
23.12 Schülerinnen oder Schüler, die den Bildungsgang verlassen, erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 5.
VV zu § 24
24.2 zu Absatz 2
VV Nr. 14.4 gilt entsprechend.
VV zu § 25
25.4 zu Absatz 4
Die Durchführung der praktischen Prüfung richtet sich nach der Handreichung „Praktische Prüfung in den Assistenten-Bildungsgängen“. (ABl. NRW. 02/11 S. 85)
VV zu § 27
27.1 zu Absatz 1
Die Prüfungsleistungen zum Erwerb der Fachhochschulreife werden bei der Festlegung der Endnoten berücksichtigt, wenn sie zu einer Verbesserung der Vornote führen. Die Endnoten sind die Zeugnisnoten.
27.3 zu Absatz 3
27.31 Unmittelbar nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Gesamtergebnis der Prüfung und die Endnoten bekannt zu geben.
27.32 Schülerinnen oder Schüler, die die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Mitteilung gemäß Anlage C 14. Es ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung gemäß § 26 oder der Wiederholung gemäß § 27 Erster Teil APO-BK hinzuweisen.
27.33 Wiederholen sie das letzte Jahr des Bildungsgangs, nehmen sie am Unterricht der nachfolgenden Jahrgangsstufe teil. Sie erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 6.
27.34 Schülerinnen oder Schüler, die den Bildungsgang verlassen, erhalten ein Zeugnis gemäß Anlage C 5.
VV zu § 28
28.1 zu Absatz 1
28.11 Wer die staatliche Abschlussprüfung der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 und 2 bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage C 9.
28.12 Auf dem Berufsabschlusszeugnis (Anlage C 9) „Staatlich geprüfte Industrietechnologin/Staatlich geprüfter Industrietechnologe“, „Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker, „Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin/Staatliche geprüfter Gymnastiklehrer“, „Staatlich geprüfte Kosmetikerin/Staatlich geprüfter Kosmetiker“ und „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung“ hat auf Seite 1 der Hinweis auf die „Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der KMK vom 17.10.2013 in der jeweils geltenden Fassung) und auf die APO-BK zu erfolgen.
28.13 Auf dem Berufsabschlusszeugnis (Anlage C 9) der nicht in 28.12 genannten Berufe hat auf Seite 1 der Hinweis auf die „Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der KMK vom 17.10.2013 in der jeweils geltenden Fassung)“, auf die „Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften technischen Assistenten/zur Staatlich geprüften technischen Assistentin und zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der KMK vom 30.09.2011 in der jeweils geltenden Fassung) und auf die APO-BK zu erfolgen.
28.2 zu Absatz 2
Hierzu gehören auch die Noten in den Fächern, die bereits mit der Jahrgangsstufe 11 abgeschlossen wurden.
28.3 zu Absatz 3
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage C 5. Schülerinnen und Schüler, die die Prüfung wiederholen wollen, erhalten ein Jahreszeugnis gemäß Anlage C 6.
VV zu § 29
29.1 zu Absatz 1
Soweit Schwerpunkte vorhanden sind, sind diese in Nummer 3.2 aufgeführt.
Anlage C 5 - Seite 1 - Abgangszeugnis | ||||
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | ||||
Abgangszeugnis | ||||
Frau/Herr __________________________________________________________ (Vor- und Zuname
geboren am _____________________ in _________________________________
hat den Bildungsgang ________________________________________________
in der Fachrichtung82 _________________________________________________
mit dem fachlichen83 Schwerpunkt2 ______________________________________
vom ____________ bis ____________ besucht.
Sie/Er war zuletzt Schülerin/Schüler in der Jahrgangsstufe: ______. | ||||
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Dem Zeugnis liegt zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1). | ||||
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Anlage C 5 - Seite 2 - | ||||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||||
In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen84, 85festgestellt worden:
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Berufsbezogener Lernbereich _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ |
| Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation ___________ Religionslehre ___________________ Sport/Gesundheitsförderung ________ Politik/Gesellschaftslehre __________
Differenzierungsbereich _______________________________ _______________________________ | ||
Zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen: __________________________________________________________________ | ||||
Bemerkungen __________________________________________________________________
| ||||
___________________________ Ort, Datum der Zeugnisausgabe |
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___________________________ Schulleiterin/Schulleiter | (Siegel) | ___________________________ Klassenleiterin/Klassenleiter | ||
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
Schulnummer: _______________ | ||||
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Anlage C 6 - Seite 1 - Halbjahres-, Versetzungs- und Jahreszeugnis | ||||
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers | ||||
Zeugnis | ||||
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname
geboren am _____________________ in _________________________________
hat den Bildungsgang ________________________________________________
im Fachbereich _____________________________________________________
mit dem fachlichen86 Schwerpunkt1 ______________________________________
im Schuljahr ______/______ Halbjahr besucht.
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Dem Zeugnis liegt zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1). | ||||
| ||||
| ||||
Anlage C 6 - Seite 2 - | ||||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||||
In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen87 festgestellt worden: | ||||
Berufsbezogener Lernbereich _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ |
| Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation ___________ Religionslehre ___________________ Sport/Gesundheitsförderung ________ Politik/Gesellschaftslehre __________
Differenzierungsbereich _______________________________ _______________________________ | ||
Versäumte Stunden: _________ Stunden, davon unentschuldigt: _____ | ||||
Nicht ausreichende Leistungen gefährden den Abschluss/die Versetzung88 Nicht versetzt/Versetzt in die Jahrgangsstufe 12/132 Bemerkungen89 __________________________________________________________________ | ||||
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___________________________ Ort, Datum der Zeugnisausgabe |
|
|
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| ||||
___________________________ Schulleiterin/Schulleiter | (Siegel) | ___________________________ Klassenleiterin/Klassenleiter | ||
Die Kenntnisnahme wird bestätigt: |
_____________________________________
| |||
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
Schulnummer: _______________ | ||||
| ||||
Anlage C 7 - Seite 1 - Zeugnis Fachhochschulreife schulischer Teil |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Zeugnis der Fachhochschulreife |
schulischer Teil
|
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am _____________________ in _________________________________ war vom ___________ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler des Bildungsgangs der zweijährigen90/dreijährigen1 Berufsfachschule __________________________________________________________________ in der Fachbereich ___________________________________________________ mit dem fachlichen91 Schwerpunkt2 ______________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13 - 33 Nr. 1.1) - die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils gültigen Fassung). |
|
|
Anlage C 7 - Seite 2 - | ||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||
| ||
In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen92, 93 festgestellt worden:
| ||
Berufsbezogener Lernbereich _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ |
| Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation ___________ Religionslehre ___________________ Sport/Gesundheitsförderung ________ Politik/Gesellschaftslehre __________
Differenzierungsbereich _______________________________ _______________________________ |
| ||
Weitere Unterrichtsveranstaltungen: __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ __________________________________________________________________ | ||
| ||
Frau/Herr __________ hat im Rahmen des Bildungsganges ein Praktikum von _______ Wochen absolviert. | ||
Bemerkungen __________________________________________________________________ __________________________________________________________________
| ||
| ||
Anlage C 7 - Seite 3 - | ||
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname | ||
hat die Fachhochschulreifeprüfung im vorgenannten Bildungsgang am ____________________ bestanden.
Frau/Herrn _________________________________________________________ wird der | ||
schulische Teil der Fachhochschulreife
| ||
zuerkannt.
Durchschnittsnote ____________ in Worten: ____________________/__________ | ||
| ||
___________________________ Ort, Datum der Zeugnisausgabe |
| ___________________________ Vorsitzende/Vorsitzender des |
(Siegel) |
| ___________________________ Schulleiterin/Schulleiter |
Dieses Zeugnis gilt in Verbindung mit dem Nachweis eines einschlägigen halbjährigen Praktikums gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung (BASS 13-31 Nr. 1) bzw. einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit als Nachweis der Fachhochschulreife. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz 5. Juni 1998 in der jeweils gültigen Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. | ||
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______________ | ||
| ||
Anlage C 8 - Seite 1 - Fachhochschulreifezeugnis für Assistentinnen/Assistenten |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Zeugnis der Fachhochschulreife |
|
Frau/Herr __________________________________________________________ (Vor- und Zuname) geboren am _____________________ in _________________________________ war vom ___________ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler des Bildungsgangs der dreijährigen Berufsfachschule _______________________ __________________________________________________________________ in der Fachbereich __________________________________________________ mit dem Schwerpunkt94 ______________________________________________. |
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1) - die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013 in der jeweils geltenden Fassung) - die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften technischen Assistenten/zur Staatlich geprüften technischen Assistentin und zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30.09.2011 in der jeweils geltenden Fassung)95 - die Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung) |
|
Anlage C 8 - Seite 2 - | ||||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||||
| ||||
In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen96, 97festgestellt worden:
| ||||
Berufsbezogener Lernbereich _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ |
| Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation ___________ Religionslehre ___________________ Sport/Gesundheitsförderung ________ Politik/Gesellschaftslehre __________
Differenzierungsbereich _______________________________ _______________________________ | ||
| ||||
Weitere Unterrichtsveranstaltungen: __________________________________________________________________ | ||||
Frau/Herr _____________ hat im Rahmen des Bildungsgangs ein Praktikum von _______ Wochen absolviert. | ||||
Bemerkungen _____________________________________________________ _____________________________________________________ | ||||
| ||||
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| ||||
Anlage C 8 - Seite 3 - | ||||
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||||
Sie/Er hat die Fachhochschulreifeprüfung im vorgenannten Bildungsgang am ____________________ bestanden. Aufgrund der bestandenen Fachhochschulreifeprüfung und des Nachweises über den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung zur/zum98, 99 ______________________________________________________wird Frau/Herrn ________________________________________________ die | ||||
Fachhochschulreife
| ||||
zuerkannt. Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Durchschnittsnote ____________ in Worten: ____________________/__________ | ||||
|
|
|
|
|
_______________________________ Ort, Datum der Zeugnisausgabe |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender des | ||
| ||||
(Siegel) |
|
| _______________________________ Schulleiterin/Schulleiter | |
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______________ | ||||
| ||||
Anlage C 9 - Seite 1 - Berufsabschlusszeugnis |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Berufsabschlusszeugnis
|
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am _____________________ in _________________________________ war vom ___________ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler des Bildungsgangs der zweijährigen100/dreijährigen1 Berufsfachschule im Fachbereich __________________________________________________ mit dem Schwerpunkt101 _______________________________________ |
|
Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1) - die Rahmenvereinbarung über die Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013 in der jeweils geltenden Fassung) - die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum Staatlich geprüften technischen Assistenten/zur Staatlich geprüften technischen Assistentin und zum Staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur Staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 30. September 2011 in der jeweils geltenden Fassung)1. |
|
Anlage C 9 - Seite 2 - | ||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||
| ||
In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen102, 103 festgestellt worden:
| ||
Berufsbezogener Lernbereich _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ |
| Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation ___________ Religionslehre ___________________ Sport/Gesundheitsförderung ________ Politik/Gesellschaftslehre __________
Differenzierungsbereich _______________________________ _______________________________ |
| ||
Praktische Prüfung: __________________________________________________ | ||
| ||
Weitere Unterrichtsveranstaltungen: __________________________________________________________________ | ||
| ||
Frau/Herr _________ hat im Rahmen des Bildungsgangs ein Praktikum von _______ Wochen absolviert.
| ||
Bemerkungen __________________________________________________________________ __________________________________________________________________
| ||
| ||
Anlage C 9 - Seite 3 - | ||||
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||||
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname | ||||
hat die staatliche Berufsabschlussprüfung im vorgenannten Bildungsgang am ____________________ bestanden und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
| ||||
Staatlich geprüfte ____________________/ Staatlich geprüfter ____________________104 | ||||
zu führen. Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet. | ||||
|
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_______________________________ Ort, Datum der Zeugnisausgabe |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender des | ||
| ||||
(Siegel) |
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| _______________________________ Schulleiterin/Schulleiter | |
| ||||
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______________ | ||||
| ||||
Anlage C 10 - Seite 1 - Fachhochschulreifezeugnis für die Fachoberschule |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Zeugnis der Fachhochschulreife
|
Frau/Herr __________________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am _____________________ in _________________________________ war vom ___________ bis zur Aushändigung des Zeugnisses Schülerin/Schüler des Bildungsgangs der Fachoberschule im Fachbereich105 __________________________________________________ mit dem fachlichen Schwerpunkt106 _______________________________________ |
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Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1) - die Rahmenvereinbarung über die Fachoberschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung)
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Anlage C 10 - Seite 2 - | ||
2. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||
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In der Konferenz am ______ sind folgende Leistungen107, 108 festgestellt worden:
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Berufsbezogener Lernbereich _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ _______________________________ |
| Berufsübergreifender Lernbereich Deutsch/Kommunikation ___________ Religionslehre ___________________ Sport/Gesundheitsförderung ________ Politik/Gesellschaftslehre __________
Differenzierungsbereich _______________________________ _______________________________ |
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Weitere Unterrichtsveranstaltungen: __________________________________________________________________ | ||
Bemerkungen ____________________________________________________________________________________________________________________________________ | ||
Frau/Herr _______________ hat die Fachhochschulreifeprüfung im vorgenannten Bildungsgang der Fachoberschule am _______________ bestanden.
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Anlage C 10 - Seite 3 - | ||||
3. Seite des Zeugnisses für Frau/Herrn ___________________________________ | ||||
Der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung wurde durch - die erfolgreiche Ableistung des Praktikantenjahres im Rahmen der Klasse 11 der Fachoberschule109 - den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung1 - den Nachweis einer mindestens vierjährigen einschlägigen Berufstätigkeit
Frau/Herrn _____________________________________________________
wird die
Fachhochschulreife
zuerkannt. Entsprechend der Vereinbarung über die Fachoberschulen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.
Durchschnittsnote ____________ in Worten: ________________/__________
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_______________________________ Ort, Datum der Zeugnisausgabe |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender des | ||
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(Siegel) |
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| _______________________________ Schulleiterin/Schulleiter | |
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______________ | ||||
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Nicht-Zulassung zur FHR-Prüfung | ||
Name und amtliche Bezeichnung der Schule | ||
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ____________________________________ | ||
Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn _________________, sind/ist zurzeit Schüler/Schülerin110 des Bildungsgangs __________________________________________________ im Fachbereich _____________________________________________________ mit dem fachlichen111 Schwerpunkt2 _____________________________________.
Gemäß Beschluss der Zulassungskonferenz vom ____________ sind Sie/ist Ihre Tochter/Ihr Sohn ____________________________ entsprechend § 13 Absatz 2 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) nicht zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern __________________________________________________________________. mangelhafte/ungenügende Leistungen erbracht haben/hat.1
- Sie/Ihre Tochter/Sohn muss/müssen gemäß § 13 Absatz 2 Anlage C in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) wegen Überschreitung der Höchstverweildauer den Bildungsgang verlassen.1 - Gemäß Nummer 13.5 der Verwaltungsvorschriften zu § 13 Absatz 5 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1 und 1.2) können Sie/kann Ihre Tochter/Sohn die Jahrgangsstufe wiederholen.1 - Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn verlassen/verlässt den Bildungsgang.1
Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1
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_______________________________ Ort, Datum |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender |
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung, die Schülerin/den Schüler nicht zuzulassen, sowie gegen die Festsetzung der Noten kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
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Nichtbestehen der FHR-Prüfung | ||
Name und amtliche Bezeichnung der Schule | ||
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ____________________________________ | ||
Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn _________________, sind/ist zurzeit Schüler/Schülerin112 des Bildungsgangs __________________________________________________ im Fachbereich _____________________________________________________ mit dem fachlichen113 Schwerpunkt2 _____________________________________.
Gemäß Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses vom ____________ haben Sie/hat Ihre Tochter/Ihr Sohn _____________________________entsprechend § 18 Absatz 4 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Fachhochschulreifeprüfung nicht bestanden, da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn in dem Fach/in den Fächern __________________________________________________________________. mangelhafte/ungenügende Leistungen erbracht haben/hat.1
- Da Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn gemäß § 26 Erster Teil APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) zum Bestehen der Prüfung in einem Fach, in dem Sie/sie/er die Note mangelhaft erhalten haben/hat, eine Verbesserung um eine Note benötigen/benötigt, sind Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn zur Nachprüfung zugelassen. Die Meldung zur Nachprüfung muss unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens drei Wochen nach Datum dieser Bekanntgabe bei der Schulleiterin/dem Schulleiter schriftlich eingereicht werden.1 - Sie/Ihre Tochter/Sohn muss/müssen gemäß § 18 Absatz 4 Anlage C in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) wegen Überschreitung der Höchstverweildauer den Bildungsgang verlassen.1 - Sie/Ihre Tochter/Ihr Sohn können/kann gemäß Nummer 18. 4 der Verwaltungsvorschriften zu § 18 Absatz 4 Anlage C in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Jahrgangsstufe wiederholen.1 - Sie verlassen/Ihre Tochter/Ihr Sohn verlässt den Bildungsgang.1 Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1
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_______________________________ Ort, Datum |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender |
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
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Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung | ||
Name und amtliche Bezeichnung der Schule | ||
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ____________________________________
Sie sind zurzeit Schüler/Schülerin des Bildungsgangs __________________________________________________________________ der zweijährigen114/dreijährigen1 Berufsfachschule im Fachbereich______________________________________________________ mit dem Schwerpunkt115 ______________________________________________.
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Gemäß Beschluss der Zulassungskonferenz vom ____________ sind Sie entsprechend § 22 Absatz 3 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen, - da Sie in dem Fach/in den Fächern - weil Sie die Bedingungen gemäß § 22 Absatz 4 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) nicht erfüllen.1
Sie müssen gemäß § 23 Absatz 1 Anlage C in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) wegen Überschreitung der Höchstverweildauer den Bildungsgang verlassen.1
Sie können gemäß § 23 Absatz 1 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Jahrgangsstufe wiederholen.1
Sie verlassen den Bildungsgang.1
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Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1 | ||
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_______________________________ Ort, Datum |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender |
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
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Nichtbestehen der Berufsabschlussprüfung | ||
Name und amtliche Bezeichnung der Schule | ||
Sehr geehrte Frau/Sehr geehrter Herr ____________________________________ | ||
Sie sind zurzeit Schüler/Schülerin116 des Bildungsgangs im Fachbereich _____________________________________________________ mit dem fachlichen117 Schwerpunkt2 _____________________________________.
Gemäß Beschluss des allgemeinen Prüfungsausschusses vom ____________ haben Sie entsprechend § 27 Absatz 2 Anlage C APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Berufsabschlussprüfung nicht bestanden, da Sie in dem Fach/in den Fächern __________________________________________________________________. mangelhafte/ungenügende Leistungen erbracht haben.1
- Da Sie gemäß § 26 Erster Teil APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) zum Bestehen der Prüfung in einem Fach, in dem Sie die Note mangelhaft erhalten haben, eine Verbesserung um eine Note benötigen, sind Sie zur Nachprüfung zugelassen. Die Meldung zur Nachprüfung muss unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens drei Wochen nach Datum dieser Bekanntgabe bei der Schulleiterin/dem Schulleiter schriftlich eingereicht werden.1 - Sie müssen gemäß § 27 Absatz 2 Anlage C in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Erster Teil der APO-BK (BASS 13 – 33 Nr. 1.1) wegen Überschreitung der Höchstverweildauer den Bildungsgang verlassen.1 - Sie können gemäß § 27 Absatz 3 Erster Teil der APO-BK (BASS 13-33 Nr. 1.1) die Jahrgangsstufe wiederholen.1 - Sie verlassen den Bildungsgang.1 Ich bitte um eine entsprechende Nachricht.1
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_______________________________ Ort, Datum |
| _______________________________ Vorsitzende/Vorsitzender |
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Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der/beim (Name der Schule, Adresse) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet.
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VI.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D
werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 1b wird eingefügt:
„VV zu § 1b
1b.1 zu Absatz 1
Die Fachbereiche und gegebenenfalls deren fachliche Schwerpunkte entsprechen den Fachrichtungen und deren Schwerpunkten in der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils gültigen Fassung). Der Fachbereich Gestaltung entspricht der Fachrichtung Technik mit dem Schwerpunkt Gestaltungstechnik der Liste 2 zu Nummer 10.2 der obigen Vereinbarung.
1b.2 zu Absatz 2
Die Fachbereiche entsprechen den Ausbildungsrichtungen der Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25.11.1976 in der jeweils gültigen Fassung).“
2. Die Verwaltungsvorschrift zu § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Verwaltungsvorschrift 3.1 zu Absatz 1 wird eingefügt:
„Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, aber nicht die notwendigen Kenntnisse in der 2. Fremdsprache (nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Anlage D) nachweisen, werden in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen.
Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, werden, wenn sie den Fachbereich bzw. den fachlichen Schwerpunkt wechseln, in die Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen.“
b) In der Verwaltungsvorschrift 3.5 zu Absatz 5 werden jeweils die Wörter „der Fachrichtung“ durch die Wörter „dem Fachbereich“ ersetzt.
3. In der Verwaltungsvorschrift 4.7 zu Absatz 7 werden die Wörter „der gleiche Lehrplan gültig ist“ durch die Wörter „die gleichen Bildungspläne gültig sind“ ersetzt.
4. Die Verwaltungsvorschrift zu § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift 8.21 Satz 2 wird das Wort „wissenschaftlichen“ durch das Wort „wissenschaftspropädeutischen“ ersetzt.
b) In der Verwaltungsvorschrift 8.25 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
5. Die Verwaltungsvorschrift zu § 13 wird wie folgt geändert:
In der Verwaltungsvorschrift 13.32 Satz 2 wird nach dem Wort „Pflichtbindungen“ das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.
6. In der Verwaltungsvorschrift 16.2 Satz 1 zu § 16 werden nach den Wörtern „zugelassen werden“ die Wörter „und die Jahrgangsstufen 13.1 und 13.2 wiederholen“ ergänzt.
7. Die Verwaltungsvorschrift zu § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift 18.12 Satz 1 sind die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“ zu ersetzen.
b) In der Verwaltungsvorschrift 18.14 Satz 1 und Satz 2 sind die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“ zu ersetzen.
c) In der Verwaltungsvorschrift 18.15 Satz 1, 3. Spiegelstrich sind die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“ zu ersetzen.
d) In der Verwaltungsvorschrift 18.17 letzter Satz werden die Wörter „besonderen gesiegelten“ gestrichen und nach dem Wort „verschlossenen“ die Wörter „und gesiegelten“ eingefügt.
8. Die Verwaltungsvorschrift zu § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift 23.1 Satz 1 wird das Wort „Spezialgebiete“ durch das Wort „Prüfungsgebiete“ ersetzt.
b) In der Verwaltungsvorschrift 23.51 werden die Wörter „- bei Prüfung mehrerer Prüflinge mit derselben Aufgabe in der Regel nach Abschluss der letzten Prüfung -“ gestrichen.
9. In der Verwaltungsvorschrift 26.14 Satz 5 zu § 26 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ablichtung“ die Wörter „des Zeugnisses“ eingefügt.
10. In der Verwaltungsvorschrift 31.1 zu § 31 Absatz 1 werden die Wörter „Anlage C 26“ die Wörter „Anlage C 13“ ersetzt.
11. In der Verwaltungsvorschrift 34.1 zu § 34 werden die Wörter „Anlage C 27“ die Wörter „Anlage C 14“ ersetzt.
12. In der Verwaltungsvorschrift 40.1 zu § 40 Absatz 1 werden die Wörter „Anlage C 21“ die Wörter „Anlage C 9“ ersetzt.
13. In der Verwaltungsvorschrift 52 zu § 52 Satz 2 wird das Wort „zur“ durch die Wörter „der Nichtzulassung zur Abiturprüfung und“ ersetzt.
14. Die Verwaltungsvorschrift zu § 54 wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift 54.43 Satz 1 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrplänen“ durch das Wort „Bildungsplänen“ ersetzt.
b) In der Verwaltungsvorschrift 54.53 werden die Wörter „besonderen gesiegelten oder durch Siegelmarken“ gestrichen und nach dem Wort „verschlossenen“ die Wörter „und gesiegelten“ eingefügt.
15. Die Verwaltungsvorschrift zu § 58 wird wie folgt geändert:
a) In der Verwaltungsvorschrift 58.31 werden ersetzt:
aa) die Wörter „1. Fachrichtung Technik“ durch die Wörter „1. Fachbereich Technik“,
bb) die Wörter „2. Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung“ durch die Wörter „2. Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung“,
cc) die Wörter „3. Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft“ durch die Wörter „3. Fachbereich Ernährung und Hauswirtschaft“,
dd) die Wörter „4. Fachrichtung Gesundheit und Soziales“ durch die Wörter „4. Fachbereich Gesundheit und Soziales“,
ee) die Wörter „5. Fachrichtung Gestaltung“ durch die Wörter „5. Fachbereich Gestaltung“,
ff) die Wörter „6. Fachrichtung Agrarwirtschaft“ durch die Wörter „6. Fachbereich Agrarwirtschaft“.
b) In der Verwaltungsvorschrift 58.32 wird das Wort „Fachrichtungen“ durch das Wort „Fachbereichen“ ersetzt.
16. Die Anlage D 33 a - Seite 3 - wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Datum der Ausgabe“ werden durch die Wörter „Datum der Zeugnisausgabe“ ersetzt.
b) Die Wörter „Klassenleiterin/Klassenleiter“ durch die Wörter „Klassenlehrerin/Klassenlehrer“ ersetzt.
17. Die Anlage D 33 b wird wie folgt geändert:
a) Als erste Wörter der Anlage werden vor dem Wort „Abiturprüfung“ die Wörter „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“ eingefügt.
b) In der Spalte „Durchschnittspunktzahl“ der Tabelle wird jeweils das Trennzeichen „|“ gestrichen.
c) Die Wörter „Allgemeinen Prüfungsausschusses“ werden jeweils durch die Wörter „allgemeinen Prüfungsausschusses“ ersetzt.
18. Die Anlage D 37 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „(Bezeichnung der Schule)“ werden durch die Wörter „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“ ersetzt.
b) Vor den Wörtern „Gegen die Nichtzulassung“ wird das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung:“ eingefügt.
19. In der Anlage D 41 wird wie folgt geändert:
a) Auf den Seiten 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „allgemeine Hochschulreife“ durch die Wörter „Allgemeine Hochschulreife“ ersetzt.
b) Auf der Seite 1 werden vor den Wörtern „Vereinbarung über die einheitlichen Prüfungsanforderungen“ die Wörter „Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife oder die“ eingefügt.
c) Auf der Seite 2 wird die Erläuterung zu „*)“ wie folgt neu gefasst: „Leistungskursfächer werden mit dem Klammerzusatz „eA“ (erhöhtes Anforderungsniveau) gekennzeichnet.“
d) Auf der Seite 4 werden die Wörter „Ort, Datum“ durch die Wörter „Ort, Datum der Zeugnisausgabe“ ersetzt.
e) Auf der Seite 4 werden die Wörter „Beratungslehrerin/Beratungslehrer“ durch die Wörter „Bildungsgangleiterin/Bildungsgangleiter oder Jahrgangsstufenleiterin/Jahrgangsstufenleiter“ ersetzt.
20. Die Anlage D 42 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „(Bezeichnung der Schule)“ werden durch die Wörter „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“ ersetzt.
b) Vor den Wörtern „Gegen diese Entscheidung“ wird das Wort „Rechtsbehelfsbelehrung:“ eingefügt.
21. In der Anlage D 43 - Bescheinigung - werden als erste Wörter vor dem Wort „Bescheinigung“ die Wörter „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“ eingefügt.
22. Die Anlage D 44 wird wie folgt geändert:
a) Auf den Seiten 1 bis 3b werden jeweils die Wörter „allgemeine Hochschulreife“ durch die Wörter „Allgemeine Hochschulreife“ ersetzt.
b) Auf der Seite 2 werden vor den Wörtern „Hochschulreife für“ das Wort „/fachgebundenen“ und die Fußnotenziffer „1)“ eingefügt.
c) Auf der Seite 2 wird die Fußnotenziffer „4)“ nach dem Wort „Abiturprüfung“ gestrichen und nach den Wörtern „sind folgende Leistungen“ neu eingefügt.
d) Auf den Seiten 3a und 3b werden jeweils die Wörter „Ort, Datum“ durch die Wörter „Ort, Datum der Zeugnisausgabe“ ersetzt.
e) Auf den Seiten 3a und 3b werden die Wörter „Beratungslehrerin/Beratungslehrer“ durch die Wörter „Bildungsgangleiterin/Bildungsgangleiter“ ersetzt.
23. Die Anlage D 45 wird wie folgt geändert:
a) Auf der Seite 2 wird die Fußnotenziffer „2)“ nach dem Wort „Leistungen“ gestrichen und nach den Wörtern „sind folgende Leistungen“ neu eingefügt.
b) Auf der Seite 2 werden die Wörter „Klassenleiterin/Klassenleiter“ durch die Wörter „Klassenlehrerin/Klassenlehrer“ ersetzt.
24. In Anlage D 46 werden als erste Wörter vor den Wörtern „Nichtzulassung zum Kolloquium“ die Wörter „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“ eingefügt.
25. In Anlage D 47 werden als erste Wörter vor den Wörtern „Nichtbestehen des Kolloquium“ die Wörter „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“ eingefügt.
26. In Anlage D 30, Anlage D 30 a, Anlage D 31, Anlage D 32, Anlage D 34 und Anlage D 35 wird jeweils die Wörter „Klassenleiterin/Klassenleiter“ durch die Wörter „Klassenlehrerin/Klassenlehrer“ ersetzt.
VII.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E
werden wie folgt geändert:
1. Die Verwaltungsvorschrift zu § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 der Verwaltungsvorschrift wird die letzte Abschlussbezeichnung neu gefasst in „Fachkraft für die Pflegeberatung und -anleitung“.
b) In Satz 7 der Verwaltungsvorschrift werden die Wörter „in der Regel“ gestrichen.
2. Die Verwaltungsvorschrift zu § 4 wird wie folgt ergänzt:
„4.2 zu Absatz 2
Der berufsübergreifende und der berufsbezogene Lernbereich entsprechen dem fachrichtungsübergreifenden und dem fachrichtungsbezogenen Lernbereich in der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der KMK vom 07.11.2002 in der jeweils gültigen Fassung).“
3. Die Verwaltungsvorschrift zu § 18 wird wie folgt ergänzt:
„18.1 zu Absatz 1
Wer die Externenprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis gemäß Anlage E 8.“
4. In der VV zu § 19 wird zu der Fachrichtung Landwirtschaft der Schwerpunkt „Agrarservice“ neu aufgenommen.
5. In der Verwaltungsvorschrift zu § 24 werden die Wörter „Fachrichtung Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Fachrichtung Großhaushalt“ ersetzt.
6. In der Verwaltungsvorschrift zu § 25 wird das Wort „Grafik-Design“ durch das Wort „Mediendesign“ ersetzt.
7. Die Verwaltungsvorschrift zu § 28 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„28.1 zu Absatz 1
Als nicht einschlägige Berufsausbildung gilt der Berufsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung, dem Landes- oder Bundesrecht, der nicht den Fachbereichen Sozialwesen oder Gesundheitswesen zugeordnet wird. Als einschlägige berufliche Tätigkeit im Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 4 gilt eine berufliche Tätigkeit, die die Anforderungen der Praktikum-Ausbildungsordnung zum Erwerb der Fachhochschulreife (BASS 13-31 Nr. 1) erfüllt.“
8. Satz 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 33 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Fachkräfte aus Einrichtungen der Sozialpädagogik und der Behindertenhilfe können zur Situation der Einrichtungen Stellung nehmen und sich am Kolloquium beteiligen.“
9. In den Zeugnissen der Anlage E 4 bis Anlage E 7 werden
a) in der jeweils erste Zeile die Wörter zum Namen der Schule wie folgt gefasst: „Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers“;
b) die Wörter „Fachrichtungsübergreifender“ durch „Berufsübergreifender“ und „Fachrichtungsbezogener“ durch „Berufsbezogener“ ersetzt.
10. Das Zeugnis Anlage E 8 erhält folgende Fassung: (s. Anlage E 8)
Die Änderungen treten mit Wirkung vom 01.08.2015 in Kraft.
Anlage E 8 - Seite 1 - |
Name und amtliche Bezeichnung der Schule/des Schulträgers |
Abschlusszeugnis
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des Bildungsganges der Fachschule für __________________________ Fachrichtung _______________________________________________ mit dem Schwerpunkt ________________________________________
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Dem Zeugnis liegen zugrunde: - die allgemeine Externen-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg - PO-Externe-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 19-33 Nr. 4.1) - die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (SGV. NRW. 223/BASS 13-33 Nr. 1.1) - die Vereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung)
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Anlage E 8 - Seite 2 - | ||
Frau/Herr118 _________________________________________________ Vor- und Zuname geboren am ___________________ in ___________________________
hat sich der Externenprüfung im Bildungsgang Der allgemeine Prüfungsausschuss stellte in seiner Abschlusskonferenz am _____________ folgende Leistungen119 fest: | ||
Thema Arbeit 1: ____________________________________________________________________________ | ___________________ | |
Thema Arbeit 2: ____________________________________________________________________________ | ___________________ | |
Thema Arbeit 3: ____________________________________________________________________________ | ___________________ | |
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_____________________ Ort, Datum | (Siegel |
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_________________ Schulaufsichtsbeamtin/ | _________________ Vorsitzende/r des allgemeinen Prüfungsausschusses | |
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Anlage E 8 - Seite 3 - | |
Frau/Herrn1 ________________________ hat das staatliche Vor- und Zuname | |
Fachschulexamen am ____________bestanden. | |
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Frau/Herr _____________ ist berechtigt, die Berufsbezeichnung
Staatlich anerkannte(r) ______________________2
zu führen.
Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet.
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____________________________ | ____________________________ |
(Siegel) | ____________________________ |
Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.11.2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.
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Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Zeugnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Zeugnisses Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufskolleg (Name und Anschrift der Schule) zu erheben. Falls die Frist durch das Verschulden einer/eines Bevollmächtigten versäumt wird, so wird dieses Verschulden der Widerspruchsführerin/dem Widerspruchsführer zugerechnet. Schulnummer: _______ | |
1) Nichtzutreffendes streichen 2) Hier ist die Berufsbezeichnung gemäß Verordnung APO-BK Anlage E aufzunehmen. | |
ABl. NRW. 06/15 S. 275
1 Der Unterricht kann den Erfordernissen entsprechend im Verlauf des Schuljahres in den Lernbereichen/Fächern flexibel angeboten werden, z.B. durch eine erhöhte Zahl an Unterrichtsstunden zu Beginn des Schuljahres im Fach Deutsch.
2 Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.
3 Nichtzutreffendes streichen
4 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
5 Soweit vorhanden
6 Nichtzutreffendes streichen
7 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
8 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
9 Die Fächer im berufsbezogenen Lernbereich umfassen die in der Anlage aufgeführten Lernfelder. In der Anlage werden die Lernfelder den Fächern nach Ausbildungsjahr zugeordnet.
10 In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben.
11 Nichtzutreffendes streichen
12 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
13 Soweit vorhanden
14 Nichtzutreffendes streichen
15 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
16 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
17 Die Fächer im berufsbezogenen Lernbereich umfassen die in der Anlage zum Zeugnis aufgeführten Lernfelder. In der Anlage werden die Lernfelder den Fächern nach Ausbildungsjahr zugeordnet.
18 Die Gewichtung der Noten zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote erfolgt gemäß APO-BK Anlage A § 9 Absatz 2. Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote bleiben die Fächer des Differenzierungsbereichs außer Betracht.
19 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
20 Niveau 3 bei zweijährigen Berufsausbildungen bzw. Niveau 4 bei drei- und dreieinhalbjährigen Berufsausbildungen
21 Angabe bei Abschlusszeugnissen für Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 APO-BK Anlage A: Dieses Zeugnis ist laut Rechtsverordnung vom _______ (BGBl., S. _____) des Ministeriums ______________ gemäß Berufsbildungsgesetz dem Zeugnis über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem Ausbildungsberuf gleichgestellt.
22 Nichtzutreffendes streichen
23 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
24 Soweit vorhanden
25 Nichtzutreffendes streichen
26 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
27 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
28 Die Fächer im berufsbezogenen Lernbereich umfassen die in der Anlage zum Zeugnis aufgeführten Lernfelder. In der Anlage werden die Lernfelder den Fächern nach Ausbildungsjahr zugeordnet.
29 Nichtzutreffendes streichen
30 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
31 Soweit vorhanden
32 Nichtzutreffendes streichen
33 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
34 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
35 Die Fächer im berufsbezogenen Lernbereich umfassen die in der Anlage zum Zeugnis aufgeführten Lernfelder. In der Anlage werden die Lernfelder den Fächern nach Ausbildungsjahr zugeordnet.
36 Die Gewichtung der Noten zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote erfolgt gemäß APO-BK Anlage A § 9 Absatz 2. Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote bleiben die Fächer des Differenzierungsbereichs außer Betracht.
37 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
38 Nichtzutreffendes streichen
39 Im Falle einer erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe gemäß § 9 Absatz 4.
40 Die Durchschnittsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten. Dabei bleiben die Noten in Religionslehre, in Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht.
41 Nichtzutreffendes streichen
42 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
43 Soweit vorhanden
44 Nichtzutreffendes streichen
45 Die Durchschnittsnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten. Dabei bleiben die Noten in Religionslehre, in Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht.
46 Nichtzutreffendes streichen
47 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
48 Soweit vorhanden
49 Nichtzutreffendes streichen
50 Die Berufsbezeichnung ergibt sich aus dem Verzeichnis „Die anerkannten Ausbildungsberufe“ des Bundesinstituts für Berufsbildung.
51 Soweit vorhanden
52 Nichtzutreffendes streichen
53 Bei Halbjahreszeugnis: „war vom: ____ bis zur Ausgabe des Zeugnisses Schülerin/Schüler“ ersetzt durch: ist Schülerin/Schüler der Klasse ______ seit ____.“
54 Soweit vorhanden
55 Nichtzutreffendes streichen
56 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
57 Zur Zuordnung der Lernfelder zu den bereichsspezifischen Fächern vgl. Seite 3.
58 Angabe nur bei Abgangs- und Abschlusszeugnissen: Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
59 Entfällt im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
60 Soweit vorhanden
61 Angabe nur bei Halbjahreszeugnissen
62 Bsp. 3 Tagen pro Woche
63 Angabe nur bei Abgangszeugnissen
64 Nichtzutreffendes streichen
65 Berechtigung zu einem Besuch der Bildungsgänge der Anlagen B, C und D (außer FOS 13).
66 Nichtzutreffendes streichen
67 Nichtzutreffendes streichen
68 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
69 Angabe nur bei Abgangs- und Abschlusszeugnissen: Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
70 Entfällt im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung
71 Angabe nur bei Halbjahreszeugnissen
72 Angabe nur bei Abgangszeugnissen
73 Nichtzutreffendes streichen
74 Nichtzutreffendes streichen
75 Nichtzutreffendes streichen
76 Nichtzutreffendes streichen
77 Nichtzutreffendes streichen
78 Nichtzutreffendes streichen
79 Soweit vorhanden
80 Nichtzutreffendes streichen
81 Soweit vorhanden
82 Bildungsgänge gemäß § 8 APO-BK Anlage C: Entspricht der Fachrichtung nach Nr. 2.1 der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung)
83 Soweit vorhanden
84 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
85 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
86 Soweit vorhanden
87 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
88 Nichtzutreffendes streichen
89 Bemerkung für das Versetzungszeugnis Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule: Der Unterricht in der Klasse 12 kann nur aufgenommen werden, wenn zu Beginn des 12. Schuljahres der Nachweis über die erfolgreiche Ableistung des Praktikantenjahres gemäß Praktikum-Ausbildungsordnung, RdErl. v. 11.12.2006 (BASS 13-31 Nr. 1) vorgelegt wird
90 Nichtzutreffendes streichen
91 Soweit vorhanden
92 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
93 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
94 Soweit vorhanden
95 Nichtzutreffendes streichen
96 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
97 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
98 Nichtzutreffendes streichen
99 Berufsbezeichnung gemäß Anlage C 4
100 Nichtzutreffendes streichen
101 Soweit vorhanden
102 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
103 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
104 Berufsbezeichnung gemäß Anlage C 4
105 Entspricht der Fachrichtung nach Nummer 2.1 der Rahmenvereinbarung über die Fachoberschule (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung)
106 Soweit vorhanden
107 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)
108 Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.
109 Nichtzutreffendes streichen
110 Nichtzutreffendes streichen
111 Soweit vorhanden
112 Nichtzutreffendes streichen
113 Soweit vorhanden
114 Nichtzutreffendes streichen
115 Soweit vorhanden
116 Nichtzutreffendes streichen
117 Soweit vorhanden
118 Nichtzutreffendes streichen
119 Notenstufen gemäß § 48 Absatz 3 SchulG: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)