Änderung der VV zur Schülerfahrkostenverordnung Die Verwaltungsvorschriften zur Schülerfahrkostenverordnung werden an die am 08.03.2015 geänderte Schülerfahrkostenverordnung sowie zwischenzeitlich erfolgte Änderungen des Schulgesetzes angeglichen. Das betrifft in erster Linie die Neuordnung der Bildungsgänge des Berufskollegs nach dem 10. Schulrechtsänderungsgesetz. |
Zu BASS 11-04 Nr. 3.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung zur Ausführung
des § 97 Abs. 4 Schulgesetz;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21.04.2015 -225-2.02.02.02/97-125467/15
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 23.05.2005 (BASS 11-04 Nr. 3.2) |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird
aa) in der fünften Strichaufzählung der Punkt durch ein Komma ersetzt und
bb) nach der fünften Strichaufzählung als sechste Strichaufzählung angefügt:
„- der Sekundarschule.“
b) Satz 2 wie folgt gefasst:
„Dasselbe gilt für den Besuch folgender Bildungsgänge des Berufskollegs:
- vollzeitschulische Bildungsgänge für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis
(§ 22 Absatz 4 Nummer 2 SchulG)
- vollzeitschulische Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung (§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
- vollzeitschulische Bildungsgänge der Berufsfachschule
(§ 22 Absatz 5 SchulG)
- vollzeitschulische Bildungsgänge der Fachoberschule
(§ 22 Absatz 6 SchulG)
- vollzeitschulische Bildungsgänge der Fachschule für Sozialpädagogik und für Heilerziehungspflege
(§ 22 Absatz 7 SchulG).“
2. In Nummer 2.13 werden die Wörter „sonderpädagogischem Förderbedarf“ durch die Wörter „festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
3. In Nummer 2.14 werden die Strichaufzählungen 2 bis 6 durch nachfolgende Strichaufzählungen ersetzt:
- der Fachklassen des dualen Systems (§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG), für Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende Fachklassen gilt die Sonderregelung nach § 2 Absatz 2,
- der teilzeitschulischen Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG),
- der teilzeitschulischen Bildungsgänge der Fachoberschule
(§ 22 Absatz 6 i.V.m. Absatz 8 SchulG),
- der Fachschule (§ 22 Absatz 7 i.V.m. Absatz 8 SchulG), mit Ausnahme der Bildungsgänge für Sozialpädagogik und für Heilerziehungspflege.“
4. Nummer 5.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für Schülerinnen und Schüler der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gilt auch für das elfte Schuljahr des Bildungsgangs die Entfernungsgrenze von 3,5 km.“
5. In Nummer 9.14 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Die Aufnahmekapazität der nächstgelegenen öffentlichen Schule ist als erschöpft anzusehen, wenn aufgrund der Klassenbildung der öffentlichen Schule die Obergrenze der Bandbreite gemäß § 6 Absatz 4 bis 6 sowie bei Grundschulen die Schülerzahlobergrenze gemäß § 6a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 Schulgesetz - BASS 11-11 Nr. 1) erreicht ist.“
6. In Nummer 9.91 Satz 2 werden die Wörter „Nrn. 17.11 bis 17.12“ durch die Angabe „Nummer 17.1“ ersetzt.
7. In Nummer 10.12 Satz 3 werden die Wörter „sonderpädagogischem Förderbedarf“ durch die Wörter „festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
8. Nummer 17.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Ziffernbezeichnung „17.11“ wird gestrichen,
b) Nummer 17.12 wird aufgehoben.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
ABl. NRW. 05/15 S. 222
1 Dieser Erlass ist am 16. Mai 2015 in Kraft getreten.