Kultur und Schule |
Zu BASS 11-02 Nr. 23
Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Durchführung von Projekten zur Stärkung
der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen
im Rahmen
des NRW-Landesprogramms Kultur und Schule;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
v. 26.02.2015 (MBl. NRW. S. 231)
Der RdErl. des Ministerpräsidenten vom 16.03.2007 (MBl. NRW. S. 300), der zuletzt durch RdErl. vom 04.03.2014 (MBl. NRW. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Land gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung sowie unter Beachtung der Allgemeinen Richtlinie zur Förderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der Kulturellen Bildung (RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport - 422-03.0 v. 30.12.2014) Zuwendungen für Projekte zur Stärkung der künstlerisch-kulturellen Bildung an Schulen.“
2. Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die ergänzende oder ersetzende Förderung bereits geförderter bzw. bestehender Angebote in allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen auf der Grundlage dieser Richtlinie (Doppelförderung) ist nicht zulässig.“
3. Die Nummer 4 wird folgt geändert:
a) Buchstabe e wird aufgehoben.
b) Buchstabe f wird Buchstabe e und nach der Angabe „15.03.2007“ werden die Worte „und eine positive Entscheidung der Jury“ angefügt.
4. Der Nummer 5.4, Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: „Die Mittel sind im Antrag nach Nummer 7.1 geltend zu machen.“
5. Die Nummer 5.4.1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a werden die Wörter „Offenen Ganztagsschulen im Primarbereich ein Festbetrag in Höhe von 1.640 Euro (Typ A)“ durch die Wörter „allen Schulformen ein Festbetrag in Höhe von 2.440 Euro“ ersetzt.
b) Buchstabe b wird aufgehoben.
c)Die Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c.
6. In Nummer 5.4.2 werden die Wörter „kann insbesondere“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „verwandt werden“ durch die Wörter „zu verwenden“ ersetzt.
7. Nummer 6.3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für den Versicherungsschutz gilt Nummer 9 des RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2; ABl. NRW. 1/11 S. 38, berichtigt 2/11 S. 85) sinngemäß“.
8. In Nummer 7.3 werden die Wörter „ab dem Schuljahr 2010/2011“ gestrichen.
9. Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinien gelten in der vorstehenden Fassung erstmals für Projekte, die im Schuljahr 2015/2016 durchgeführt werden. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gelten längstens bis zum 31. Juli 2020. Für Projekte bis einschließlich Schuljahr 2014/2015 gelten die Richtlinien in der Fassung des Runderlasses vom 04.03.2014.“
10. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.1
ABl. NRW. 05/15 S. 222
1 Dieser Erlass ist am 16. April 2015 (MBl. NRW. S. 231) in Kraft getreten.