Kultur und Schule |
Zu BASS 11-02 Nr. 22
NRW Landesprogramm Kultur und Schule;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport
v. 26.02.2015 (MBl. NRW. S. 231)
Der RdErl. des Ministerpräsidenten vom 15.03.2007 (MBl. NRW S. 292), der zuletzt durch RdErl. vom 31.05.2011 (MBl. NRW S. 320) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Kooperationsprojekte, an denen mehr als drei Schulen beteiligt sind, die kommunenübergreifend durchgeführt werden, an denen spartenübergreifend mehr als vier Künstler oder Kunstpädagogen beteiligt sind oder die eine Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen vorsehen, sind als so genannte Sonderprojekte direkt bei der zuständigen Bezirksregierung nach dem für Ersatzschulträger vorgeschriebenen Verfahren zu beantragen.“
2. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden nach dem Wort „handeln“ die Wörter „, das heißt die Projekte dürfen nicht Bestandteil der Stundentafel des Regelunterrichts oder im Kerncurriculum vorgeschrieben sein, sie dürfen nicht in die Notengebung einfließen und die Schüler müssen sich frei für oder gegen die Teilnahme an einem konkreten Angebot entscheiden können“ eingefügt.
b) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Schulen mit besonderem Profil
Erläuterung: Vorrang haben sollen Projekte an Schulen, die sich ein kulturelles Profil gegeben haben oder dies beabsichtigen. Projekte an Schulen mit hohem Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund sollen, ebenso wie Projekte an inklusiv arbeitenden Schulen, stärker gewichtet werden.“
3. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.1
ABl. NRW. 05/15 S. 222
1 Dieser Erlass ist am 16. April 2015 (MBl. NRW. S. 231) in Kraft getreten.