Schülerzeitung Schülerzeitungsredaktionen publizieren Schülerzeitungen vermehrt als Online-Versionen. Hierbei sind die Regelungen des Telemediengesetzes und Rundfunkstaatsvertrages zu beachten, die im Einzelfall andere Voraussetzungen beinhalten als das bei Print-Ausgaben zu beachtende Landespressegesetz. Auf diese Rechtsquelle soll durch die Änderung des Erlasses verwiesen werden. |
Zu BASS 17-52 Nr. 1
Schülerzeitung; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.03.2015 - 223-2.02.02.02-115281/15
Bezug: | RdErl. d. Kultusministeriums v. 20.08.1981 (BASS 17-52 Nr. 1) |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nach der Nummer 5. wird folgende Nummer 6. eingefügt:
„Wird eine Schülerzeitung als elektronische Ausgabe (Online-Schülerzeitung) publiziert, sind die Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Telemediengesetzes zu beachten. Insbesondere darf gemäß § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag als Verantwortlicher nur eine vollgeschäftsfähige Person benannt werden.“
2. Aus den bisherigen Nummern 6. bis 11. werden die Nummern 7. bis 12.
ABl. NRW. 04/15 S. 177