Schülerfahrkostenverordnung - Änderung Die Schülerfahrkostenverordnung ist an das 9. Schulrechtsänderungsgesetz mit den dort aufgenommenen Regelungen zur Inklusion angepasst worden. Eltern haben lt. Schulgesetz NRW das Recht, entweder eine allgemeine Schule mit Angebot zum Gemeinsamen Lernen oder eine Förderschule für ihr Kind zu wählen. Geändert wurden daher insbesondere die Vorgaben zur Ermittlung der für den Anspruch auf Kostenübernahme maßgeblichen „nächstgelegenen Schule“. Nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung kann nun sowohl eine allgemeine Schule als auch eine Förderschule sein. |
Zu BASS 11-04 Nr. 3.1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung
Vom 8. März 2015
(GV. NRW. S. 250)
Auf Grund des § 97 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr:
Artikel 1
Die Schülerfahrkostenverordnung vom 16. April 2005 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Verordnung vom 22. April 2012 (GV. NRW. S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie folgt gefasst:
„§ 22 Inkrafttreten“.
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden jeweils die Wörter „sonderpädagogischem Förderbedarf“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 46 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist nächstgelegene Schule die auf der Grundlage des von den Eltern gewählten Förderorts dem festgestellten Förderschwerpunkt entsprechende und von der Schulaufsichtsbehörde nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538 ber. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschlagene
a) allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, oder
b) Förderschule,
die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Bei zielgleicher Förderung ist es die nächstgelegene vorgeschlagene allgemeine Schule der von den Eltern gewählten Schulform oder die nächstgelegene vorgeschlagene Förderschule im Bereich der von den Eltern gewählten Schulform. Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 20 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW abweichend von der Wahl der Eltern einen anderen Förderort bestimmt.“
c) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 82 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 bis 3“ und die Angabe „§ 83 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden nach der Angabe „SchulG“ die Wörter „in der Fassung vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278)“ eingefügt.
e) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6“ durch die Angabe
„§ 46 Absatz 7“ ersetzt.
4. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Förderschulen“ durch die Wörter „Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
5. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „sonderpädagogischem Förderbedarf“ durch die Wörter „festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung“ ersetzt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6“ durch die Angabe
„§ 46 Absatz 7“ ersetzt.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Inkrafttreten“
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
ABl. NRW. 04/15 S. 176
1 Die Dritte Verordnung zur Änderung der Schülerfahrkostenverordnung ist am 28.03.2015 (GV. NRW. S. 250) in Kraft getreten.