VVzAPO-WbK - Änderung Mit Inkrafttreten der Gleichwertigkeitsverordnung (GlVO) vom 08.07.2014 (ABl. NRW. 9/14 S. 438) gilt die am Abendgymnasium oder Kolleg erworbene Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife künftig auch in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit. |
Zu BASS 19-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Weiterbildungskolleg; Änderung
RdErl. des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 02.02.2015 - 522-6.03.15.06-124774
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung |
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1 VV 61.12 zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„61.12 Die Bescheinigung gilt in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.12.2006 (Praktikum-Ausbildungsordnung - BASS 13-31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife. Auf die Dauer der Berufstätigkeit können Zeiten gemäß der Praktikum-Ausbildungsordnung analog angerechnet werden. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.“
2 Die Erläuterung in Anlage 2 - Seite 1b - erhält folgende Fassung:
„Dieses Zeugnis gilt gemäß Gleichwertigkeitsverordnung (GlVO) v. 08.07.2014 - ABl. NRW. S. 438/BASS 13-73 Nr. 22.1 in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.12.2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung - BASS 13-31 Nr.1) als Nachweis der Fachhochschulreife.“
3 Die Erläuterung in Anlage 4 - Seite 2a - erhält folgende Fassung:
„Die Bescheinigung gilt gemäß Gleichwertigkeitsverordnung (GlVO) v. 08.07.2014 - ABl. NRW. S. 438/BASS 13-73 Nr.22.1 in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.12.2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung - BASS 13-31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife.“
4 Die Erläuterung in Anlage 4 - Seite 2b - erhält folgende Fassung:
„Die Bescheinigung gilt gemäß Gleichwertigkeitsverordnung (GlVO) v. 08.07.2014 - ABl. NRW. S. 438/BASS 13-73 Nr. 22.1 in Verbindung mit dem Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder ein einjähriges gelenktes Praktikum gemäß RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.12.2006 (Praktikum- und Ausbildungsordnung - BASS 13-31 Nr. 1) als Nachweis der Fachhochschulreife.“
ABl. NRW. 03/15 S. 134