Zu BASS 11 - 11 Nr. 1.1
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz;
Änderung für das Schuljahr 2015/2016
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20.05.2015 - 225.2.02.02.02/93-125959/15
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder |
Für die Umsetzung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der für das Schuljahr 2015/16 geltenden Fassung ist der Bezugserlass weiterhin anzuwenden mit folgenden Änderungen:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2014/15“ durch die Angabe „2015/16“ ersetzt.
2. Die Vorbemerkung erhält folgende Fassung:
„Mit der Änderungsverordnung vom 19. Mai 2015, die im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags erlassen worden ist, werden die Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ sowie der Unterrichtsmehrbedarf und der Ausgleichsbedarf in Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan 2015 für das Schuljahr 2015/2016 festgesetzt.
Der nach diesen Richtlinien ermittelte Stellenbedarf ist ein reiner Berechnungswert. Er verschafft der Behörde, die die Stellen nach Maßgabe des Haushalts bewirtschaftet, die Grundlage für die Aufteilung der Stellen auf die einzelnen Schulen. Ansprüche der Schulen, der Schülerinnen und Schüler und der Eltern können aus diesen Festsetzungen nicht abgeleitet werden. An jeder Schule können daher Lehrerinnen und Lehrer nur in dem Umfang beschäftigt werden, in dem die Schulaufsichtsbehörde die ihr zugewiesenen Stellen aufgeteilt hat.
Mit dieser Verordnung wird für die Schulformen Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die sukzessive Absenkung des Klassenfrequenzrichtwerts auf 27 und der Bandbreite zur Klassenbildung auf 25 bis 29 Schülerinnen und Schüler auf die Klassen 5 und 6 ausgeweitet. Zudem wird der stellenabhängige Zuschlag der Leitungszeit aller Schulformen nun einheitlich auf 0,7 Wochenstunden je Stelle für die ersten 50 Stellen und 0,3 Wochenstunden ab der 51. Stelle festgelegt und somit weiter ausgebaut.“
3. In Nr. 4.2 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Die reguläre zeitliche Rückgabe der Vorgriffsstunden ist mit Ablauf des ersten Schulhalbjahres 2014/2015 abgeschlossen. Ab dem 1. Februar 2015 kommt eine Rückgabe nur noch für Lehrerinnen und Lehrer in Betracht, die nach § 4 Absatz 3 ihre Vorgriffsstundenrückgabe flexibilisiert haben.“
4. In Nummer 5.1.4 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
„Eine Übertragung von Leitungszeit in nachfolgende Schuljahre ist nicht zulässig.“
5. Nummer 8.1 erhält folgende Fassung:
„Die quantitativen Änderungen der Relationen „Schülerinnen und Schüler je Stelle“ erfolgen auf der Grundlage des Haushalts 2015 und resultieren u.a. aus der zum Schuljahr 2015/2016 umgesetzten letzten Stufe der sukzessiven Absenkung des Klassenfrequenzrichtwertes als rechnerische Basisgröße für die Schüler-Lehrer-Relation an Grundschulen auf 22,5.“
6. Als Nummer 8.4 wird angefügt:
„8.4 Für die intensivpädagogische Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF im Förderschwerpunkt Emotionale und sozialen Entwicklung können zusätzliche Ressourcen aus dem Stellenbudget nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 bereitgestellt werden.“
7. Die Anlage erhält folgende Fassung: (s. Anlage)
– Anlage s. folgende Seiten –
Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“, | |||||
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
---|---|---|---|---|---|
-richtwert | -höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Grundschule |
| 21,95 | Es gelten die Regelungen des § 6a Abs. 1. | ||
Weiterführende Schulen |
|
|
|
| |
Hauptschule Realschule
Sekundarschule
Gymnasium
Gesamtschule
| Klassen 5 bis 10 Klassen 5 und 6 Klassen 7 bis 10 Klassen 5 und 6 Klassen 7 bis 10 Sekundarstufe I Klassen 5 und 6 Klassen 7 bis 9 Sekundarstufe II Sekundarstufe I Klassen 5 und 6 Klassen 7 bis 10 Sekundarstufe II | 17,86 20,94 20,94 16,27 16,27
19,88 19,88 12,70
19,32 19,32 12,70 | 24 27 28 25 25
27 28 19,5*)
27 28 19,5*) | 18 - 30 25 - 29 26 - 30 20 - 29 20 - 30
25 - 29 26 - 30
25 - 29 26 - 30 | |
Berufskolleg |
|
|
|
| |
| Bildungsgänge der Berufsschule Fachklassen des dualen Systems, Vollzeit Fachklassen des dualen Systems, Vollzeit Ausbildungsvorbereitung Vollzeit |
16,18
14,34
16,18 | 22 | 31 | |
| Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO Teilzeit mit Förderschwerpunkt Lernen Vollzeit mit Förderschwerpunkt Lernen | 31,60 31,60 10,47 | 16 | 22 | |
| Bildungsgänge der Berufsfachschule einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: Hauptschulabschluss) einjährig, berufliche Kenntnisse zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht (Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)) |
16,18
16,18 14,34
16,18 | 22 | 31 | |
| dreijährig, berufliche Kenntnisse und dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife | 14,34
| 19,5*) |
| |
| Bildungsgänge der Fachoberschule einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12) Klasse 11 einjährig, berufliche Kenntnisse und in zweijähriger Teilzeitform |
14,34 38,37
41,64 14,34 38,37 | 22 | 31 | |
| Bildungsgänge der Fachschule Vollzeit Teilzeit Dreijährige Fachschule |
16,18 38,37 27,28 | 22 | 31 | |
Berufskolleg |
|
| Aufteilung |
|
|
| Berufsfachschule | Theorieunterricht fachpraktische | 2 1 | 28 14 | 31 16 |
|
Berufsschule |
Theorieunterricht fachpraktische |
1 1 |
26 13 |
29 15 |
*) zu erreichender Durchschnittswert
| |||||
Fortsetzung Anlage Relationen „Schülerinnen und Schüler je Lehrerstelle“, | ||||||
|
| Relation | Klassenfrequenz- | |||
| richtwert | höchstwert, | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
Sonderpädagogische Förderung Hausfrüherziehung (0 - 3 Jahre) |
|
|
| |||
| Hör- und sehgeschädigte Kinder | 16,66 | entfällt | entfällt | ||
Förderschulkindergarten (3 - 6 Jahre) |
|
|
|
|
| |
| Förderschwerpunkte | 4,17 | entfällt | entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose), Sehen (Blinde) | 6,14 | entfällt | entfällt | ||
| Förderschwerpunkte | 6,25 | entfällt | entfällt | ||
| Ambulante Maßnahmen im Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation | 8,22 | entfällt | entfällt | ||
Förderschule (allgemein bildend) |
|
|
|
|
| |
| Lern- und Entwicklungsstörungen: Lernen Emotionale und soziale Entwicklung Sprache | 9,92 |
14 13 13 |
19 17 17 | ||
| Geistige Entwicklung | 6,14 | 10 | 13 | ||
| Hören und Kommunikation (Gehörlose), | 5,89 | 10 | 13 | ||
| Hören und Kommunikation (Schwerhörige), | 7,83 | 11 | 14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Schüler gem. § 15 AO-SF (außer Emotionale und soziale Entwicklung) | 4,17 | entfällt | entfällt | ||
Förderschule (berufsbildend) |
|
|
|
|
| |
| Lernen (Teilzeit) | 31,60 | 16 | 22 | ||
| Hören und Kommunikation Vollzeit Teilzeit | 4,17 13,33 | entfällt entfällt | entfällt entfällt | ||
| Geistige Entwicklung, Vollzeit Teilzeit | 6,14 17,49 | 10 10 | 13 13 | ||
| Emotionale und soziale Entwicklung, Sehen (Sehbehinderte), Vollzeit Teilzeit | 7,83 18,74 | 11 11 | 14 14 | ||
| Schwerstbehinderte Schülerinnen und Vollzeit Teilzeit | 4,17 13,33 | entfällt entfällt | entfällt entfällt | ||
Schule für Kranke |
|
|
|
|
| |
| allgemein bildend | 5,89 | entfällt | entfällt | ||
| berufsbildend Vollzeit Teilzeit |
6,14 17,49 |
10 10 |
13 13 | ||
Weiterbildungskolleg |
| Voll- | Teil- |
| Vorkurse: 30 | |
| Abendrealschule | 22,77 | 35,00 |
|
| |
| Abendgymnasium | 18,18 | 41,90 | 20 | 25 | |
| Kolleg | 12,55 | 29,96 |
|
| |
ABl. NRW. 06/15 S. 266