Offene Ganztagsschule im Primarbereich;
Änderung bestehender Erlasse
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15. 1. 2015 - 324-6.08.11.01-89437
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 1. 2. 2015 711 EUR, ab dem 1. 8. 2015 722 pro Schuljahr und Kind beziehungsweise ab dem 1. 2. 2015 1.421 EUR, ab dem 1. 8. 2015 1.442 EUR für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 1. 2. 2015 in Höhe von 239 EUR, ab dem 1. 8. 2015 in Höhe von 243 EUR pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise ab dem 1. 2. 2015 in Höhe von 497, ab dem 1. 8. 2015 in Höhe von 504 EUR pro Schülerin oder Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 1. 2. 2015 in Höhe von 444 EUR, ab dem 1. 8. 2015 in Höhe von 448 pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab dem 1. 2. 2015 in Höhe von 927 EUR, ab dem 1. 8. 2015 in Höhe von 934 EUR gewährt.
Die Fördersätze werden ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. 8. um jeweils weitere 1,5 % erhöht. Die Fördersätze werden auf volle EUR-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. In Nummer 5.4.2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Darüber hinaus werden erhöhte Fördersätze für neu zugewanderte und einer Schule zugewiesene Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt. Die erhöhten Fördersätze können nur für Kinder gewährt werden, die im Schulhalbjahr vor Beginn der Förderung neu zugewandert sind und noch nicht an den außerunterrichtlichen Angeboten einer offenen Ganztagsschule teilnehmen. Der Zeitraum der Gewährung der erhöhten Fördersätze für diese Personengruppe gilt für zwölf Monate.
3. In Nummer 5.4.4 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Unterjährige Anmeldungen für Kinder aus Flüchtlingsfamilien und in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) können zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres berücksichtigt werden. Der Zeitraum der Gewährung der erhöhten Fördersätze für diese Personengruppe wird dadurch nicht verändert.“
4. Nummer 5.5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile ab dem 1. 2. 2015 in Höhe von 416 EUR, ab dem 1. 8. 2015 in Höhe von 422 EUR pro Schülerin und Schüler. Die Eigenanteile werden ab dem Jahr 2016 jeweils zum 1. 8. um jeweils weitere 1,5 % erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle EUR-Beträge gerundet.“
5. Es wird folgende neue Nummer 5.6 angefügt:
„Die jeweils ab 1. 8. eines Jahres geltenden Fördersätze werden vom für Schule zuständigen Ministerium jeweils bis zum 31. 10. des Vorjahres festgelegt.“
6. In Nummer 6.1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
„Unterjährige Anträge zur Berücksichtigung zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres im Hinblick auf Nummer 5.4.4 Satz 2 können formlos gestellt werden.“
7. Die Formulare für die Antragstellung (Anlage 1), den Zuwendungsbescheid (Anlage 2) und den Verwendungsnachweis (Anlage 3) erhalten die in der Anlage beigefügte neue Fassung.
Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
Nummer 8.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge bis zur Höhe von 170 EUR pro Monat pro Kind erheben und einziehen.“
Der Runderlass tritt sofort in Kraft.