APO-BK – Änderung Zum 1.8.2015 treten das 10. Schulrechtsänderungsgesetz und darauf aufbauend eine geänderte Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufskollegs (APO-BK) in Kraft. |
Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.1
Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg
Vom 9. Dezember 2014
(GV. NRW. 2015 S. 14)
Auf Grund des § 52 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das für Schulen zuständige Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg (APO-BK)
Abschnitt 1 – Änderung der APO-BK Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 – Neufassung der APO-BK Anlage A
Abschnitt 3 – Neufassung der APO-BK Anlage B
Abschnitt 4 – Neufassung der APO-BK Anlage C
Abschnitt 5 – Änderung der APO-BK Anlage D
Abschnitt 6 – Änderung der APO-BK Anlage E
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Artikel 1
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg (APO-BK)
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 30. Mai 2014 (GV. NRW. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Abschnitt 1 – Änderung der APO-BK Allgemeiner Teil
Die APO-BK Allgemeiner Teil wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Wort „Inhaltsübersicht“ werden in einer neuen Zeile die Wörter „Allgemeiner Teil“ eingefügt.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder“
c) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate“
d) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Inkrafttreten“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Bildungsgänge des Berufskollegs sind abschlussbezogen und führen in einem differenzierten Unterrichtssystem einzel- und doppeltqualifizierend zu beruflicher Bildung (berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Berufsabschlüsse und berufliche Weiterbildungsabschlüsse) und dem Erwerb der allgemein bildenden Abschlüsse der Sekundarstufe II.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Im Einzelnen können im Berufskolleg folgende berufliche Qualifikationen erworben werden:
1. berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als eine arbeitsmarktorientierte Qualifikation zur Orientierung, Vorbereitung oder Anrechnung auf berufliche Erstausbildung oder Studium oder für eine berufliche Tätigkeit,
2. Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) oder der schulische Teil dieser Berufsausbildung,
3. Berufsabschlüsse nach Landesrecht sowie
4. anerkannte berufliche Weiterbildungsabschlüsse.“.
3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Aufnahme der Richtlinien- und Lehrplanvorgaben“ durch die Wörter „Berücksichtigung der Bildungspläne (§ 6)“ ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bildungsgänge des Berufskollegs werden in den Fachbereichen
1. Agrarwirtschaft und Ernährung/Versorgung,
2. Bau- und Holztechnik,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
5. Informatik,
6. Metall- und Elektrotechnik,
7. Naturwissenschaften und Labor- und Verfahrenstechnik,
8. Umwelttechnik,
9. Textiltechnik und Bekleidung,
10. Wirtschaft und Verwaltung
angeboten.
In den Anlagen A bis E sind abweichende Bezeichnungen, Zusammenfassungen sowie der Eingang von Fachbereichen in Berufsfelder, Fachrichtungen und fachliche Schwerpunkte erforderlich. Sie berücksichtigen Erfordernisse der Anerkennung von Abschlüssen in anderen Ländern, der Unterrichtsorganisation gemäß Absatz 3 sowie der Durchlässigkeit der Bildungsgänge.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die Unterrichtsorganisation oder der Bildungsgang es erfordern, können Kurse oder nach Maßgabe der Anlagen A bis E Lerngruppen gebildet werden.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Bildungspläne, Lernbereiche, Unterrichtsfächer, Lernfelder“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Unterricht in den Bildungsgängen des Berufskollegs ist in den berufsbezogenen Lernbereich, den berufsübergreifenden Lernbereich und den Differenzierungsbereich gegliedert. Die Lernbereiche, ihre Fächer und Lernfelder sind im Sinne des § 1 aufeinander abzustimmen. Die Abstimmung ist im Rahmen der Bildungsgangkonferenz in didaktischen Jahresplanungen nach Schuljahren gegliedert zu dokumentieren. Lernfelder können insbesondere mit Blick auf die Regelungen zu Abschlussprüfungen Fächer darstellen.“
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichtsfächer“ die Wörter „oder Lernfelder“ eingefügt.
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Ministerium erlässt Bildungspläne auf der Ebene der Bildungsgänge. Der Bildungsplan enthält in einem Richtlinienteil Ausführungen zur Einordnung des Bildungsgangs im Berufskolleg und im Fachbereich sowie zu Leitlinien und zur didaktischen Organisation des Bildungsganges. In einem Lehrplanteil sind Inhalte und die von den Schülerinnen und Schülern zu erwerbenden Kompetenzen auf der Basis von Fächern und Lernfeldern beschrieben.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Unterrichtsfächer und Lernfelder und deren Umfang werden durch die jeweiligen Stundentafeln zu den einzelnen Bildungsgängen bestimmt. Fächerübergreifender Unterricht, Projekt- und Lernaufgaben sind zulässig.“
7. Dem § 8 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß § 9 Absatz 3 sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen A bis E bleiben hiervon unberührt.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 9
Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, Zertifikate“
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Laufbahnbescheinigungen“ durch die Wörter „Bescheinigungen über die Schullaufbahn“ ersetzt.
9. In § 13 Absatz 3 werden die Wörter „der Berufsschule“ gestrichen.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Arbeitsämtern“ durch das Wort „Arbeitsagenturen“ ersetzt und nach dem Wort „Weiterbildung“ die Wörter „sowie Hochschulen“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „Förder-“ ein Komma und die Angabe „Aus-“ eingefügt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Abiturprüfung“ die Wörter „im Beruflichen Gymnasium“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS)“ durch die Wörter „gemäß der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
12. § 17 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs oder zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen besitzen.“
13. In § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „beide Staatsprüfungen für ein Lehramt (Lehramtsprüfungen) abgelegt haben und“ gestrichen und nach der Angabe „Sekundarstufe II“ die Wörter „oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „Sekundarstufe II“ die Wörter „oder zum Lehramt am Gymnasium oder zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“ eingefügt.
14. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife“ durch die Wörter „des Beruflichen Gymnasiums“ ersetzt.
15. In § 26 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abiturprüfung“ die Wörter „im Beruflichen Gymnasium“ eingefügt.
16. In § 29 werden die Wörter „beruflicher Grundbildung“ durch die Wörter „beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten“ ersetzt.
17. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 31
Inkrafttreten“.
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Abschnitt 2 – Neufassung der APO-BK Anlage A
Die APO-BK Anlage A wird wie folgt gefasst:
„Anlage A
Bildungsgänge der Berufsschule
(§ 22 Absatz 4 SchulG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule
2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen
§ 2 Qualifikationen und Abschlüsse
§ 3 Aufbau
§ 4 Gliederung
§ 5 Organisation
§ 6 Aufnahme
§ 7 Unterrichtsangebot und Differenzierung
2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss
§ 8 Zeugnisse
§ 9 Berufsschulabschluss und Berufsschulabschlussnote
§ 10 Berufsabschlussprüfung
3. Unterabschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 11 Fachhochschulreife
§ 12 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
§ 13 Schriftliche Prüfung
§ 14 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Gestaltung der mündlichen Prüfung
§ 17 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
§ 18 Qualifikationen und Abschlüsse
§ 19 Aufbau
§ 20 Gliederung
§ 21 Organisation
§ 22 Aufnahme
§ 23 Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Bildungsgänge und Gliederung der Berufsschule
Die Berufsschule umfasst Bildungsgänge, die zu den erforderlichen beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) und Handwerksordnung (HwO) führen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Berufsausbildungsverhältnis, sowie die Ausbildungsvorbereitung für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis.
2. Abschnitt
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 1 SchulG)
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu den Fachklassen
§ 2
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung vermitteln Schülerinnen und Schülern im Rahmen des schulischen Teils der Berufsausbildung die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß § 1 Absatz 3 BBiG verbunden mit dem Berufsschulabschluss. In einem anerkannten Ausbildungsberuf wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben. Der Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe und der Erwerb der Fachhochschulreife werden ermöglicht. In Berufen nach § 66 BBiG und § 42m HwO wird mit dem Berufsschulabschluss ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss erworben.
(2) In Fachklassen entsprechend der Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie in anerkannten Ausbildungsberufen nach § 50 Absatz 1 BBiG und nach § 40 Absatz 1 HwO wird der schulische und der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
(3) In den gemäß § 2 der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung (BKAZVO) eingerichteten Fachklassen wird der schulische Teil der Berufsausbildung und in Kooperation mit Praktikumsbetrieben der betriebliche Teil der Berufsausbildung vermittelt.
(4) Im Rahmen des Differenzierungsbereiches können Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungszieles erteilt und zusätzliche Qualifikationen und Kenntnisse und erweiterte Zusatzqualifikationen erworben werden.
§ 3
Aufbau
Die Berufsschule umfasst für Ausbildungsberufe nach dem BBiG und der HwO
1. die teilzeitschulischen Fachklassen für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis oder mit einem berechtigten Interesse an der Teilnahme am Unterricht,
2. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 50 BBiG und § 40 HwO und der entsprechenden Gleichstellungsverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis und
3. die vollzeitschulischen Fachklassen gemäß § 2 BKAZVO für Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis.
§ 4
Gliederung
(1) Die Fachklassen werden in der Regel für die einzelnen Ausbildungsberufe und Ausbildungsjahre gebildet. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, in welchen Ausbildungsberufen über ein oder mehrere Ausbildungsjahre hinweg eine gemeinsame Beschulung in einer Fachklasse erfolgen kann. Dies schließt die Bildung von fachbereichspezifischen Lerngruppen und jahrgangsübergreifenden Unterricht ein.
(2) Zur Sicherstellung der Möglichkeiten zum Erwerb der Fachhochschulreife können fachbereichsspezifische Lerngruppen eingerichtet werden.
(3) Die Fachklassen gemäß § 3 werden gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Allgemeiner Teil in folgende Fachbereiche gegliedert
1. Agrarwirtschaft,
2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales,
5. Informatik,
6. Technik/Naturwissenschaften und
7. Wirtschaft und Verwaltung.
§ 5
Organisation
(1) Die Dauer der Ausbildung in den Fachklassen richtet sich nach den Ausbildungsordnungen.
(2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die Berufsabschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, so endet der Unterricht in der Fachklasse mit dem Bestehen der Berufsabschlussprüfung. Für Schülerinnen und Schüler, die vor Ablegung der Fachhochschulreifeprüfung oder einer gegebenenfalls notwendigen Nachprüfung die Berufsabschlussprüfung bestanden haben, endet das Schulverhältnis am Tag der Fachhochschulreifeprüfung oder der Nachprüfung.
(3) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 1 umfasst mindestens 480 Jahresstunden. An einem Tag sind acht Unterrichtsstunden zu erteilen. Eine geringere tägliche Unterrichtsdauer ist im Benehmen mit den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen zulässig, eine höhere ist im Rahmen der Umsetzung des „Ganztags in der gesunden Schule“ möglich.
(4) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 2 umfasst über die 480 Jahresstunden hinaus ergänzenden fachpraktischen Unterricht, in dem die Inhalte der jeweiligen Berufsausbildungsordnung im Umfang von 800 bis 1.000 Unterrichtsstunden pro Schuljahr vermittelt werden.
(5) Der Unterricht in den Fachklassen gemäß § 2 Absatz 3 richtet sich nach den Vorgaben der BKAZVO.
(6) Der Unterricht wird in Teilzeitform an einzelnen Wochentagen oder als Blockunterricht erteilt. Blockunterricht liegt vor, wenn an fünf Unterrichtstagen in einer Woche Unterricht erteilt wird. Eine Verknüpfung von Teilzeit- und Blockunterricht ist zulässig.
(7) Die Organisation des Unterrichts (Teilzeit- oder Blockunterricht) kann nur zu Beginn eines Schulhalbjahres geändert werden.
(8) Der Unterricht kann im Rahmen der Jahresstunden je nach den unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten der einzelnen Schule auf die beiden Schulhalbjahre unterschiedlich verteilt werden.
(9) Unter Einhaltung des Gesamtunterrichtsvolumens für den jeweiligen Bildungsgang kann der Unterricht in den einzelnen Ausbildungsjahren in unterschiedlichem Umfang erteilt werden.
(10) Bei der Organisation des Unterrichts sind die Bedürfnisse der Ausbildungsbetriebe und die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Dabei sind folgende Rahmenbedingungen zu beachten:
1. das Gesamtunterrichtsvolumen des jeweiligen Bildungsganges;
2. mit Rücksicht auf die betriebliche Ausbildungszeit der Auszubildenden eine ausreichende Möglichkeit der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts;
3. die personellen, organisatorischen und sächlichen Voraussetzungen.
(11) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium für einen oder mehrere Ausbildungsberufe gemeinsam Blockzeiten festlegen. Im Übrigen entscheidet über die Einführung oder Aufhebung von Blockunterricht die Schule im Benehmen mit dem Schulträger und den nach dem BBiG oder der HwO für die Berufsausbildung zuständigen Stellen. Werden vom Schulträger oder den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen Bedenken erhoben, bedarf die Entscheidung der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
§ 6
Aufnahmevoraussetzungen
(1) In die Fachklassen werden Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die sich in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befinden oder die ein berechtigtes Interesse am Unterricht einer Fachklasse besitzen.
(2) In die Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 werden Schülerinnen und Schüler ohne ein Berufsausbildungsverhältnis entsprechend den Vorgaben des § 2 BKAZVO aufgenommen.
§ 7
Unterrichtsangebot und Differenzierung
(1) Das Differenzierungsangebot gemäß § 2 Absatz 4 und der dafür erforderliche Stundenumfang für die Fachklassen wird je nach der Leistungsfähigkeit und den Neigungen der Schülerinnen und Schüler und den Anforderungen der Ausbildungsbetriebe von der Schule im Rahmen ihrer organisatorischen Möglichkeiten festgelegt.
(2) Das Differenzierungsangebot umfasst Stützunterricht zur Sicherung des Ausbildungserfolges und den Erwerb von Zusatzqualifikationen.
(3) Das Differenzierungsangebot kann mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes um bis zu 80 Stunden erhöht werden, wenn ein erweitertes Stützangebot erforderlich ist oder um eine erweiterte Zusatzqualifikation zu ermöglichen. Die nach dem BBiG und der HwO zuständigen Stellen werden zur Vermittlung eingeschaltet, falls dies erforderlich ist.
(4) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, umfasst 560 Unterrichtsstunden. Wenn keine eigenständige Fachklasse für einen Ausbildungsberuf zum Erwerb der Fachhochschulreife eingerichtet werden kann, umfasst der Unterricht 320 Stunden in Fachklassen gemäß § 3 Nummer 1 und 240 Unterrichtsstunden in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3. Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, benötigen das Einverständnis des Ausbildungsbetriebes.
(5) Die Teilnahme an einem eingerichteten und gewählten Differenzie-rungsangebot ist verpflichtend.
2. Unterabschnitt
Berufsschulabschluss und Berufsabschluss
§ 8
Zeugnisse
(1) Die Schülerinnen und Schüler der Fachklassen erhalten ein Zeugnis, in dem vermerkt ist, ob sie die Leistungsanforderungen der Klasse erfüllt haben. Dabei werden für Schülerinnen und Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, die Leistungen in den fachbereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 4 Absatz 3 einbezogen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler rücken in der Regel ohne Versetzung in die nächste Klasse vor, sofern sie nicht wegen Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses die Klasse wiederholen. § 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt.
(3) Schülerinnen oder Schüler, die die Fachhochschulreife anstreben, können von der Teilnahme an Unterrichtsangeboten zum Erwerb der Fachhochschulreife ausgeschlossen werden, wenn sie die Leistungsanforderungen des Bildungsganges nicht erfüllen. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz.
§ 9
Berufsschulabschluss, Berufsschulabschlussnote
(1) Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom Berufsabschluss nach dem BBiG und der HwO zuerkannt, wenn die Leistungen am Ende des Bildungsganges den Anforderungen entsprechen. Die Noten der Fächer der letzten beiden Schulhalbjahre sowie die letzte Zeugnisnote vorher abgeschlossener Fächer werden zu einer Berufsschulabschlussnote zusammengefasst. Die Leistungen im Differenzierungsbereich werden nicht einbezogen.
(2) Zur Ermittlung der Berufsschulabschlussnote werden die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Einzelnoten gewichtet. In Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert. Die Noten der übrigen zu berücksichtigenden Fächer werden mit dem Gewichtungsfaktor eins einbezogen. Die so ermittelten Werte werden addiert. Das Ergebnis ist durch die Summe der Gewichtungsfaktoren zu dividieren. Es wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerechnet und nicht gerundet.
(3) Die Berufsschulabschlussnote ergibt sich aus der folgenden Zuordnung des nach Absatz 2 gebildeten Mittelwertes der Noten:
1. 1,0 bis 1,5: sehr gut;
2. 1,6 bis 2,5: gut;
3. 2,6 bis 3,5: befriedigend;
4. 3,6 bis 4,5: ausreichend.
(4) Mit dem Berufsschulabschluss erwerben Schülerinnen und Schüler, die nicht in Berufen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO einen Abschluss erwerben, den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 3,0 erreichen, die Berufsabschlussprüfung bestanden haben und die für den mittleren Schulabschluss notwendigen Englischkenntnisse nachweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass an die Stelle von Englisch eine andere Fremdsprache tritt. Schülerinnen und Schüler, die neben den vorgenannten Bedingungen eine Berufsschulabschlussnote von mindestens 2,5 erreichen, erwerben darüber hinaus die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
§ 10
Berufsabschlussprüfung
(1) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 2 wird vom Berufskolleg entsprechend der dem jeweiligen Ausbildungsberuf zugrunde liegenden Prüfungsordnung der nach dem BBiG oder der HwO zuständigen Stelle durchgeführt. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen hiervon zulassen.
(2) Die Berufsabschlussprüfung in den Fachklassen gemäß § 3 Nummer 3 erfolgt nach der Anmeldung durch das Berufskolleg bei der zuständigen Stelle entsprechend den Regelungen für die duale Berufsausbildung nach dem BBiG und der HwO.
3. Unterabschnitt
Erwerb der Fachhochschulreife
§ 11
Fachhochschulreife
Der Erwerb der Fachhochschulreife setzt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe voraus. Die Fachhochschulreife wird zuerkannt, wenn die Schülerin oder der Schüler die Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 7 Absatz 4 besucht, den Berufsschulabschluss erworben und die Berufsabschlussprüfung und die Abschlussprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden hat. Die §§ 17 bis 28 Allgemeiner Teil gelten entsprechend.
§ 12
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 13
Schriftliche Prüfung
(1) Die Rahmenstundentafeln legen die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten. Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrerinnen oder Fachlehrern ausgearbeitet. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
(2) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem der drei Prüfungsfächer gemäß Absatz 1 eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.
(3) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit.
§ 14
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.
(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote fest.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 15
Mündliche Prüfung
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.
(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
§ 16
Gestaltung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 17
Ergebnis der Fachhochschulreifeprüfung
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Die Abschlussnoten sind entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert durch Auf- und Abrunden zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.
(4) Die Fachhochschulreifeprüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach oder der Berufsabschlussprüfung ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in Religionslehre und Sport/Gesundheitsförderung sowie in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen und in Arbeitsgemeinschaften außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
3. Abschnitt
Ausbildungsvorbereitung
(§ 22 Absatz 4 Nummer 3 SchulG)
§ 18
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Ausbildungsvorbereitung vermittelt berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung. Sie ermöglicht den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses.
(2) Die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die berufliche Orientierung umfassen Kompetenzen für die Aufnahme einer beruflichen Erstausbildung oder einer Erwerbstätigkeit. Das Abschlusszeugnis berechtigt, einen Bildungsgang der Berufsfachschule (Anlage B) zu besuchen.
§ 19
Aufbau
(1) Die Ausbildungsvorbereitung dauert ein Jahr.
(2) Der Unterrichtsumfang ergibt sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen A 2.1 und A 2.2. In der Teilzeitform umfasst der Unterricht zwölf Unterrichtsstunden pro Woche. In der Vollzeitform beträgt der Unterricht je nach Umfang des schulisch begleiteten Praktikums 12 bis 36 Unterrichtsstunden pro Woche.
§ 20
Gliederung
Die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung gliedern sich in die Fachbereiche
1. Agrarwirtschaft,
2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder
a) Farbtechnik und Raumgestaltung und
b) Medien/Medientechnologie.
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfelder
a) Gesundheitswesen,
b) Körperpflege und
c) Sozialwesen.
5. Informatik,
6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder
a) Bau und Holztechnik,
b) Drucktechnik,
c) Elektrotechnik,
d) Fahrzeugtechnik,
e) Medizintechnik,
f) Metalltechnik,
g) Physik/Chemie/Biologie und
h) Textiltechnik und Bekleidung
7. Wirtschaft und Verwaltung.
§ 21
Organisation
(1) Die Bildungsgänge werden in Teilzeitform und Vollzeitform angeboten.
(2) In der Teilzeitform ist der Unterricht mit den Anbietern berufsvorbereitender Maßnahmen abzustimmen. Die Absprachen sind zu dokumentieren.
(3) Die Vollzeitform verbindet den schulischen Unterricht mit dem betrieblichen Praktikum der Schülerinnen und Schüler. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und bewertet. Dazu zählen die Vorbereitung auf das Praktikum, die Entwicklung individueller Förderpläne, Entwicklungsgespräche, Praktikumsbesuche, Absprachen mit den Betrieben, Bewertung von Praktikumsaufgaben sowie die Reflexion des Praktikums. Die Praktikumsbegleitung ist zu dokumentieren.
§ 22
Aufnahme
(1) In die Ausbildungsvorbereitung wird aufgenommen, wer sich auf eine Berufsausbildung vorbereiten will, die Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I erfüllt hat, sich in keinem Berufsausbildungsverhältnis nach dem BBiG oder der HwO befindet und keinen anderen Bildungsgang der Sekundarstufe II besucht. Die Bildungsgänge können auch als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 1 SchulG besucht werden.
(2) In die Teilzeitform ist aufzunehmen, wer sich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet oder an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnimmt.
(3) In die Vollzeitform wird aufgenommen, wer zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung oder eine berufliche Tätigkeit berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten als Schülerin oder Schüler im Rahmen eines schulisch begleiteten betrieblichen Praktikums erwerben möchte oder sich beruflich orientieren will.
(4) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen Bildungsgang der Ausbildungsvorbereitung als zehntes Vollzeitpflichtschuljahr gemäß § 37 Absatz 2 Satz 2 SchulG besucht.
§ 23
Zeugnisse, Abschluss, Wiederholung
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein Abschlusszeugnis, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden. Abweichend von § 13 Allgemeiner Teil erhalten sie ein Abschlusszeugnis auch dann, wenn eine nicht ausreichende Leistung im Fach Mathematik durch eine mindestens ausreichende Leistung im Fach Naturwissenschaft ausgeglichen werden kann, sofern das Fach Naturwissenschaft in einem dem Fach Mathematik entsprechenden Stundenumfang unterrichtet wurde. Außerdem bleiben nicht ausreichende Leistungen in den Fächern Englisch und Naturwissenschaft sowie eine mangelhafte Leistung in einem weiteren Fach unberücksichtigt.
(2) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis. Das Abgangszeugnis enthält gemäß § 38 Absatz 4 SchulG den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt hiervon unberührt.
(3) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsvorbereitende Maßnahme besuchen, die über das Schuljahresende hinaus verlängert wird, sind für den Zeitraum der Verlängerung der berufsvorbereitenden Maßnahme zum Besuch der Ausbildungsvorbereitung berechtigt. Sie erhalten am Ende des Schuljahres eine Bescheinigung über die Schullaufbahn. Nach Beendigung des Schulverhältnisses erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Abgangs- oder Abschlusszeugnis, das die Leistungen des Gesamtzeitraums des Schulbesuchs in der Ausbildungsvorbereitung berücksichtigt.
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung | ||||
---|---|---|---|---|
| Unterrichtsstunden | |||
| 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | Summe |
berufsbezogener Lernbereich |
|
|
|
|
Summe: | 280 - 320 | 280 - 320 | 280 - 320 | 840 - 960 |
Differenzierungsbereich |
|
|
|
|
Summe: | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 120 |
berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
|
|
Deutsch/Kommunikation | 40 | 40 | 40 | 120 |
Religionslehre | 40 | 40 | 40 | 120 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 | 40 | 40 | 120 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 | 40 | 40 | 120 |
Summe: | 160 | 160 | 160 | 480 |
Gesamtstundenzahl:1), 2) | 480 | 480 | 480 | 1440 |
| ||||
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. | ||||
Anlage A 1.2 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung | ||||
---|---|---|---|---|
| Unterrichtsstunden | |||
| 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | Summe |
berufsbezogener Lernbereich |
|
|
|
|
Summe: | 280 - 360 | 280 - 360 | 280 - 360 | 840 - 1080 |
Differenzierungsbereich |
|
|
|
|
Summe: | 0 - 120 | 0 - 120 | 0 - 120 | 40 - 240 |
berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
|
|
Deutsch/Kommunikation | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Religionslehre | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Sport/Gesundheitsförderung | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Politik/Gesellschaftslehre | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Summe: |
|
|
| 320 - 360 |
Gesamtstundenzahl:1), 2) | 480 | 480 | 480 | 1440 |
| ||||
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. | ||||
Anlage A 1.3 Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung | ||||
---|---|---|---|---|
| Unterrichtsstunden | |||
| 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | Summe |
berufsbezogener Lernbereich |
|
|
|
|
Summe: | 280 - 360 | 280 - 360 | 280 - 360 | 840 - 1080 |
Differenzierungsbereich |
|
|
|
|
Summe: | 0 - 200 | 0 - 200 | 0 - 200 | 40 - 480 |
berufsübergreifender Lernbereich |
|
|
|
|
Deutsch/Kommunikation | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Religionslehre | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Sport/Gesundheitsförderung | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Politik/Gesellschaftslehre | 0 - 40 | 0 - 40 | 0 - 40 | 80 - 120 |
Summe: |
|
|
| 320 - 360 |
Gesamtstundenzahl:1), 2) | 480 - 560 | 480 - 560 | 480 - 560 | 1440 - 1680 |
| ||||
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. | ||||
Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung | ||||
---|---|---|---|---|
| Unterrichtsstunden | |||
| 1. Jahr | 2. Jahr | 3. Jahr | Summe |
berufsbezogener Lernbereich3) |
|
|
|
|
Summe: | 280 - 360 | 280 - 360 | 280 - 360 | 840 - 1080 |
Differenzierungsbereich3) |
|
|
|
|
Summe: |
|
|
| 280 - 520 |
berufsübergreifender Lernbereich3) |
|
|
|
|
Deutsch/Kommunikation |
|
|
| 80 - 120 |
Religionslehre |
|
|
| 80 - 120 |
Sport/Gesundheitsförderung |
|
|
| 80 - 120 |
Politik/Gesellschaftslehre |
|
|
| 80 - 120 |
Summe: |
|
|
| 320 - 360 |
Gesamtstundenzahl:1), 2) | 560 | 560 | 560 | 1680 |
| ||||
1) Die ergänzende Fachpraxis für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 2 beträgt 800 - 1000 Unterrichtsstunden/Jahr. 2) Die fachpraktische Ausbildung für Bildungsgänge gemäß § 2 Absatz 3 erfolgt entsprechend der Vorgaben der BKAZVO § 2 Absatz 2 Nummer 2. 3) Folgende zeitliche Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife müssen erfüllt werden: | ||||
1. Sprachlicher Bereich Davon müssen jeweils mindestens 80 Stunden auf Muttersprachliche Kommunikation/ Deutsch und auf eine Fremdsprache entfallen. 2. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technischer Bereich 3. Gesellschaftswissenschaftlicher Bereich (einschließlich | 240 Stunden
240 Stunden mindestens | |||
Diese Stunden können jeweils in Fachklassen oder in bereichsspezifischen Lerngruppen gemäß § 7 Absatz 4 in den drei Lernbereichen erfüllt werden, wenn es sich um entsprechende Unterrichtsangebote handelt, die in den Lehrplänen ausgewiesen sind. Ein Angebot an Zusatzqualifikationen oder erweiterten Zusatzqualifikationen kann im Rahmen des Differenzierungsbereiches nur angeboten werden, wenn die zeitlichen Rahmenvorgaben zum Erwerb der Fachhochschulreife erfüllt sind. Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer: 1. Mathematik 2. Deutsch/Kommunikation 3. Englisch | ||||
Ausbildungsvorbereitung | |
Lernbereiche und Fächer | Unterrichtsstunden1) |
Berufsbezogener Lernbereich | [240 - 320] |
bereichsspezifische Fächer Fächer des Fachbereichs | 120 - 200 |
Mathematik2) | 40 - 120 |
Englisch2) | 40 - 120 |
Wirtschafts- und Betriebslehre3) | 40 |
Naturwissenschaft | 0 - 120 |
Berufsübergreifender Lernbereich | [160 - 240] |
Deutsch/Kommunikation | 40 - 120 |
Religionslehre4) | 40 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 |
Differenzierungsbereich | 0 - 40 |
Gesamtstundenzahl: | 480 - 560 |
1) An zwei Tagen findet Unterricht im Umfang von 480 Unterrichtsstunden statt. Für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses ist der Unterrichtsumfang um 80 Unterrichtsstunden auf 560 zu erhöhen. An drei Tagen nehmen die Schülerinnen und Schüler an der berufsvorbereitenden Maßnahme teil oder sie weisen ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nach. 2) Um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden. 3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen. 4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet.
| |
Anlage A 2.2 Ausbildungsvorbereitung | |
Lernbereiche und Fächer | Unterrichtsstunden1) |
Berufsbezogener Lernbereich | [1120 - 1200] |
bereichsspezifische Fächer Fächer des Fachbereichs | 840 - 1040 |
Mathematik2) | 40 - 120 |
Englisch2) | 40 - 120 |
Wirtschafts- und Betriebslehre3) | 40 |
Naturwissenschaft | 0 - 120 |
Berufsübergreifender Lernbereich | [160 - 240] |
Deutsch/Kommunikation | 40 - 120 |
Religionslehre4) | 40 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 |
Differenzierungsbereich | 0 - 40 |
Gesamtstundenzahl: | 1360 - 1440 |
1) Der im Berufskolleg vermittelte Unterrichtsanteil muss mindestens 480 Unterrichtsstunden (für den Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses 560 Stunden) umfassen. Der schulisch vermittelte Anteil wird durch ein betriebliches Praktikum bis zu drei Tagen oder durch den Besuch einer berufsvorbereitenden oder ähnlichen Bildungsmaßnahme ergänzt. Das Praktikum kann auch in Blockphasen bis maximal zwei Wochen absolviert werden. Die Jugendlichen sind während des Praktikums Schülerinnen und Schüler des Berufskollegs. Das Praktikum wird von den Lehrkräften intensiv begleitet und ist durch Klassenbucheintrag zu dokumentieren. Soweit der fachpraktische Anteil am Lernort Betrieb durch das Praktikum nicht oder nicht in vollem Umfang möglich ist, ist der entsprechende Anteil durch fachpraktischen Unterricht im Berufskolleg sicherzustellen. 2) Um einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss zu ermöglichen, muss der Unterricht in diesen Fächern mit mindestens 80 Unterrichtsstunden erteilt werden. 3) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für das Fach Wirtschafts- und Betriebslehre den bereichsspezifischen Fächern zuzurechnen. 4) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. | |
Abschnitt 3 – Neufassung der APO-BK Anlage B
Die APO-BK Anlage B wird wie folgt gefasst:
„Anlage B
Bildungsgänge,
die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht
und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)
oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und Abschlüssen der Sekundarstufe I führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 1 SchulG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Qualifikationen und Abschlüsse
§ 2 Aufbau
§ 3 Gliederung
§ 4 Organisation
§ 5 Aufnahme
2. Abschnitt
Versetzungs- und Abschlussbestimmungen
§ 6 Versetzung, Leistungsanforderungen
§ 7 Abschlussbedingungen
§ 8 Zeugnisse und Berechtigungen
3. Abschnitt
Ordnung der Abschlussprüfung zum Erwerb des
Berufsabschlusses nach Landesrecht
§ 9 Zulassung zur Berufsabschlussprüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 12 Mündliche Prüfung
§ 13 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 14 Abschlusskonferenz
§ 15 Mitteilung des Prüfungsergebnisses
§ 16 Externenprüfung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse
Die Bildungsgänge der Berufsfachschule vermitteln einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Aufnahme einer Ausbildung im dualen System oder der unmittelbaren Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie ermöglichen Abschlüsse der Sekundarstufe I oder gleichwertige Abschlüsse.
§ 2
Aufbau
Die Berufsfachschule umfasst
1. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss vermitteln,
2. einjährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und den mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln und
3. zweijährige vollzeitschulische Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss oder den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, vermitteln; diese können bei entsprechender zeitlicher Verlängerung auch als Teilzeitbildungsgänge angeboten werden.
§ 3
Gliederung
(1) Die Bildungsgänge der Berufsfachschule gliedern sich in die Fachbereiche
1. Agrarwirtschaft,
2. Ernährungs- und Versorgungsmanagement,
3. Gestaltung, gegliedert in die Berufsfelder
a) Farbtechnik und Raumgestaltung und
b) Medien/Medientechnologie,
4. Gesundheit/Erziehung und Soziales, gegliedert in die Berufsfelder
a) Gesundheitswesen,
b) Körperpflege und
c) Sozialwesen.
5. Informatik,
6. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die Berufsfelder
a) Bau und Holztechnik,
b) Drucktechnik,
c) Elektrotechnik,
d) Fahrzeugtechnik,
e) Informations- und Telekommunikationstechnik,
f) Medizintechnik,
g) Metalltechnik,
h) Physik/Chemie/Biologie und
i) Textiltechnik und Bekleidung.
7. Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln, führen zu den Abschlüssen:
1. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung;
2. Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger;
3. Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent;
4. Staatlich geprüfte Assistentin/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service.
§ 4
Organisation
Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen B 1 bis B 3 und den Bildungsplänen.
§ 5
Aufnahme
(1) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
(2) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 wird aufgenommen, wer über den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 oder einen gleichwertigen Abschluss oder über die nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbene Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verfügt. Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 erfolgreich absolviert haben, sind aufzunehmen.
(3) In einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 wird aufgenommen, wer mindestens über den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
(4) Eine gemeinsame Beschulung der Bildungsgänge nach Absatz 1 und Absatz 2 kann erfolgen, sofern eine Klassenbildung gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht möglich ist.
(5) In Ausnahmefällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde auf Antrag die Aufnahme einer berufsschulpflichtigen Schülerin oder eines berufsschulpflichtigen Schülers mit mittlerem Schulabschluss in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 zulassen.
(6) Wer einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 erfolgreich abgeschlossen hat, kann keinen weiteren dieser Bildungsgänge besuchen. Wer einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 erfolgreich abgeschlossen hat, kann keinen weiteren dieser Bildungsgänge besuchen.
2. Abschnitt
Versetzungs- und Abschlussbestimmungen
§ 6
Versetzung, Leistungsanforderungen
(1) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 kann nach dem ersten Halbjahr der Unterstufe in den Fächern Englisch und Mathematik eine Differenzierung in einen Grundkurs und einen Kurs zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) erfolgen. Ein Wechsel in den Kurs zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses ist in der Oberstufe nicht möglich.
(2) In die nächsthöhere Jahrgangsstufe wird versetzt, wer die Leistungsanforderungen nach § 10 Allgemeiner Teil erfüllt hat. In den praktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.
§ 7
Abschlussbedingungen
(1) Berufliche Kenntnisse in Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 1 erwirbt, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten wird ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss erworben.
(2) Berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 2 erwirbt, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat. Mit dem Erwerb der beruflichen Kenntnisse wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben, der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann.
(3) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 erwirbt
1. einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wer die Leistungsanforderungen nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat und Grundkurse nach § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht hat;
2. einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wer bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen in mindestens einem anderen Fach eine mindestens befriedigende Leistung erzielt hat, sofern die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht wurden;
3. den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wer die Leis-tungsanforderungen der Jahrgangsstufe nach § 13 Allgemeiner Teil erfüllt hat, sofern die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht wurden.
(4) Mit dem Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben, wenn
1. in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch mindestens gute Leistungen oder
2. in den Fächern Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch und in drei weiteren Fächern mindestens befriedigende Leistungen erzielt wurden. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und Englisch können durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.
(5) Der Berufsabschluss in Bildungsgängen gemäß § 2 Nummer 3 wird durch eine Abschlussprüfung erworben.
(6) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang nach § 2 Nummer 2 aufgenommen worden sind, erwerben am Ende des Bildungsgangs einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und in einem der übrigen Fächer mangelhaft sind oder
2. in höchstens zwei Fächern außer Deutsch/Kommunikation und Mathematik mangelhaft sind.
(7) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang nach § 2 Nummer 3 aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die zweite Jahrgangsstufe den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), sofern die für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses erforderlichen Kurse gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 besucht wurden. Sie erwerben am Ende der ersten Jahrgangsstufe einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen
1. in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch/Kommunikation, Mathematik und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer mangelhaft sind oder
2. in höchstens zwei versetzungsrelevanten Fächern außer Deutsch/Kommunikation und Mathematik mangelhaft sind.
§ 8
Zeugnisse und Berechtigungen
(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende der Bildungsgänge gemäß § 2 Nummern 1 und 2 ein Abschlusszeugnis, wenn sie die Abschlussbedingungen gemäß § 7 erfüllen.
(2) Schülerinnen und Schüler mit bestandener Berufsabschlussprüfung in einem Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 erhalten ein Abschlusszeugnis, das sie berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte …/Staatlich geprüfter …“ zu führen.
(3) Schülerinnen und Schüler mit endgültig nicht bestandener Berufsabschlussprüfung, erhalten ein Abgangszeugnis mit Angabe des allgemein bildenden Abschlusses.
(4) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 am Ende des Schuljahres nicht erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten am Ende des Schuljahres ein Abgangszeugnis gemäß § 38 Absatz 4 SchulG. Das Abgangszeugnis enthält den Hinweis, dass die Schulpflicht in der Sekundarstufe II erfüllt ist, sofern kein Ausbildungsverhältnis begonnen wird.
(5) Die Schülerinnen und Schüler eines Bildungsganges gemäß § 2 Nummer 1 oder 2 haben die Möglichkeit einer Wiederholung, wenn erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Förderungsmöglichkeiten des Berufskollegs im Folgejahr eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. § 12 Allgemeiner Teil bleibt unberührt.
3. Abschnitt
Ordnung der Abschlussprüfung zum Erwerb des
Berufsabschlusses nach Landesrecht
§ 9
Zulassung zur Berufsabschlussprüfung
(1) Am Ende des Bildungsganges gemäß § 2 Nummer 3 wird eine Berufsabschlussprüfung durchgeführt, mit der die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird. Die Berufsabschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, die durch mündliche Prüfungen ergänzt werden kann.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung und stellt den Erwerb des dem Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife), der mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe verbunden sein kann, fest.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Noten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise fest. Die Note für das einzelne Fach wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer unter Berücksichtigung der Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(4) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in allen Fächern des Bildungsganges mit Ausnahme des Differenzierungsbereiches mindestens die Note „ausreichend“ oder in nur einem Fach die Note „mangelhaft“ erreicht hat, die durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach auszugleichen ist. In den fachpraktischen Anteilen der Fächer und Lernfelder müssen mindestens ausreichende Leistungen erzielt worden sein.
(5) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Noten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Prüfungsbestimmungen zu informieren.
(6) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Abschlussprüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Arbeiten unter Aufsicht.
(2) Die Aufgabenstellung für jede der Arbeiten muss sich aus den beruflichen Handlungsfeldern ergeben und den Anforderungen der in diesem Bildungsgang erworbenen Gesamtqualifikation entsprechen.
(3) Die Bearbeitungszeit für jede schriftliche Arbeit beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Sie wird im Aufgabenvorschlag festgelegt. Die Gesamtdauer soll 240 Minuten nicht überschreiten.
(4) Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleitung auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die Schulleitung legt der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jede Arbeit einen von den Lehrkräften der Klasse ausgearbeiteten Aufgabenvorschlag mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag durch einen neuen ersetzen lassen oder auch nach Beratung mit der Schulleitung abändern; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt der Schulleitung die Entscheidung schriftlich mit.
§ 11
Durchführung und Bewertung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften für die Abschlussprüfungen nach §§ 19 und 20 Allgemeiner Teil dieser Verordnung hinzuweisen. Die Bekanntgabe ist in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Lehrkräfte, die die Arbeiten gestellt haben, korrigieren und begutachten die Arbeiten. Für jede Arbeit ist eine Note auszuweisen.
(3) Ist eine Arbeit nur von einer Lehrkraft korrigiert und begutachtet und mit einer nicht mindestens ausreichenden Note bewertet worden, bestellt der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Lehrkraft. Bei einer abweichenden Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.
§ 12
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dient der Verbesserung der Note in den schriftlichen Prüfungsarbeiten nach § 10 Absatz 1. Die mündliche Prüfung findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers statt.
(2) Der Prüfling teilt der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Schultag nach Bekanntgabe der Noten für die schriftlichen Arbeiten mit, ob er mündlich geprüft werden möchte. Die Meldung für die mündliche Prüfung muss schriftlich erfolgen und ist verbindlich.
(3) Die mündliche Prüfung findet frühestens eine Woche nach Ablauf der Meldefrist statt.
§ 13
Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 20 Minuten. Es ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Die mündliche Prüfung führt grundsätzlich eine Lehrkraft durch, die die Aufgaben für die schriftliche Arbeit gestellt hat. Diese Lehrkraft schlägt auch die Note vor. Der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 14
Abschlusskonferenz
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) In den schriftlichen Prüfungsarbeiten, die durch eine mündliche Prüfung ergänzt wurden, wird die Note der schriftlichen Leistung zweifach gewichtet. Die Abschlussnote ist entsprechend dem ermittelten rechnerischen Wert zu bilden. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(3) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Gesamtleistung des Prüflings abschließend mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(4) Das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
§ 15
Mitteilung des Prüfungsergebnisses
Nach der Abschlusskonferenz sind dem Prüfling das Prüfungsergebnis und die Abschlussnoten bekannt zu geben. Gegebenenfalls ist auf die Möglichkeit der Nachprüfung oder der Wiederholung hinzuweisen.
§ 16
Externenprüfung
(1) Die Berufsabschlüsse nach Landesrecht in den in § 2 Nummer 3 genannten Bildungsgängen können durch eine Externenprüfung erworben werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Externenprüfung sind der Nachweis des Hauptschulabschlusses und eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis.
(3) Die Externenprüfung besteht abweichend von § 10 aus drei Prüfungsarbeiten, die jeweils durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Art und Umfang der Prüfungsarbeiten richten sich nach den jeweiligen Richtlinien und Lehrplänen.
(4) Eine der Prüfungsarbeiten ist durch einen praktischen Prüfungsteil zu ergänzen. Die praktische Prüfung dient zusammen mit den übrigen Prüfungsarbeiten dem Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz.
(5) Die Bearbeitungszeit für jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt zwischen 90 und 150 Minuten. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten soll 360 Minuten nicht übersteigen.
(6) Die Externenprüfung ist bestanden, wenn die Leistung des Prüflings in jeder Prüfungsarbeit, ergänzt durch die mündlichen Leistungen, mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(7) Im Übrigen richtet sich die Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg.
Berufliche Kenntnisse und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss gemäß § 2 Nummer 1 | |
Lernbereiche/Fächer | Unterrichtsstunden |
Berufsbezogener Lernbereich | [840 - 1040]1) |
Bereichsspezifische Fächer |
|
Fächer des Fachbereichs | 600 - 720 |
Mathematik | 80 - 120 |
Englisch | 80 - 120 |
Wirtschafts- und Betriebslehre2) | 80 |
Berufsübergreifender Lernbereich | [200 - 360] |
Deutsch/Kommunikation | 80 - 120 |
Religionslehre3) | 40 - 80 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 - 80 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 - 80 |
Differenzierungsbereich | 40 - 200 |
Gesamtstundenzahl: | 1280 - 1400 |
1) Sofern die Möglichkeit einer Anrechnung gemäß § 2 Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung – BKAZVO – ermöglicht werden soll, ist der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich mit mindestens 1000 Unterrichtsstunden zu erteilen. 2) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für Wirtschafts- und Betriebslehre im bereichsspezifischen Fach unbeschadet der Obergrenze zu erhöhen. 3) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. | |
Anlage B 2 Berufliche Kenntnisse und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) gemäß § 2 Nummer 2 | |
Lernbereiche/Fächer | Unterrichtsstunden |
Berufsbezogener Lernbereich | [840 - 1040]1) |
Bereichsspezifische Fächer |
|
Fächer des Fachbereichs | 600 - 800 |
Mathematik | 80 - 120 |
Englisch | 80 - 120 |
Wirtschafts- und Betriebslehre2) | 80 |
Berufsübergreifender Lernbereich | [200 - 360] |
Deutsch/Kommunikation | 80 - 120 |
Religionslehre3) | 40 - 80 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 - 80 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 - 80 |
Differenzierungsbereich | 40 - 200 |
Gesamtstundenzahl: | 1280 - 1400 |
1) Sofern die Möglichkeit einer Anrechnung gemäß § 2 Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung – BKAZVO – ermöglicht werden soll, ist der Unterricht im berufsbezogenen Lernbereich mit mindestens 1000 Unterrichtsstunden zu erteilen. 2) Im Bereich Wirtschaft und Verwaltung sind die Stunden für Wirtschafts- und Betriebslehre im bereichsspezifischen Fach unbeschadet der Obergrenze zu erhöhen. 3) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. | |
Anlage B 3 Berufsabschluss nach Landesrecht und mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife) gemäß § 2 Absatz 3 | |||
Lernbereiche/Fächer | Unterrichtsstunden | ||
| 1. Jahr | 2. Jahr | Summe |
Berufsbezogener Lernbereich | 920 - 1040 | 920 - 1040 | 1920 - 2080 |
Bereichsspezifische Fächer |
|
|
|
Fächer des Fachbereichs1) | 720 - 800 | 720 - 800 | 1440 - 1600 |
Mathematik | 80 - 120 | 80 - 120 | 160 - 240 |
Englisch | 80 - 120 | 80 - 120 | 160 - 240 |
Berufsübergreifender Lernbereich | 200 - 360 | 200 - 360 | 400 - 720 |
Deutsch/Kommunikation | 80 - 120 | 80 - 120 | 160 - 240 |
Religionslehre2) | 40 - 80 | 40 - 80 | 80 - 160 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 - 80 | 40 - 80 | 80 - 160 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 - 80 | 40 - 80 | 80 - 160 |
Differenzierungsbereich | 40 - 280 | 40 - 280 | 80 - 560 |
Gesamtstundenzahl: | 1280 - 1400 | 1280 - 1400 | 2560 - 2800 |
1) Praktika im Umfang von mindestens 16 Wochen sind in den Bildungsgang zu integrieren. 2) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. | |||
Abschnitt 4 – Neufassung der APO-BK Anlage C
Die APO-BK Anlage C wird wie folgt gefasst:
„Anlage C
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss
nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife
oder zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 SchulG)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder
zu beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und
Fertigkeiten und zum schulischen Teil der
Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 2 SchulG)
§ 1 Qualifikationen und Abschlüsse
§ 2 Aufbau
§ 3 Gliederung
§ 4 Organisation
§ 5 Aufnahme
§ 6 Externenprüfung
2. Unterabschnitt
Bildungsgänge, die zu beruflichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur
Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 6 SchulG)
§ 7 Qualifikationen und Abschlüsse
§ 8 Aufbau
§ 9 Gliederung
§ 10 Organisation
§ 11 Aufnahme
§ 12 Externenprüfung
2. Abschnitt
Ordnung der Fachhochschulreifeprüfung
§ 13 Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Gestaltung der mündlichen Prüfung
§ 18 Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
3. Abschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
§ 19 Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen
§ 20 Gliederung der Berufsabschlussprüfung
§ 21 Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung
§ 22 Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung
§ 23 Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung
§ 24 Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung
§ 25 Praktische Prüfung
§ 26 Vorläufige Abschlussnoten, mündliche Prüfung
§ 27 Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses
§ 28 Zeugnisse
§ 29 Berechtigungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
1. Unterabschnitt
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife oder zu
beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten und zum schulischen Teil der
Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 5 Nummer 2 SchulG)
§ 1
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Bildungsgänge des ersten Unterabschnittes vermitteln einen Berufsabschluss nach Landesrecht oder berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Sie ermöglichen den Erwerb der Fachhochschulreife oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife. Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.
(2) Schülerinnen und Schüler, die mit einer nach Klasse 9 des Gymnasiums erworbenen Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe in einen Bildungsgang aufgenommen worden sind, erwerben mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Sie erwerben am Ende der Jahrgangsstufe 11 einen dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss, wenn die Leistungen
1. in einem der Fächer Deutsch, Mathematik mangelhaft und in einem der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend sind oder
2. in nicht mehr als zwei der übrigen versetzungsrelevanten Fächer nicht ausreichend, darunter in einem Fach mangelhaft sind.
§ 2
Aufbau
Die Bildungsgänge des ersten Unterabschnittes gliedern sich in
1. dreijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht und die Fachhochschulreife vermitteln,
2. zweijährige Bildungsgänge, die einen Berufsabschluss nach Landesrecht vermitteln und
3. zweijährige Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie den schulischen Teil der Fachhochschulreife vermitteln.
§ 3
Gliederung
(1) Die Bildungsgänge nach § 2 Nummer 3 gliedern sich in die Fachbereiche
1. Agrarwirtschaft,
2. Ernährung/Hauswirtschaft,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit/Soziales,
5. Technik/Naturwissenschaften, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
a) Bau- und Holztechnik,
b) Elektrotechnik,
c) Metalltechnik,
d) Textiltechnik und Bekleidung,
e) Drucktechnik und
f) Labor- und Verfahrenstechnik
6. Wirtschaft und Verwaltung.
(2) Die Zuordnung der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 und 2 zu den Fachbereichen erfolgt gemäß Anlage C 4.
§ 4
Organisation
Die Vorgaben für den Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus den Rahmenstundentafeln gemäß Anlagen C 1 und C 2 sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungsplänen.
§ 5
Aufnahme
(1) In die Bildungsgänge gemäß § 2 Nummer 1 und 3 wird aufgenommen, wer den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat. In die Bildungsgänge nach Nummern 2 wird aufgenommen, wer eine Hochschulreife oder den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 oder einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 2 oder 3 Anlage B erfolgreich besucht haben, werden in das zweite Jahr des entsprechenden dreijährigen Bildungsganges gemäß § 2 Nummer 1 aufgenommen. Sie können in diejenigen Bildungsgänge aufgenommen werden, die dem Fachbereich des bisherigen Bildungsganges zugeordnet sind.
(3) Die Aufnahme in die Bildungsgänge im Fachbereich Gestaltung setzt zusätzlich den Nachweis der fachlichen Eignung voraus.
(4) Die Aufnahme in einen Bildungsgang, der eine besondere gesundheitliche Eignung voraussetzt, kann versagt werden, wenn für den angestrebten Beruf keine gesundheitliche Eignung vorliegt. Die Schule kann im Zweifelsfall ein amtsärztliches Attest fordern.
(5) Wer einen Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 oder gemäß § 8 erfolgreich abgeschlossen hat, kann keinen weiteren Bildungsgang gemäß § 2 Nummer 3 oder gemäß § 8 besuchen.
§ 6
Externenprüfung
(1) Die Abschlüsse gemäß § 1 können durch eine Externenprüfung erworben werden.
(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 erfüllt.
(3) Die Prüfung findet in allen Pflichtfächern der Stundentafel des jeweiligen Bildungsgangs statt; in besonderen Fällen kann die obere Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen hiervon zulassen.
(4) Im Übrigen richtet sich die Externenprüfung nach der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg.
2. Unterabschnitt
Bildungsgänge, die zu beruflichen Kenntnissen,
Fähigkeiten und Fertigkeiten und zur
Fachhochschulreife führen
(§ 22 Absatz 6 SchulG)
§ 7
Qualifikationen und Abschlüsse
(1) Die Bildungsgänge des zweiten Unterabschnittes vermitteln die Fachhochschulreife sowie beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Bildungsgänge schließen mit staatlichen Abschlussprüfungen ab.
(2) Bezüglich des Erwerbs von weiteren schulischen Berechtigungen gilt § 1 Absatz 2 entsprechend.
§ 8
Aufbau
Die Bildungsgänge des zweiten Unterabschnittes gliedern sich in
1. zweijährige Bildungsgänge (Klassen 11/12), die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und die Fachhochschulreife vermitteln, und
2. einjährige Bildungsgänge der Klasse 12 B, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und die Fachhochschulreife vermitteln.
§ 9
Gliederung
Die Bildungsgänge gemäß § 8 gliedern sich in die Fachbereiche
1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2. Ernährung und Hauswirtschaft,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit und Soziales,
5. Technik, gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
a) Bau- und Holztechnik,
b) Elektrotechnik,
c) Metalltechnik,
d) Textiltechnik und Bekleidung,
e) Drucktechnik und
f) Physik, Chemie, Biologie
6. Wirtschaft und Verwaltung.
§ 10
Organisation
(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen nach § 8 Nummer 1 umfasst im ersten Jahr Unterricht und ein fachbezogenes Praktikum, im zweiten Jahr nur Unterricht. Der Bildungsgang schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.
(2) Die Bildungsgänge nach § 8 Nummer 2 dauern in Vollzeitform ein Jahr. Sie können auf der Grundlage der Stundentafel für den Teilzeitbildungsgang sowohl zweijährig als auch dreijährig angeboten werden. Dabei erfolgt der Übergang in das zweite oder dritte Jahr ohne Versetzungsentscheidung.
(3) Der Unterrichtsumfang und die Unterrichtsfächer ergeben sich aus der Rahmenstundentafel (Anlage C 3) sowie den für die jeweiligen Bildungsgänge erlassenen Stundentafeln und Bildungsplänen.
§ 11
Aufnahme
(1) In die Bildungsgänge gemäß § 8 Nummer 1 wird aufgenommen, wer den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben hat.
(2) In die Bildungsgänge gemäß § 8 Nummer 2 (ein- oder zweijährig) wird aufgenommen, wer zusätzlich zu den Voraussetzungen des Absatzes 1 eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige einschlägige Berufstätigkeit nachweist. Eine Berufsausbildung ist einschlägig, wenn sie gemäß § 4 Absatz 1 Anlage A dem entsprechenden Fachbereich des angestrebten Bildungsgangs zugeordnet ist. Über die Einschlägigkeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde. In den Teilzeitbildungsgang (zwei- oder dreijährig) können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die sich in einem einschlägigen Berufsausbildungsverhältnis befinden.
(3) § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 12
Externenprüfung
Die Bestimmungen des § 6 gelten für die Bildungsgänge des zweiten Unterabschnittes entsprechend, soweit die Aufnahmevoraussetzungen des § 11 erfüllt sind.
2. Abschnitt
Ordnung der Fachhochschulreifeprüfung
§ 13
Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung
(1) Der allgemeine Prüfungsausschuss entscheidet in der Zulassungskonferenz über die Zulassung zur Fachhochschulreifeprüfung.
(2) Zur Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird zugelassen, wer in allen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ oder in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Fall einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(4) Die in der Zulassungskonferenz festgestellten Vornoten werden den Prüflingen am ersten Schultag nach der Zulassungskonferenz bekannt gegeben. Die Prüflinge sind über die Bestimmungen für die mündliche Prüfung zu informieren.
(5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht zugelassen werden, setzt der allgemeine Prüfungsausschuss die Zeugnisnoten für alle Fächer fest. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Beschluss ist dem Prüfling, gegebenenfalls seinen Erziehungsberechtigten, unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
§ 14
Schriftliche Prüfung
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung werden auf der Grundlage der Rahmenstundentafeln (Anlagen C 1, C 2 und C 3) festgelegt. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten.
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der Lehrkraft erstellt, die das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet hat. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
(3) An Stelle der schriftlichen Prüfung kann die Schülerin oder der Schüler in einem fachrichtungsbezogenen Fach eine schriftliche Facharbeit mit abschließender Präsentation der Ergebnisse im Rahmen eines Kolloquiums vor dem Fachprüfungsausschuss erstellen. Aus der Note für die Facharbeit und der Note für das Kolloquium wird eine Gesamtnote gebildet, die an die Stelle der schriftlichen Prüfung tritt.
(4) Für jedes Prüfungsfach der Fachhochschulreifeprüfung legt die Schulleiterin oder der Schulleiter der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens sechs Unterrichtswochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung die Aufgabenvorschläge zugleich mit Terminvorschlägen für die einzelnen Prüfungsteile zur Genehmigung vor. Der Aufgabenvorschlag ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter auf seine Übereinstimmung mit den Prüfungsanforderungen vorzuprüfen. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Aufgabenvorschlag nach Beratung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter abändern oder auch durch einen neuen ersetzen lassen; Entsprechendes gilt für die Terminvorschläge. Die obere Schulaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mit.
§ 15
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten
(1) Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Klasse korrigiert und begutachtet die schriftliche Prüfungsarbeit und bewertet sie mit einer Note.
(2) Bei einer nicht ausreichenden Note zieht die oder der Vorsitzende des allgemeinen Prüfungsausschusses eine zweite Fachlehrerin oder einen zweiten Fachlehrer zur Begutachtung der Prüfungsarbeit hinzu. Bei abweichender Bewertung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss über die Note.
(3) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote des jeweiligen Faches fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(4) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
§ 16
Mündliche Prüfung
(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der Stundentafel schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.
(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
§ 17
Gestaltung der mündlichen Prüfung
(1) Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt je Fach in der Regel 20 Minuten für jeden Prüfling. Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit unter Aufsicht zu gewähren.
(2) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 18
Erwerb und Zuerkennung der Fachhochschulreife
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der allgemeine Prüfungsausschuss in der Abschlusskonferenz für jeden Prüfling die Abschlussnoten fest.
(2) Die Abschlussnoten in den schriftlichen Prüfungsfächern werden aus der Vornote, der Note der schriftlichen Arbeit und gegebenenfalls der Note der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung ermittelt. In Fächern, die lediglich mündlich geprüft werden, werden die Abschlussnoten aus der Vornote und der Note der mündlichen Prüfung ermittelt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(3) In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Abschlussnoten festgesetzt.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erzielt werden oder wenn die Leistungen nur in einem Fach „mangelhaft“ sind und durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden. Eine ungenügende Leistung kann nicht ausgeglichen werden.
(5) Auf dem Abschlusszeugnis (Fachhochschulreifezeugnis) wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten auf dem Zeugnis ergibt. Dabei bleiben Noten in den Fächern Religionslehre und Sport sowie im Differenzierungsbereich und in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen außer Betracht. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(6) Schülerinnen oder Schüler der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 erwerben mit bestandener Fachhochschulreifeprüfung und Berufsabschlussprüfung die Fachhochschulreife. Sie erwerben den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn sie die Fachhochschulreifeprüfung, nicht jedoch die Berufsabschlussprüfung bestanden haben.
(7) Wird der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt, so erfolgt der Erwerb der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen der Gleichwertigkeitsverordnung.
3. Abschnitt
Ordnung der staatlichen Berufsabschlussprüfung
§ 19
Zweck der Prüfung, Prüfungsfächer und Prüfungsanforderungen
(1) Durch die staatliche Berufsabschlussprüfung der Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 und 2 wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler die Qualifikation für den angestrebten Beruf erreicht hat.
(2) Die Prüfungsfächer werden durch die für den jeweiligen Bildungsgang geltende Stundentafel bestimmt.
(3) Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Bildungsplänen für den jeweiligen Bildungsgang.
§ 20
Gliederung der Berufsabschlussprüfung
(1) Die Prüfung besteht für Bildungsgänge nach § 2 Nummer 1 aus zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung findet im Rahmen der schriftlichen und mündlichen Fachhochschulreifeprüfung statt. Die zweite Teilprüfung besteht aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Für die Bildungsgänge nach § 2 Nummer 2 besteht die Berufsabschlussprüfung aus einer schriftlichen, einer praktischen und einer mündlichen Prüfung.
§ 21
Anrechnung der Fachhochschulreifeprüfung
Ein Teil der Berufsabschlussprüfung wird im Rahmen der Fachhochschulreifeprüfung in den Fächern abgelegt, die gemäß den Rahmenstundentafeln Fächer der Berufsabschlussprüfung und der Fachhochschulreifeprüfung sind.
§ 22
Zulassung zur staatlichen Berufsabschlussprüfung
(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Berufsabschlussprüfung entscheidet der allgemeine Prüfungsausschuss in der Zulassungskonferenz.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitgliedes des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.
(3) Zur Berufsabschlussprüfung wird zugelassen, wer in nicht mehr als zwei Fächern die Vornote „mangelhaft“ und in allen übrigen Fächern mindestens die Vornote „ausreichend“ erreicht hat. Die Noten in abgeschlossenen Fächern werden einbezogen. Im Falle einer ungenügenden Leistung ist eine Zulassung ausgeschlossen.
(4) Schülerinnen und Schüler des Bildungsganges „Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin/Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer“ werden zur Abschlussprüfung nur zugelassen, wenn sie
1. einen mit Erfolg absolvierten Erste-Hilfe-Kursus und
2. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft oder des Deutschen Roten Kreuzes oder des Arbeiter-Samariter-Bundes – Bronze und
3. das Sportabzeichen des Landessportbundes in Bronze erworben haben.
§ 23
Verfahren bei Nichtzulassung zur Berufsabschlussprüfung
(1) Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht zur Berufsabschlussprüfung zugelassen wird, kann das letzte Jahr der Ausbildung wiederholen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Leistungsnoten aus dem vorangegangenen Jahr werden unwirksam. Am Ende des Wiederholungsjahres wird erneut über die Zulassung entschieden.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler zur Fachhochschulreifeprüfung zugelassen, so nimmt sie oder er unbeschadet des Absatzes 1 an dieser teil.
§ 24
Weitere Fächer der Berufsabschlussprüfung
(1) Im Rahmen der Vorgaben der Bildungspläne legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer der schriftlichen Prüfung fest. Die Dauer der Prüfung beträgt je Fach 180 Minuten.
(2) Für jedes Fach der schriftlichen Prüfung ist ein Vorschlag einzureichen. Die Prüfungsaufgaben werden von der Lehrkraft erstellt, die das jeweilige Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung sollen aus dem Unterricht des letzten Schuljahres erwachsen. Sie dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine neue selbstständige Leistung erfordert.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet nach der Vorprüfung die Vorschläge für die schriftliche Prüfung der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten der oberen Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung zu.
(4) Die Lehrkraft, die den Aufgabenvorschlag vorgelegt hat, korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit, bewertet sie abschließend mit einer Note und begründet diese.
§ 25
Praktische Prüfung
(1) In den Bildungsgängen nach § 2 Nummer 1 und 2 legt die obere Schulaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die praktische Prüfung fest.
(2) In der praktischen Prüfung wird die Kompetenz überprüft, berufsspezifische Arbeitsaufträge zu bewältigen. Gegenstand der Arbeitsaufträge ist ein berufsspezifisches Produkt oder eine berufsspezifische Dienstleistung.
(3) Die praktische Prüfung bezieht sich auf berufspraktische Inhalte der möglichen Fächer der Berufsabschlussprüfung, wobei mindestens zwei Fächer berücksichtigt werden müssen. Die Dauer beträgt 360 bis 380 Minuten. Sie beinhaltet eine mündliche Prüfung.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt fest, welche Lehrerin oder welcher Lehrer für die Vorbereitung auf die praktische Prüfung sowie die Erstellung der Arbeitsaufträge und die Durchführung der Prüfung zuständig ist. Diese Lehrkraft legt der Schulleiterin oder dem Schulleiter für jede zu prüfende Schülergruppe je einen Vorschlag für die praktische Prüfung vor, den diese oder dieser auf seine praktische Durchführbarkeit hin überprüft und der oberen Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen vor Beginn der praktischen Prüfung zur Genehmigung zuleitet.
(5) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistungen in der praktischen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 26
Vorläufige Abschlussnoten, mündliche Prüfung
(1) Auf der Grundlage der Vornote und der schriftlichen Prüfung in den Fächern der zweiten Teilprüfung legt die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die vorläufige Abschlussnote für das jeweilige Fach fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.
(2) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.
(3) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer der zweiten Teilprüfung schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.
(4) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.
(5) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Fachhochschulreifeprüfung entsprechend.
(6) Eine mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Das Ergebnis ist den Prüflingen, gegebenenfalls ihren Erziehungsberechtigten, unter Angabe der Gründe von der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.
(7) Das prüfende Mitglied des Fachprüfungsausschusses schlägt für die Leistung in der mündlichen Prüfung eine Note vor; der Fachprüfungsausschuss setzt die Note fest.
§ 27
Feststellung der Abschlussnoten und des Prüfungsergebnisses
(1) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung, gegebenenfalls der mündlichen Prüfung und der Vornote in jeweils einfacher Gewichtung die Abschlussnote fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. In Fächern, in denen im Rahmen der Berufsabschlussprüfung nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Endnoten festgestellt.
(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Schülerin oder der Schüler die Prüfung bestanden hat. Das Gesamtergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn in nicht mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“ und in allen übrigen Fächern sowie in der praktischen Prüfung mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde.
(3) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.
§ 28
Zeugnisse
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis.
(2) Die Noten der Fächer, die vor Ende des Bildungsganges abgeschlossen werden, sind im Zeugnis auszuweisen und entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis, wenn er die Schule verlässt. Ein Vermerk, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, ist in das Abgangszeugnis nicht aufzunehmen.
(4) Die Zeugnisse tragen das Datum der Entscheidung des allgemeinen Prüfungsausschusses und das Datum der Aushändigung.
§ 29
Berechtigungen
(1) Wer die staatliche Berufsabschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß Anlage C 4 mit Angabe des jeweiligen Schwerpunktes zu führen.
(2) Das Bestehen der Berufsabschlussprüfung ist als Voraussetzung für die Aufnahme eines Studiums an einer Fachhochschule einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz gleichgestellt.
Anlage C 1 Rahmenstundentafel für die zwei- und dreijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 Nummer 1 und 2 | ||
Bildungsgänge nach | § 2 Nr. 1 3 Jahre | § 2 Nr. 2 2 Jahre |
Jahrgangsstufen | 11, 12, 131) | 11,121) |
Lernbereiche/Fächer | Jahresstunden | |
Berufsbezogener Lernbereich | ||
Profilfächer des Bildungsgangs2) | 2160 - 2760 | 1840 - 2320 |
Wirtschaftslehre3) | 240 | 80 |
Mathematik | 420 | 80 |
Englisch | 240 | 80 |
Betriebspraktika4) |
|
|
Berufsübergreifender Lernbereich | ||
Deutsch/Kommunikation | 240 | 80 |
Religionslehre5) | 240 | 80 |
Sport/Gesundheitsförderung | 240 | 80 |
Politik/Gesellschaftslehre | 240 | 80 |
Differenzierungsbereich | 0 - 480 | 0 - 480 |
Gesamtstundenzahl | 4320 | 2880 |
Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer:6) 1. Ein Profilfach7) 2. Ein Profilfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich7) oder Mathematik 3. Deutsch/Kommunikation 4. Englisch Berufsabschlussprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer:6) 1. Ein Profilfach 2. Ein Profilfach 3. Ein Profilfach Praktische Prüfung | ||
1) Soweit in den Stundentafeln der jeweiligen Bildungsgänge nichts anderes bestimmt ist, verteilen sich die Stunden gleichmäßig auf die Jahrgangsstufen. 2) Die Bandbreiten für die Profilfächer ergeben sich aus den Lehr- bzw. der Bildungsplänen. 3) Im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil des Fachs „Wirtschaftslehre“ den Profilfächern zugerechnet. Die Bandbreite erhöht sich entsprechend. 4) In den Jahrgangsstufen 12 und 13 insgesamt mindestens 8 Wochen. 5) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, kann bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet werden. 6) Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz Profilfächer als schriftliche Prüfungsfächer der Fachhochschulreifeprüfung und der Berufsabschlussprüfung fest. 7) Wird als Fach der Berufsabschlussprüfung gewertet. | ||
Anlage C 2 Rahmenstundentafel für die zweijährigen Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 Nummer 3 | ||
Jahrgangsstufen | 11 | 12 |
Lernbereiche/Fächer | Jahresstunden | |
Berufsbezogener Lernbereich | ||
Profilfächer des Bildungsgangs | 40 - 560 | 440 - 560 |
Mathematik | 120 | 120 |
Physik, Chemie oder Biologie | 0 - 80 | 0 - 80 |
Wirtschaftslehre1) | 40 - 80 | 40 - 80 |
Englisch | 120 | 120 |
Zweite Fremdsprache | 0/120 | 0/120 |
Praktika |
|
|
Berufsübergreifender Lernbereich | ||
Deutsch/Kommunikation | 120 | 120 |
Religionslehre2) | 80 | 80 |
Sport/Gesundheitsförderung | 40 - 80 | 40 - 80 |
Politik/Gesellschaftslehre | 40 - 80 | 40 - 80 |
Differenzierungsbereich | 120 - 320 | 120 - 320 |
Gesamtstundenzahl | 1360 | 1360 |
Fachhochschulreifeprüfung: Schriftliche Prüfungsfächer 1. Ein Profilfach3) 2. Mathematik 3. Deutsch/Kommunikation 4. Englisch | ||
1) Im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil der Wirtschaftslehre den Profilfächern zugerechnet. 2) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. 3) Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz ein Profilfach als erstes Fach der Fachhochschulreifeprüfung fest. | ||
Anlage C 3 Rahmenstundentafel Fachoberschule für alle Bildungsgänge nach § 8 Nummer 1 und 2 | ||||
Bildungsgänge nach | § 8 Nr. 1 Kl. 11 | § 8 Nr. 1 Kl. 12 | § 8 Nr. 2, Kl. 12 B | |
1 Jahr | 2 Jahre1) Teilzeit | |||
Lernbereiche/Fächer | Jahresstunden | |||
Berufsbezogener Lernbereich | ||||
Profilfächer | 160 | 320 | 320 | 400 |
Mathematik | 80 | 160 | 160 | 160 |
Physik, Chemie, Biologie | – | 80 | 80 | 80 |
Informatik oder Wirtschaftsinformatik | – | 80 | 80 | – |
Wirtschaftslehre2) | – | 80 | 80 | – |
Englisch | 80 | 160 | 160 | 160 |
Berufsübergreifender Lernbereich | ||||
Deutsch/Kommunikation | 80 | 160 | 160 | 160 |
Religionslehre | 403) | 803) | 803) | – |
Sport/Gesundheitsförderung | – | 80 | 80 | 804) |
Politik/Gesellschaftslehre Gesellschaftslehre mit Geschichte | 40 | 80 | 80 | 804) |
Differenzierungsbereich | – | 80 | 1605) | 80 |
Gesamtstundenzahl | 480 | 1360 | 1440 | 1200 |
Fachhochschulreifeprüfung: 1. Ein Profilfach6) 2. Deutsch/Kommunikation 3. Mathematik 4. Englisch 5. _______________ |
|
| ||
|
| |||
1) Die Gesamtstunden verteilen sich gleichmäßig auf die beiden Jahrgangsstufen. 2) Im Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil der Wirtschaftslehre den Profilfächern zugerechnet. 3) Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an einem konfessionellen Religionsunterricht teilnehmen, wird bei Vorliegen der personellen und sächlichen Voraussetzungen das Fach Praktische Philosophie eingerichtet. 4) Die Fächer können auch zweistündig in einem Jahr angeboten werden. 5) Für Schülerinnen und Schüler, die die allgemeine Hochschulreife erwerben wollen, ist ein Angebot von 160 Unterrichtsstunden in der zweiten Fremdsprache vorzusehen. 6) Das Fach der Fachhochschulreifeprüfung wird in der Stundentafel für die Fachrichtung bzw. den fachlichen Schwerpunkt festgelegt. | ||||
Anlage C 4 Bildungsgänge gemäß § 2 Nummer 1 und 2 und Berufsbezeichnungen gemäß § 29 | ||
| Nr. 1 3 Jahre | Nr. 2 2 Jahre |
Fachbereich: Ernährung/Hauswirtschaft | ||
Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Technik | X | X |
Staatlich geprüfte lebensmitteltechnische Assistentin/ Staatlich geprüfter lebensmitteltechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Gestaltung | ||
Staatlich geprüfte gestaltungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter gestaltungstechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Gesundheit/Soziales | ||
Staatlich geprüfte Gymnastiklehrerin/Staatlich geprüfter Gymnastiklehrer | X |
|
Staatlich geprüfte Kosmetikerin/Staatlich geprüfter Kosmetiker | X | X |
Fachbereich: Informatik | ||
Staatlich geprüfte Informatikerin/Staatlich geprüfter Informatiker | X | X |
Staatlich geprüfte informationstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter informationstechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Technik/Naturwissenschaften | ||
Staatlich geprüfte bautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bautechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte bekleidungstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter bekleidungstechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte biologisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter biologisch-technischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte chemisch-technische Assistentin/Staatlich geprüfter chemisch-technischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte elektrotechnische Assistentin/Staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte Industrietechnologin/Staatlich geprüfter Industrietechnologe |
| X |
Staatlich geprüfte maschinenbautechnische Assistentin/Staatlich geprüfter maschinenbautechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte physikalisch-technische Assistentin/ Staatlich geprüfter physikalisch-technischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte präparationstechnische Assistentin/Staatlich geprüfter präparationstechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte textiltechnische Assistentin/Staatlich geprüfter textiltechnischer Assistent | X | X |
Staatlich geprüfte umweltschutztechnische Assistentin/Staatlich geprüfter umweltschutztechnischer Assistent | X | X |
Fachbereich: Wirtschaft und Verwaltung | ||
Staatlich geprüfte Kaufmännische Assistentin/Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent | X | X |
Abschnitt 5 – Änderung der APO-BK Anlage D
Die APO-BK Anlage D wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage D
Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums und
der Fachoberschule, Klasse 13
(§ 22 Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Nummer 2)“
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu § 1 bis § 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 1 Qualifikationen und Abschlüsse
§ 1a Aufbau
§ 1b Gliederung
§ 2 Organisation
§ 3 Aufnahme
2. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge
des Beruflichen Gymnasiums
1. Unterabschnitt
Schullaufbahnberatung
§ 3a Auslandsaufenthalte
§ 3b Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahn
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht
§ 4 Grundstruktur des Unterrichts, Fächer, Kurse,
Aufgabenfelder“.
b) Die bisherigen Unterabschnitte 2 bis 9 werden Unterabschnitte 3 bis 10.
c) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Grundlagen des Unterrichts“.
3. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Kenntnissen“ ein Komma und die Wörter „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ angefügt.
4. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a und 1b eingefügt:
„§ 1a
Aufbau
(1) Das Berufliche Gymnasium umfasst
1. einfachqualifizierende Bildungsgänge, die zur allgemeinen Hochschulreife in Verbindung mit beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten führen und
2. doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zur allgemeinen Hochschulreife führen.
(2) Die Fachoberschule, Klasse 13 umfasst Bildungsgänge, die berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertiefen und die allgemeine Hochschulreife oder die fachgebundene Hochschulreife vermitteln.
§ 1b
Gliederung
(1) Das Berufliche Gymnasium gliedert sich in die Fachbereiche
1. Ernährung,
2. Gestaltung,
3. Gesundheit und Soziales,
4. Informatik,
5. Technik und
6. Wirtschaft und Verwaltung.
Die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums werden gemäß den Anlagen D 1 bis D 28 den Fachbereichen und gegebenenfalls deren fachlichen Schwerpunkten zugeordnet.
(2) Die Fachoberschule, Klasse 13 gliedert sich in die Fachbereiche
1. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
2. Ernährung und Hauswirtschaft,
3. Gestaltung,
4. Gesundheit und Soziales,
5. Technik , gegliedert in die fachlichen Schwerpunkte
a) Bau- und Holztechnik,
b) Elektrotechnik,
c) Metalltechnik,
d) Textiltechnik und Bekleidung,
e) Drucktechnik und
f) Physik, Chemie, Biologie,
6. Wirtschaft und Verwaltung.“
5. In § 2 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 2
Organisation“
6. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Kenntnissen“ die Wörter „Fähigkeiten und Fertigkeiten“ eingefügt.
7. In § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wie folgt gefasst:
„§ 3
Aufnahme“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben haben, können unter Beibehaltung des Fachbereichs und gegebenenfalls des fachlichen Schwerpunkts in die Jahrgangsstufe 12 der Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums aufgenommen werden.“
8. Nach § 3 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
„2. Abschnitt
Bestimmungen für die Bildungsgänge
des Beruflichen Gymnasiums
1. Unterabschnitt
Schullaufbahnberatung“
9. Die Zwischenüberschrift nach § 3b („2. Abschnitt Bestimmungen für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums 1. Unterabschnitt Bestimmungen für den Unterricht“) wird durch die Zwischenüberschrift
„2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterricht“
ersetzt.
10. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 2 wird nach den Wörtern „Gesellschaftslehre mit Geschichte,“ das Wort „Korrespondenz,“ und nach den Wörtern „Spezielle Betriebswirtschaftslehre,“ das Wort „Übersetzung,“ eingefügt.
b) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“ ersetzt.
11. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „ganzen“ durch das Wort „gesamten“ ersetzt.
12. In der Zwischenüberschrift vor § 8 wird die Angabe „2. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„3. Unterabschnitt“
ersetzt.
13. In § 10 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“ ersetzt.
14. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und Absatz 2 wird jeweils Satz 2 wie folgt gefasst:
„Der Erwerb der Fachhochschulreife erfolgt nach den Bestimmungen der Gleichwertigkeitsverordnung.“
b) In Absatz 6 wird der Klammerzusatz nach dem Wort „Praktikums“ durch die Wörter „gemäß der Gleichwertigkeitsverordnung“ ersetzt.
15. In der Zwischenüberschrift vor § 14 wird die Angabe „3. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„4. Unterabschnitt“
ersetzt.
16. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Wörter „Lehrpläne (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungspläne“
ersetzt.
17. In der Zwischenüberschrift vor § 28 wird die Angabe „4. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„5. Unterabschnitt“
ersetzt.
18. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrplänen (Bildungspläne)“ durch das Wort „Bildungsplänen“ ersetzt.
19. In § 29 Satz 6 werden vor den Wörtern „fachpraktischen Prüfung“ die Wörter „mündlichen und einer“ eingefügt.
20. In der Zwischenüberschrift vor § 30 wird die Angabe „5. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„6. Unterabschnitt“
ersetzt.
21. In der Zwischenüberschrift vor § 35 wird die Angabe „6. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„7. Unterabschnitt“
ersetzt.
22. In der Zwischenüberschrift vor § 39 wird die Angabe „7. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„8. Unterabschnitt“
ersetzt.
23. In der Zwischenüberschrift vor § 40 wird die Angabe „8. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„9. Unterabschnitt“
ersetzt.
24. In der Zwischenüberschrift vor § 42 wird die Angabe „9. Unterabschnitt“ durch die Angabe
„10. Unterabschnitt“
ersetzt.
25. In § 44 wird das Wort „besteht“ durch die Wörter „erfolgreich abgeschlossen hat“ ersetzt.
26. § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45
Grundlagen des Unterrichts
Für den Unterricht gelten die Bildungspläne für den jeweiligen Bildungsgang.“
27. In § 52 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Abiturprüfung gilt als nicht bestanden.“
28. In § 54 Absatz 3 werden die Wörter „Richtlinien und Lehrpläne“ ersetzt durch das Wort „Bildungspläne“.
29. § 56 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) In Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft wurden, ermittelt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage der Vornote und der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung. In Fächern, die nur mündlich geprüft wurden, ermittelt der Fachprüfungsausschuss die Abschlussnote auf der Grundlage der Vornote und des Ergebnisses der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.“
30. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der allgemeine Prüfungsausschuss gibt der Schülerin oder dem Schüler das Prüfungsergebnis bekannt.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
31. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der Anlage D 3 wird wie folgt gefasst:
„Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales
Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Pädagogik
Bildungsgang: Erzieherin/AHR
Erzieher/AHR“
b) In der Überschrift der Anlage D 3a wird die Angabe zu „Fachlicher Schwerpunkt“ „Informatik“ durch die Angabe „Technische Informatik“ ersetzt.
c) In der Überschrift der Anlage D 4 wird die Angabe „Fachlicher Schwerpunkt: Kunst, Gestaltung“ gestrichen.
d) In der Überschrift der Anlage D 7 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Naturwissenschaften“ durch das Wort „Biologietechnik“ ersetzt.
e) In der Überschrift der Anlage D 8 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Naturwissenschaften“ durch das Wort „Chemietechnik“ ersetzt.
f) In der Überschrift der Anlage D 9 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Naturwissenschaften“ durch das Wort „Physiktechnik“ ersetzt.
g) In der Überschrift der Anlage D 10 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Naturwissenschaften“ durch das Wort „Umwelttechnik“ ersetzt.
h) In der Überschrift der Anlage D 12 wird die Angabe „Fachlicher Schwerpunkt: Wirtschaftswissenschaften“ gestrichen.
i) In der Anmerkungen zur Anlage D 12 mit der Überschrift „Berufsabschlussprüfung, Zweite Teilprüfung“ wird die Nummer 6 „Korrespondenz und Übersetzung“ in „Korrespondenz/Übersetzung“ geändert.
j) Die Überschrift der Anlage D 16 wird wie folgt gefasst:
„Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales
Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Pädagogik
Bildungsgang: Allgemeine Hochschulreife
(Erziehungswissenschaften)“
k) Die Überschrift der Anlage D 17 wird wie folgt gefasst:
„Berufliches Gymnasium für Gesundheit und Soziales
Fachbereich: Gesundheit und Soziales
Fachlicher Schwerpunkt: Gesundheit
Bildungsgang: Allgemeine Hochschulreife
(Freizeitsportleiterin/
Freizeitsportleiter)
(Sport, Biologie)“
l) Die Überschrift der Anlage D 18 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu „Fachbereich“ werden die Wörter „Kunst und“ gestrichen.
bb) Die Angaben „Fachlicher Schwerpunkt: Kunst, Musik, Gestaltung“ werden gestrichen.
m) Die Überschrift der Anlage D 19 wird wie folgt gefasst:
„Berufliches Gymnasium für Ernährung
Fachbereich: Ernährung
Bildungsgang: Allgemeine Hochschulreife
(Ernährung)“
n) In der Überschrift der Anlage D 21 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Mathematik“ gestrichen.
o) In der Überschrift der Anlage D 22 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Naturwissenschaften“ durch das Wort „Biologietechnik“ ersetzt.
p) In der Überschrift der Anlage D 23 wird in der Angabe „Fachlicher Schwerpunkt“ das Wort „Naturwissenschaften“ durch das Wort „Chemietechnik“ ersetzt.
q) In der Überschrift der Anlage D 25 werden die Angaben „Fachlicher Schwerpunkt: Sprache und Literatur“ gestrichen“.
r) In den Überschriften der Anlagen D 27 und D 28 werden jeweils die Angaben „Fachlicher Schwerpunkt: Wirtschaftswissenschaften“ gestrichen.
s) Die Fußnoten der Anlage 29 werden wie folgt gefasst:
„1) Im Rahmen der erlassenen Vorgaben/Bildungspläne, entscheidet die Bildungsgangkonferenz über die Auslegung des fachlichen Schwerpunktes.
2) In der Fachbereich Wirtschaft und Verwaltung wird der Stundenanteil der Wirtschaftslehre den Fächern des fachlichen Schwerpunktes zugerechnet.
3) Nehmen Schülerinnen oder Schüler nicht am Unterricht im Fach Religionslehre teil, so erhalten sie gemäß dem Angebot der Schule Unterricht in einem Fach, das dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet ist und eine dem berufsübergreifenden Lernbereich entsprechende Aufgabenstellung abdeckt.
4) Für Schülerinnen und Schüler, die zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife die zweite Fremdsprache fortsetzen wollen, ist ein entsprechendes Angebot von 160 Stunden vorzusehen.“
Abschnitt 6 – Änderung der APO-BK Anlage E
Die APO-BK Anlage E wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage E
Bildungsgänge der Fachschule
(§ 22 Absatz 7 SchulG)“
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu §§ 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„§ 2 Aufbau
§ 3 Gliederung
§ 4 Organisation“
b) Die Angabe zum 2. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
„2. Unterabschnitt
Ernährungs- und Versorgungsmanagement“
c) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (aufgehoben)“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Fachschule“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 und 3 wird jeweils das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird das Wort „Familienpflege,“ gestrichen.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bildungsgänge“ gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Bildungsgänge“ gestrichen.
b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „fachrichtungsübergreifenden“ durch das Wort „berufsübergreifenden“ und das Wort „fachrichtungsbezogenen“ jeweils durch das Wort „berufsbezogenen“ ersetzt.
6. In § 17 Absatz 2 wird das Wort „Familienpflege“ gestrichen.
7. In der Zwischenüberschrift vor § 22 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.
8. In § 22 Absatz 1 bis 3 und §§ 23 und 24 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Wörter „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.
9. In § 27 wird das Wort „Familienpflege“ gestrichen.
10. § 28 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bewerberinnen und Bewerber, die anstelle der geforderten beruflichen Qualifikation die Hochschulzugangsberechtigung oder eine nicht einschlägige Berufsausbildung nachweisen, können aufgenommen werden, wenn sie einschlägige berufliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens 900 Arbeitsstunden in einer für den Bildungsgang geeigneten Einrichtung nachweisen, die den erfolgreichen Besuch eines Fachschulbildungsgangs erwarten lassen. Die berufliche Tätigkeit muss innerhalb eines Jahres absolviert worden sein. Geeignet sind auch die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres und eines einschlägigen Bundesfreiwilligendienstes.“
11. Der Wortlaut von § 29 wird wie folgt gefasst:
„In den Fachrichtungen Heilerziehungspflege, Sozialpädagogik und Heilpädagogik sind die Versetzung und die Zulassung zum Fachschulexamen nur möglich, wenn die Leistungen in der Praxis mindestens ausreichend sind. In der Fachrichtung Sozialpädagogik müssen darüber hinaus die Leistungen in dem Lernfeld „Sozialpädagogische Bildungsarbeit in den Bildungsbereichen professionell gestalten“ mindestens ausreichend sein. Eine Nachprüfung ist ausgeschlossen.“
12. In § 30 Absatz 1 wird das Wort „Familienpflege“ gestrichen.
13. § 35 wird aufgehoben und durch die Angabe „§ 35 (aufgehoben)“ ersetzt.
14. § 36 Absatz 5 wird aufgehoben.
15. In den Anlagen E 1 bis E 3 wird jeweils das Wort „Fachrichtungsübergreifender“ durch das Wort „Berufsübergreifender“ und das Wort „Fachrichtungsbezogener“ jeweils durch das Wort „Berufsbezogener“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die gemäß Artikel 1 geänderten Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die am 1. August 2015 in das erste Jahr eines Bildungsganges eintreten oder dieses wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2015 in eine höhere Jahrgangsstufe eintreten oder diese wiederholen, beenden den Bildungsgang nach den bisherigen Vorschriften.
(3) An Berufskollegs, die bisher Bildungsgänge des Berufsorientierungsjahres und der Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis geführt haben, laufen diese zum 31. Juli 2015 aus. An deren Stelle gelten zum 1. August 2015 Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung (Artikel 1 Abschnitt 2 – Neufassung der APO-BK Anlage A Ab-schnitt 3) im entsprechenden Fachbereich und in den entsprechenden Fachrichtungen als eingerichtet. An Berufskollegs, die bisher Bildungsgänge des Berufsgrundschuljahres und Bildungsgänge der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung oder Bildungsgänge beider Formen angeboten haben, laufen diese zum 31. Juli 2015 aus. An deren Stelle gelten zum 1. August 2015 Bildungsgänge der Berufsfachschule gemäß § 2 der Anlage B (Artikel 1 Abschnitt 3 – Neufassung der APO-BK Anlage B) als eingerichtet. Schulträgerbeschlüsse bedarf es in beiden Fällen nicht. Die wegfallenden Bildungsgänge werden gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung schulgesetzlicher Vorschriften (10. Schulrechtsänderungsgesetz) auslaufend fortgeführt. Die Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern in diese Bildungsgänge ist ab 1. August 2015 nicht zugelassen.
ABl. NRW. 02/15 S. 72