Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz – Änderung Auszubildende erhalten einen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an politischer Arbeitnehmerweiterbildung. Die Wahrnehmung dieses Anspruchs soll die Entwicklung und die Identitätsfindung der Auszubildenden fördern und der Politikverdrossenheit entgegenwirken. |
Zu BASS 1 – 10
Drittes Gesetz
zur Änderung des
Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
Vom 9. Dezember 2014
(GV. NRW. S. 887)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Drittes Gesetz zur Änderung
des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes
Das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Freistellung von Auszubildenden
(1) Auszubildende in Berufen des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, und der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, oder in einem vergleichbaren beruflichen Bildungsgang haben einen Anspruch auf politische Arbeitnehmerweiterbildung (§ 1 Absatz 4) von insgesamt fünf Arbeitstagen während ihrer Berufsausbildung.
(2) Politische Arbeitnehmerweiterbildung findet in den ersten beiden Dritteln der Ausbildung statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Berufsschule.
(3) Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung für die Teilnahme an einer betrieblich veranlassten Veranstaltung im Sinne von § 1 Absatz 4 frei, kann er die Dauer der Veranstaltung auf den Freistellungsanspruch anrechnen. § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) § 3 Absatz 5 und 7 und die §§ 5 bis 12 gelten entsprechend.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1)
1) Das Gesetz ist am 18. Dezember 2014 in Kraft getreten.
ABl. 02/15 S. 68