Schule für Kranke – neue VV (siehe hierzu die Erläuterung zum Erlass „Schule für Kranke - Ermittlung der Schülerzahlen zur Berechnung der Lehrerstellen“ (BASS 11 – 11 Nr. 4, Seite 71 in diesem Heft) |
Zu BASS 13 – 41 Nr. 2.2
Schule für Kranke –
Verwaltungsvorschriften
zu § 47 der
Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung (AO-SF)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 12. 2014 – 221-2.02.02.02-123489/14
Bezug: | AO-SF vom 29. April 2005 (BASS 13 – 41 Nr. 2.1), zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (ABl. NRW. 11/14 S. 541), konsolidierte Fassung im Bildungsportal unter http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/SF/AO_SF.pdf |
VV zu § 47
47.1 zu Abs. 1
47.11 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule für Kranke sind
1. dass die Schülerin oder der Schüler bis dahin in einem Schulverhältnis steht und
2. die schriftliche Bestätigung der Ärztin oder des Arztes des Krankenhauses oder der vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung über den Beginn und die ebenfalls schriftliche Prognose der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts.
47.12 Die Ärztin oder der Arzt bestätigt den Beginn, eine Unterbrechung und das Ende der stationären Behandlung; die Schule dokumentiert dies.
47.13 Für den prognostizierten Zeitraum von mindestens vier Wochen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule für Kranke gilt:
1. Wird der prognostizierte Zeitraum von vier Wochen nicht erreicht, aber entweder in der ersten oder in der letzten Woche Unterricht an mindestens drei Tagen erteilt, wird die gesamte Woche berücksichtigt.
2. Auch wenn gesetzliche Feiertage in die Zeit des Unterrichts fallen, wird die gesamte Woche berücksichtigt.
3. Wird eine Schülerin oder ein Schüler langfristig und regelmäßig bei langer Krankheit stationär behandelt, können die Aufenthaltszeiten innerhalb eines Schuljahres addiert werden.
47.14 Wird der stationäre Aufenthalt vorübergehend unterbrochen, bleibt das Schulverhältnis zur Schule für Kranke bestehen, solange diese der Schülerin oder dem Schüler Unterricht erteilt.
47.15 Während einer Nachbehandlung, die sich an den stationären Aufenthalt anschließt, kann die Schule für Kranke die Schülerin oder den Schüler mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde weiterhin unterrichten und das Schulverhältnis bleibt bestehen, solange sie oder er keine andere Schule besucht oder am Hausunterricht teilnimmt.
47.2 zu Abs. 2
Für die Dokumentation des erteilten Unterrichts gelten § 10 Absatz 1 ADO (BASS 21 – 02 Nr. 4) und Nummer 5 des Runderlasses zur Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs in der Schule für Kranke (v. 27.01.2014 – BASS 11 – 11 Nr. 4).
47.3 zu Abs. 3
Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an intensivpädagogischer Förderung gemäß § 15 ist auf die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke begrenzt. Sie wird in das Schülerstammblatt aufgenommen.
Die Änderungen treten am 1. Februar 2015 in Kraft.
ABl. NRW. 02/15 S. 88