Schule für Kranke – Änderung Die Zahl der Lehrerstellen einer Schule für Kranke richtet sich nach dem neu gefassten Runderlass „Schule für Kranke – Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs“. Die Verwaltungsvorschriften zu § 47 AO-SF regeln die Aufnahme und die Berechnung der gesetzlichen Vier-Wochen-Frist, von der der Besuch der Schule für Kranke abhängt (§ 21 Absatz 2 SchulG). Diese werden hier vorab erlassen und – bei Neufassung der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF – in diese integriert werden. Die neu gefasste AO-SF steht als Volltext im Bildungsportal. |
Zu BASS 11 – 11 Nr. 4
Schule für Kranke –
Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs;
Neufassung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 27. 12. 2014 – 115-6.03.17.02.08-123529/14
1. Die Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs für ein Schuljahr stellt auf die durchschnittliche Schülerzahl des jeweils vorangegangenen Schuljahres ab. Hierbei werden diejenigen Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die im vorangegangenen Schuljahr nach § 21 Absatz 2 SchulG und § 47 AO-SF (BASS 13 – 41 Nr. 2.1, zuletzt geändert durch VO vom 29. September 2014 (ABl. NRW. 11/14 S. 541), konsolidierte Fassung im Bildungsportal unter http://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/APOen/SF/AO_SF.pdf) die Schule für Kranke besucht haben.
2. Berechnung der durchschnittlichen Schülerzahl:
Durchschnittliche Schülerzahl = | Summe der Unterrichtstage aller Schülerinnen und Schüler (gemäß Nummer 3) |
maximal erteilbare Unterrichtstage pro Schuljahr | |
Die durchschnittliche Schülerzahl muss wegen der unterschiedlichen Relationen Schüler je Lehrerstelle jeweils getrennt nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler ohne sowie mit intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF (BASS 13 – 41 Nr. 2.1) ermittelt werden.
3. Die Summe der Unterrichtstage aller Schülerinnen und Schüler ist die Summe der Tage mit Unterricht, die je Schülerin oder Schüler im Sinne der Nummer 1 an der Schule für Kranke tatsächlich erteilt wurden. Ferientage, gesetzliche Feiertage sowie Samstage und Sonntage gelten nicht als Unterrichtstage. Unterricht gilt auch dann als erteilt, wenn er aus nicht von der Lehrkraft zu vertretenden Gründen nur teilweise oder gar nicht stattgefunden hat.
4. Berechnung des Lehrerstellenbedarfs:
Die ermittelte durchschnittliche Schülerzahl wird – getrennt nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler ohne sowie mit intensivpädagogischer Förderung bei Schwerstbehinderung gemäß § 15 AO-SF (BASS 13 – 41 Nr. 2.1) – durch die geltende Relation Schüler je Lehrerstelle gemäß VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11 – 11 Nr. 1) dividiert. Die Summe ergibt den rechnerischen Lehrerstellenbedarf.
5. Jede Lehrkraft an einer Schule für Kranke dokumentiert den erteilten Unterricht auf einem Formblatt. Sie erfasst täglich die Namen der unterrichteten Schülerinnen und Schüler sowie den Zeitraum des Unterrichts oder den nicht durch die Lehrkraft zu vertretenden Ausfall im Sinne der Nummer 3 Satz 2. Die Formblätter sind monatlich der Schulleitung vorzulegen und von ihr zu bestätigen.
6. Alle Unterlagen, die für die Berechnung der durchschnittlichen Schülerzahl sowie der Lehrerstellen notwendig sind, sind von der Schule für Kranke fünf Jahre aufzubewahren.
Der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20. 1. 2004 (BASS 11 – 11 Nr. 4) wird aufgehoben.
ABl. 02/15 S. 71