Zu BASS 13 – 33 Nr. 1.2
Berufskolleg; Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (VVzAPO-BK);
Ausweisung der Niveaustufen
des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für moderne Fremdsprachen“ (GeR) auf den Abgangs- und Abschlusszeugnissen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 16. 9. 2014 – 313-6.03.01.01-95979-79595
Bezug: | RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19. 6. 2000 (BASS 13 – 33 Nr. 1.2) |
I. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Allgemeiner Teil werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 9.22 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„9.23 Auf allen Abschluss- und Abgangszeugnissen ist zusätzlich zur Note das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) für jede moderne Fremdsprache nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Anlagen auszuweisen.
Auf den Zeugnissen ist die Niveaustufe in Klammern nach dem Fach mit Verweis auf die folgende Fußnote einzutragen: „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.““
2. Die Nummern 9.23 bis 9.26 werden zu Nummern 9.24 bis 9.27.
II. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:
1. Der erste Satz der Verwaltungsvorschriften Nummer 8.15 wird ersetzt durch den Satz „Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Allgemeiner Teil ausgewiesen.“
2. In Nummer 8.15 wird angefügt:
„Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu den Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Bildungsgang | APO-BK Anlage | möglicher Schulabschluss | Niveau |
Fachklasse des dualen Systems der Berufsausbildung | A 1 – A 3.2 | HS | B 1 |
FOR | B 1 | ||
FHR | B 1 / B 2 im BS-Unterricht | ||
B 2 im Differenzierungsbereich | |||
Berufsorientierungsjahr | A 4 | HS | A 2 |
Berufsgrundschuljahr | A 5 | HS | A 2 / B 1 |
FOR | B 1 | ||
Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis | A 6 | HS | A 2 / B 1 |
(HS: Hauptschulabschluss; FOR: Fachoberschulreife; FHR: Fachhochschulreife)“ | |||
3. Nummer 14.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 14.1 wird zu 14.11.
b) Nach Nummer 14.11 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„14.12 Auf dem Zeugnis ist der Hinweis auf die Niveaustufe des GeR nach Nummer 9.23 Allgemeiner Teil aufzunehmen.“
4. Nummer 18.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 18.1 wird zu 18.11.
b) Nach Verwaltungsvorschrift Nummer 18.11 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„18.12 Auf dem Zeugnis ist der Hinweis auf die Niveaustufe des GeR nach Nummer 9.23 Allgemeiner Teil aufzunehmen.“
5. Nummer 22.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 22.1 wird zu 22.11.
b) Nach Verwaltungsvorschrift Nummer 22.11 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„22.12 Auf dem Zeugnis ist der Hinweis auf die Niveaustufe des GeR nach Nummer 9.23 Allgemeiner Teil aufzunehmen.“
III. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage B werden wie folgt geändert:
1. Zu § 9 Anlage B wird folgende VV eingefügt:
„9.21 und 9.31 zu Absatz 2 und Absatz 3
Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Allgemeiner Teil ausgewiesen.
Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Bildungsgang | APO-BK Anlage | möglicher Schulabschluss | Niveau |
Berufliche Grundbildung und mittlerer Schulabschluss | B 1 | FOR | B 1 |
Berufsabschluss nach Landesrecht und mittlerer Schulabschluss | B 2 | FOR | B 1 |
Berufliche Grundbildung für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss | B 3 |
| B 1 |
(FOR: Fachoberschulreife)“ | |||
2. Die Nummer 9.3 wird zu Nummer 9.32.
IV. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 2.42 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„2.43 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen (Anlagen C 13, C 17, C 18, C 19, C 20 und C 21) wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Allgemeiner Teil ausgewiesen.
Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Fortgeführte Fremdsprache | ||||||
Berufsfachschule (FHR, berufliche Kenntnisse, Berufsabschluss, schulischer Teil der FHR) | ||||||
APO-BK Anlage | C 1/C 3 | C 2/C 4 | C 5 | C 6 | ||
möglicher Schulabschluss | FHR |
| FHR |
| ||
Klasse 11 | B 1 | B 2 | B 1 | B 2 | ||
Klasse 12 | B 1/B 2 | B 2 | B 2 |
| ||
Klasse 13 | B 2 |
|
|
| ||
| ||||||
| Fachoberschule (FOS) | |||||
APO-BK Anlage | C 9 | C 10 | C 11 | |||
möglicher Schulabschluss | FHR | FHR | FHR | |||
Klasse 11 | B 1 |
| B 1 | |||
Klasse 12 | B 2 | B 2 | B 2 | |||
Neu einsetzende Fremdsprache | ||||||
| Berufsfachschule | |||||
APO-BK Anlage |
|
| ||||
möglicher Schulabschluss | schulischer Teil der FHR |
| ||||
Klasse 11 | A 2 | A 2/B 1 | ||||
Klasse 12 | B 1 |
| ||||
(FHR: Fachhochschulreife)“ | ||||||
2. In den folgenden Anlagen wird jeweils auf der Seite 2 hinter dem Wort „Leistungen“ eine Fußnote mit dem Text „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.“ eingefügt:
– in Anlage C 13 als Fußnote 3,
– in Anlage C 17 als Fußnote 5,
– in Anlage C 18 und C 19 jeweils als Fußnote 3 (neu); Fußnote 3 (alt) wird Fußnote 4,
– in C 20 und C 21 jeweils als Fußnote 4 (neu); Fußnote 4 (alt) wird Fußnote 5.
V. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage D werden wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 13.45 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„13.46 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen (D 30, D 30 a, D 31, D 35 D 41 und D 48) wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Allgemeiner Teil ausgewiesen.
Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Fortgeführte Fremdsprache | |||
| Berufliches Gymnasium | ||
APO-BK Anlage | D 1 - D 11 | D 12 | D 13 - D 28 |
möglicher Schulabschluss | AHR | AHR | AHR |
Jahrgangsstufe 11 | B 1/B 2 | B 1/B 2 | B 1/B 2 |
Jahrgangsstufe 12 | B 2 | B 2 | B 2 |
Jahrgangsstufe 13 | B 2/C 1 | B 2/C 1 | B 2/C 1 |
Jahrgangsstufe 14 |
| B 2/C 1 |
|
Neu einsetzende Fremdsprache | |||
| Berufliches Gymnasium | ||
APO-BK Anlage | D 1 - D 28 | ||
möglicher Schulabschluss | AHR | ||
Jahrgangsstufe 11 | A 2 | ||
Jahrgangsstufe 12 | B 1 | ||
Jahrgangsstufe 13 | B 1 / B 2 | ||
(AHR: Allgemeine Hochschulreife)“ | |||
2. Nach Nummer 58.32 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„58.33 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen (D 44 und D 45) wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Allgemeiner Teil ausgewiesen.
Die Zuordnung der erworbenen Abschlüsse zu Referenzniveaus erfolgt gemäß der nachstehenden Tabelle:
Fortgeführte Fremdsprache | |
| Fachoberschule Klasse 13 |
APO-BK Anlage | D 29 |
möglicher Schulabschluss | AHR |
Klasse 13 | B 2/C 1 |
Neu einsetzende Fremdsprache | |
| Fachoberschule Klasse 13 |
APO-BK Anlage | D 29 |
möglicher Schulabschluss | AHR |
Klasse 13 | B 1/B 2 |
(AHR: Allgemeine Hochschulreife)“ | |
3. In den folgenden Anlagen wird jeweils auf der Seite 2 hinter dem Wort „Leistungen“ eine Fußnote mit dem Text „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.“ eingefügt:
– in Anlage D 30, D 30a, D 31 und D 45 als Fußnote 2,
– in Anlage D 44 als Fußnote 4 (neu); Fußnoten 4 - 5 (alt) werden zu Fußnoten 5 - 7,
– in Anlage D 48 als Fußnote 2 (neu), Fußnote 2 (alt) wird Fußnote 3.
4. In der Anlage D 35 wird auf Seite 2 hinter dem Wort „Leistungen“ die Fußnote „1)„ mit folgendem Fußnotentext angefügt: „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt. Die Niveaustufe bezieht sich auf das letzte Schulhalbjahr, in dem das Fach erteilt wurde.“
Die Fußnoten 1 - 4 werden zu Fußnoten 2-5.
5. In der Anlage D 41 wird auf Seite 2 hinter dem Wort „Fach“ die Fußnote „**)„ mit folgendem Fußnotentext angefügt: „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen (5 Punkte) wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt. Die Niveaustufe bezieht sich auf das letzte Schulhalbjahr, in dem das Fach erteilt wurde.“
Die Fußnote **) wird zu Fußnote ***).
VI. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. Nummer 15.2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15.2 wird zu Nummer 15.21.
b) Nach Nummer 15.21 wird angefügt:
„15.22 Auf den Abschluss- und Abgangszeugnissen (E 5, E 6 und E 7) wird das Referenzniveau des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ (GeR) gemäß Nummer 9.23 Allgemeiner Teil ausgewiesen.“
2. Nach Nummer 15.22 wird folgende Verwaltungsvorschrift angefügt:
„15.23 Der Unterricht in der fortgeführten Fremdsprache für Schülerinnen und Schüler, die beabsichtigen, die Fachhochschulreifeprüfung abzulegen, findet auf der Niveaustufe „B 2“ statt. Ansonsten beschließt die Bildungsgangkonferenz, auf welcher Niveaustufe der Unterricht in der fortgeführten oder der neu einsetzenden Fremdsprache erfolgt.“
3. In folgenden Anlagen wird jeweils hinter dem Wort „Leistungen“ eine Fußnote mit dem Text „Der Unterricht in den modernen Fremdsprachen hat auf der nach dem Fach in Klammern angegebenen Niveaustufe des „Europäischen Referenzrahmens für Sprachen: Lernen, Lehren, Beurteilen“ stattgefunden. Sind zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht. Bei mindestens ausreichenden Leistungen wird der sprachliche Kompetenzerwerb auf diesem Niveau bescheinigt.“ eingefügt:
– in Anlage E 5 und E 7 als Fußnote 3,
– in Anlage E 6 als Fußnote 2 (neu); Fußnote 2 (alt) wird Fußnote 3.
VII. Inkrafttreten
Die Änderungen treten am 1. 2. 2015 in Kraft.
ABl. NRW 11/14 S. 540