14-85 Nr. 1
Erasmus+,
das europäische Bildungsprogramm
für schulische Bildung, berufliche Bildung,
Jugend und Sport - 2021 bis 2027
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 2. Juli 2021 (ABl. NRW. 07/21)
1. Allgemeines
1.1 Erasmus+ ist das EU-Programm für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport für den Zeitraum 2021 bis 2027 und mit einem Budget in Höhe von 26,2 Mrd. Euro ausgestattet. Ein Hauptziel von Erasmus+ im Schulbereich ist es, Schulen dabei zu unterstützen, internationale Austausche zu organisieren und Auslandsaufenthalte für möglichst viele Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte zu ermöglichen. Insbesondere sollen auch Menschen mit geringeren Chancen berücksichtigt werden (z. B. Menschen mit Behinderungen, mit sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen oder geographischen Einschränkungen). Mit Erasmus+ sollen das digitale Lehren und Lernen sowie Austausch und Weiterentwicklung innovativer Unterrichtspraktiken vorangetrieben und physische Begegnungen sinnvoll mit digitaler Zusammenarbeit verknüpft werden. Unter dem Slogan „Green Erasmus“ strebt das Programm durch die Sensibilisierung für Umweltschutz und die Förderung umweltfreundlicher Transportmittel eine nachhaltigere Ausrichtung an.
Zur Verwirklichung seiner Ziele sieht das Programm Erasmus+ im Zeitraum 2021-2027 die Umsetzung folgender Aktionen vor:
1. Leitaktion 1 - Lernmobilität von Einzelpersonen
2. Leitaktion 2 - Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen
3. Leitaktion 3 - Unterstützung der Politikentwicklung und der politischen Zusammenarbeit
Maßgeblich für den schulischen und berufsschulischen Bereich sind die Leitaktionen 1 und 2.
1.2 Antragsberechtigt sind Schulen aus den Bereichen berufliche Aus- und Weiterbildung, schulische Bildung und Erwachsenenbildung, die sich für den grenzüberschreitenden Austausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit öffnen möchten, die allgemeinbildende Bildung im Vorschul-, Primar- oder Sekundarbereich anbieten sowie lokale und regionale Behörden, Koordinierungsstellen und andere Einrichtungen, die im Bereich der Schulbildung eine Rolle spielen.
Die antragstellende Schule ist der Hauptakteur. Sie entwirft den Antrag, unterzeichnet die Finanzhilfevereinbarung und setzt die Mobilitäten um. Die Durchführung aller Mobilitäten zu Lernzwecken muss den Erasmus-Qualitätsstandards entsprechen.
Teilnahmeberechtigt sind die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie die Staaten Island, Liechtenstein, Nordmazedonien, Norwegen, Serbien und die Türkei umfassen. Die Schweiz und Großbritannien zählen nicht zu den Programmstaaten.
1.3 Für Lehrkräfte empfiehlt sich auch die Registrierung auf eTwinning, einer Online-Community im Rahmen von Erasmus+, auf der nur Lehrkräfte zugelassen sind. eTwinning bietet allen Lehrkräften eine Plattform um zu kommunizieren, zu kooperieren, Projekte zu entwickeln, sich auszutauschen und Teil einer Lerngemeinschaft Europas zu sein. eTwinning ermöglicht es Schulen, gemeinsame virtuelle Klassenzimmer einzurichten und digitale Projekte mit anderen Schulen durchzuführen. Über eTwinning können Lehrkräfte auch auf eine Vielzahl von Weiterbildungsmöglichkeiten zugreifen.
1.4 Viele Schulen und andere Einrichtungen des Bildungswesens arbeiten schon lange erfolgreich mit ausländischen Partnern zusammen. Erasmus+ trägt dazu bei, diese Kooperationen auszubauen und neue Partnerschaften über den bilateralen Bereich hinaus zu begründen. Diese Zusammenarbeit bietet die Chance, das Profil von Schulen und anderen Einrichtungen des Bildungswesens im Hinblick auf Internationalisierung zu schärfen und die europäische Zusammenarbeit in das Schulprogramm zu integrieren.
1.5 Für die Durchführung von Erasmus+ ist in letzter Instanz die Europäische Kommission zuständig. Sie verwaltet das Gesamtbudget und legt laufend Prioritäten, Ziele und Kriterien des Programms fest.
Die Europäische Kommission beauftragt die Nationalen Agenturen mit der Verwaltung der Mittel. Jedes Programmland hat mindestens eine Nationale Agentur eingerichtet, welche das Programm auf nationaler Ebene fördern und durchführen soll. Die Nationale Agentur fungiert auch als Schnittstelle zwischen der Europäischen Kommission und den teilnehmenden Organisationen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene.
Die Nationale Agentur für den allgemeinen Schulbereich ist das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Kontakt: Kultusministerkonferenz, Pädagogischer Austauschdienst (PAD), Postfach 2240, 53012 Bonn, Tel. 0228 501-0, Internet: www.kmk-pad.org.
Für den berufsbildenden Bereich ist die Nationale Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung (NA beim BIBB), Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Tel. 0228 107-1676, Fax 0228 107-29 64, Internet: www.na-bibb.de.
Die Bezirksregierung Düsseldorf informiert und berät den allgemeinen Schulbereich in Nordrhein-Westfalen bei der Projektplanung und -durchführung zu Erasmus+: Bezirksregierung Düsseldorf - Internationaler Austausch -, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf, Tel. 0211 475-3501, Fax 0211 475-5979, E-Mail: int-austausch@brd.nrw.de, Internet: www.brd.nrw.de veröffentlicht unter: Schule > Internationaler Austausch.
Zusätzlich werden Schulen durch erfahrene Projektkoordinatorinnen und -koordinatoren informiert und beraten, die als eTwinning-Moderatorinnen und -Moderatoren und in NRW als Erasmus+-Moderatorinnen und -Moderatoren eingesetzt sind. Die Kontaktdaten sind auf den oben angegebenen Seiten der Bezirksregierung Düsseldorf einsehbar.
Die fünf EU-Geschäftsstellen der Bezirksregierungen in NRW informieren und beraten für den beruflichen Bildungsbereich bei der Projektplanung und -durchführung zu Erasmus+.
1.6 Die Schulaufsichtsbeamtinnen und -beamten sind gebeten, im Rahmen ihrer Schulleiterdienstbesprechungen auf die Programme hinzuweisen und das Interesse daran zu wecken.
1.7 Jede antragstellende Einrichtung muss sich zunächst bei der EU-Kommission einen EU-Login anlegen, um einen Antrag stellen zu können. Schulen erhalten die dafür notwendigen Informationen, Merkblätter und Antragsformulare für die berufliche Bildung von der Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung und für die allgemeine Schulbildung bei der Kultusministerkonferenz, Pädagogischer Austauschdienst.
In NRW sind alle Förderanträge im allgemeinen Schulbereich auch als elektronische Kopie an die Bezirksregierung Düsseldorf - Internationaler Austausch -, E-Mail: erasmus-antraege@brd.nrw.de, zu leiten.
1.8 Für die Genehmigung von Dienstreisen, die der Vorbereitung und Teilnahme an Projekten im Rahmen von Erasmus+ dienen, welche innerhalb Deutschlands sowie in die Beneluxstaaten und von Dienstreisen im Rahmen von Schulfahrten stattfinden, ist die jeweilige Schulleiterin bzw. der Schulleiter zuständig. Für alle weiteren Auslandsdienstreisen innerhalb und außerhalb Europa ist in der Regel die Bezirksregierung zuständig. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 23. August 2018 (SGV. NRW. 23/2018 S. 536), insbesondere in den §§ 1, 2 und 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Zuständigkeitsverordnung Schulbereich Nordrhein-Westfalen - ZustVO Schule NRW.
Für Auslandsaufenthalte, die der individuellen Fortbildung dienen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) vom 10.01.2012 (SGV. NRW. 20303) durch die zuständige Bezirksregierung gewährt werden. Die Teilnahme unterliegt den jeweils für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte geltenden unfallschutzrechtlichen Vorschriften.
2. Leitaktion 1 - Lernmobilität für Einzelpersonen
Die im Rahmen dieser Leitaktion unterstützten Aktionen sollen einen positiven und anhaltenden Effekt für die Teilnehmer und die teilnehmenden Organisationen sowie für den politischen Rahmen, in dem die betreffenden Aktivitäten organisiert werden, mit sich bringen.
2.1 Zugänge zur Förderung von Mobilitäten
2.1.1 Die erste Möglichkeit, einen Zugang zur Förderung von Mobilitäten zu erhalten, ist die Akkreditierung. Die Erasmus-Akkreditierung ist ein Instrument für Organisationen in den Bereichen schulische Bildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Erwachsenenbildung, die sich für den grenzüberschreitenden Austausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit öffnen möchten. Sie steht allen Schulen offen, die regelmäßig Mobilitäten zu Lernzwecken organisieren wollen. Der Antragsteller muss zudem einen Plan zur Durchführung hochwertiger Mobilitätsaktivitäten im Rahmen umfassenderer Anstrengungen zur Entwicklung seiner Organisation erstellen. Dieser Plan wird als Erasmus-Plan bezeichnet und ist ein wesentlicher Bestandteil des Antrags auf Erasmus-Akkreditierung.
Ist die Akkreditierung einmal erfolgt, gilt sie bis 2027. Akkreditierte Einrichtungen haben einen vereinfachten Zugang zu Fördergeldern. Sie haben für den ersten Mittelabruf eine Laufzeit von 15 Monaten. Die Schulen können jährlich einen Antrag auf einen Mittelabruf stellen. Nach 12 Monaten haben die Einrichtungen die Möglichkeit, ihr Projekt auf eine Gesamtlaufzeit von 24 Monaten zu verlängern. Auf Basis der Mittelanfrage wird mit der akkreditierten Einrichtung ein Vertrag geschlossen. Die Verträge haben eine Laufzeit von maximal zwei Jahren. Ein Überlappen der Verträge ist möglich und schafft Flexibilität.
Eine Einrichtung kann sich einmal in jedem der drei Bereiche Erwachsenenbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung und Schulbildung bewerben. Wenn sie eine Akkreditierung in mehr als einem Bereich beantragt, muss sie für jeden Bereich separate Anträge einreichen.
2.1.2 Eine weitere Möglichkeit ist die Teilnahme als Partner in einem Konsortium. In einem Konsortium ist eine Einrichtung als Konsortialführer akkreditiert und übernimmt für alle Partner die Antragstellung und Verwaltung der Mittel. Die Partner in dem Konsortium müssen keinen eigenen Antrag stellen. Es kann auch eine Schule einen Konsortialantrag stellen, wenn sie z.B. weitere Schulen bei der Durchführung von Mobilitäten unterstützen will.
2.1.3 Auch die Möglichkeit der Kurzzeitprojekte (Short-term Mobility Project) zur Mobilität von Schülerinnen, Schülern und Personal bieten Antragstellern die Chance, eine begrenzte Anzahl verschiedener Mobilitäten über einen Zeitraum von sechs bis 18 Monaten durchzuführen. Kurzzeitprojekte sind eine gute Wahl für nicht akkreditierte Schulen, die Erasmus+ erst mit einer kleinen Anzahl von Mobilitäten ausprobieren möchten. Einrichtungen, die eine Erasmus-Akkreditierung in der Schulbildung haben, können keine Anträge für Kurzzeitprojekte stellen.
2.2 Schulische Bildung im Programm Erasmus+
2.2.1 Die Mobilität zu Lernzwecken für Lehrkräfte/Personal fördert die Lernmobilität von Einzelpersonen und möchte Schulen und vorschulischen Einrichtungen ein strategisches Werkzeug zur Fortbildung von Lehrkräften, Schulleiterinnen und Schuleitern sowie pädagogischem Fachpersonal an Schulen und vorschulischen Einrichtungen bieten.
Zu den Fortbildungsmaßnahmen zählen das Unterrichten an einer Partnereinrichtung mit einer Dauer von mindestens zwei bis 365 Tagen, die Teilnahme an europäischen Fortbildungskursen und Seminaren mit einer Dauer von zwei bis 30 Tagen, Hospitationen bzw. „Job Shadowing“ an einer Partnereinrichtung oder an einer für die Schulbildung relevanten Einrichtung mit einer Dauer von zwei bis 60 Tagen. Zusätzlich zur physischen Mobilität können alle Mobilitäten des Personals mit virtuellen Aktivitäten kombiniert werden.
Im Rahmen ihrer Aktivitäten sollten die teilnehmenden Organisationen Inklusion und Vielfalt, ökologische Nachhaltigkeit und digitale Bildung aktiv fördern. Dazu sollten sie die spezifischen Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, die das Programm für diese Zwecke bietet, wie Teilnehmer sensibilisieren, bewährte Verfahren austauschen und ein geeignetes Konzept für ihre Aktivitäten wählen.
2.2.2 Die Mobilitäten zu Lernzwecken für Schülerinnen und Schüler fördern Auslandsaufenthalte und europäische Begegnungen für Schülergruppen mit mindestens zwei Schülerinnen und Schülern pro Gruppe mit einer Dauer von zwei bis 30 Tagen, Kurzzeitmobilität für einzelne Schülerinnen und Schüler an einer Partnerschule oder für ein Schülerpraktikum in einer anderen Einrichtung oder einem Unternehmen mit einer Dauer von zehn bis 29 Tagen sowie Langzeitmobilität für einzelne Schülerinnen und Schüler an einer Partnerschule oder für ein Schülerpraktikum in einer anderen Einrichtung oder einem Unternehmen mit einer Dauer von 30 bis 365 Tagen. Zusätzlich zur physischen Mobilität können alle Mobilitäten mit virtuellen Aktivitäten kombiniert werden.
Alle Mobilitätsarten müssen in einem Programmstaat stattfinden. Eine Gruppenmobilität von Schülerinnen und Schülern muss an einer Partnerschule stattfinden. Falls ein anderer Ort durch den Inhalt der geplanten Mobilität besser geeignet ist, kann eine Mobilität ausnahmsweise auch an einem anderen Ort im Land der Partnerschule oder an einem Sitz einer Institution der Europäischen Union (Brüssel, Den Haag, Frankfurt, Luxemburg, Straßburg) stattfinden. Unabhängig vom Veranstaltungsort müssen bei den Mobilitäten Schülerinnen und Schüler aus mindestens zwei Programmländern aufeinandertreffen.
2.2.3 Weitere Mobilitäten zu Lernzwecken fördern die Experteneinladung mit einer Dauer von zwei bis 60 Tagen, die Aufnahme von angehenden Lehrkräften mit einer Dauer von zehn bis 365 Tagen sowie vorbereitende Besuche bei der Partnerschule, bevor weitere Mobilitäten durchgeführt werden.
2.3 Berufliche Bildung im Programm Erasmus+
2.3.1 Mit der Mobilität von Lernenden und Personal in der Beruflichen Aus- und Weiterbildung werden Anbieter von beruflicher Aus- und Weiterbildung und andere im Bereich der Berufsbildung tätige Organisationen unterstützt, die Lernmobilitätsaktivitäten für Lernende oder Mobilität zum Zwecke des Ausbildens oder Lehrens, Job-Shadowing und Kurse für Personal im Bereich der Berufsbildung organisieren möchten. Im Rahmen ihrer Aktivitäten sollten die teilnehmenden Organisationen Inklusion und Vielfalt, ökologische Nachhaltigkeit und digitale Bildung aktiv fördern. Im Rahmen der Akkreditierung ist in Erasmus+ Berufsbildung auch weltweite Mobilität möglich.
2.3.2 Unterstützung für Personalaktivitäten wird für ein breites Spektrum von Aktivitäten gewährt, darunter Job Shadowing mit einer Dauer von zwei bis 60 Tagen und Kurse zur beruflichen Fortbildung von Personal mit einer Dauer von zwei bis 30 Tagen, Praktika und Mobilität zum Zwecke des Ausbildens oder Lehrens mit einer Dauer von zwei bis 365 Tagen sowie eingeladene Experten und andere Aktivitäten.
2.3.3 Die Mobilität für Lernende in der Berufsbildung umfasst kurzfristige Lernmobilitäten mit einer Dauer von zehn bis 89 Tagen, langfristige Lernmobilitäten mit einer Dauer von 90 bis 365 Tagen sowie die Teilnahme an Berufswettbewerben mit einer Dauer von ein bis zehn Tagen. In begründeten Fällen kann die Aufenthaltsdauer für Lernende (Lernmobilität) mit geringeren Chancen auf zwei Tage verkürzt werden.
3. Leitaktion 2 -
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen
3.1 Diese Leitaktion unterstützt Partnerschaften für Zusammenarbeit. Hierunter fallen zum einen Kooperationspartnerschaften, mit dem Ziel, Organisationen zu ermöglichen, die Qualität und Relevanz ihrer Aktivitäten zu erhöhen, ihre Partnernetzwerke auszubauen und zu stärken und ihre Fähigkeit zu verbessern, auf transnationaler Ebene gemeinsam tätig zu werden.
3.2 Das Programm richtet sich auch an kleinere Partnerschaften. Sie ermöglichen die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Einrichtungen in kleinerem Rahmen, ohne großen Verwaltungsaufwand und erleichtern kleinen, neuen und weniger erfahrenen Organisationen sowie benachteiligten Zielgruppen den Zugang zum Programm Erasmus+.
4. Schlussformel
Der Runderlass „Das europäische Bildungsprogramm für lebenslanges Lernen (LLP)“ vom 04.05.2014 (BASS 14-85 Nr. 1) ist aufzuheben.