11-12 Nr. 1
Richtlinien
zur Stellenausschreibung
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 02.07.1993 (GABl. NW. I S. 138)1
Beförderungsstellen im Bereich Schule und Bildung sind nach folgenden Richtlinien auszuschreiben:
1 Umfang der Stellenausschreibung
1.1 Es sind grundsätzlich alle besetzbaren Stellen vom ersten Beförderungsamt an auszuschreiben.
1.2 Die Ausschreibung kann auf Bewerberinnen und Bewerber beschränkt werden, zu deren Unterbringung entsprechend ihrer bisherigen Dienststellung das Land rechtlich verpflichtet ist.
1.3 Eine aufgrund einer Höherbewertung umgewandelte Stelle soll nur dann ausgeschrieben werden, wenn sie der bisherigen Stelleninhaberin oder dem bisherigen Stelleninhaber nicht übertragen werden kann.
1.4 Von der Ausschreibung einer besetzbaren Stelle kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen Gründen (z.B. rechtsgleiche Unterbringung) abgesehen werden; die zuständige Personalvertretung ist davon in Kenntnis zu setzen.
2 Inhalt der Stellenausschreibung
2.1 Frauen und Männer sind gleichberechtigt; sie haben gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Artikel 3 Absatz 2 und 3, Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz). Ausschreibungen dürfen nicht gegen das Benachteiligungsverbot nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verstoßen (§ 11 i.V.m. § 7 AGG). Deshalb sind in Stellenausschreibungen grundsätzlich nur die erforderlichen Qualifikationen für die zu besetzenden Dienstposten oder die zu besetzenden Arbeitsplätze und andere Eignungsvoraussetzungen knapp und präzise zu beschreiben. Sie dürfen während des Auswahlverfahrens nicht durch zusätzliche oder abweichende Qualifikationserfordernisse verändert werden. Amtsbezeichnungen sind grundsätzlich in der weiblichen und männlichen Form anzugeben.
2.2 Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nach dem als Anlage beigefügten verbindlichen Muster zu veröffentlichen. Sie sollen in kürzestmöglicher Fassung enthalten:
- genaue Beschreibung der besetzbaren Stelle (Amtsbezeichnung, Funktion, z.B. Abteilungsleitung, Fachbereichskoordination für...) (Spalte 1),
- Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe (Spalte 2),
- Dienstort und Dienststelle oder Schule (Spalte 3),
- laufbahnrechtliche Voraussetzungen (Spalte 4),
- besondere Hinweise (z.B. geforderte Lehrbefähigung, Hinweis auf die Laufbahnbefähigung nach § 28 Absatz 6 LBesG NRW, Fächerkombination, ggf. Frauenförderung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 LGG i.V.m. § 19 Absatz 6 LBG oder § 7 Absatz 2 LGG, Ämter im Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 21 LBG) (Spalte 5),
- Zeitpunkt der Besetzung (Spalte 6),
- Dienststelle, an die die Bewerbung zu richten ist (Spalte 7).
Aufgaben, die in der Beförderungsstelle wahrzunehmen sind, können - unter Verzicht auf zu detaillierte Aussagen - benannt werden. Von Struktur- oder Organisationsbeschreibungen der Dienststelle oder Schule sowie Ausführungen über das erwünschte Persönlichkeitsprofil der Bewerberinnen und Bewerber ist abzusehen.
3 Verfahren
3.1 Eine freie oder freiwerdende Stelle ist so frühzeitig auszuschreiben, dass sie unter Beachtung einer etwaigen Besetzungs- bzw. Beförderungssperre unverzüglich besetzt werden kann.
Zur Wahrung der für eine ordnungsgemäße Personalbearbeitung erforderlichen Frist tragen folgende Maßnahmen bei:
3.1.1 Eine Stelle, die wegen Eintritts der bisherigen Stelleninhaberin oder des bisherigen Stelleninhabers in den Ruhestand neu zu besetzen ist, soll spätestens sechs Monate vor Beginn des Ruhestandes ausgeschrieben werden.
3.1.2 Eine Stelle, deren Stelleninhaberin oder Stelleninhaber die Versetzung in den Ruhestand beantragt hat, soll ausgeschrieben werden, sobald darüber entschieden ist, dass dem Antrag entsprochen wird. Liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag beim Ministerium für Schule und Bildung kann die Ausschreibung bereits erfolgen, wenn der die Zurruhesetzung befürwortende Bericht vorgelegt worden ist.
Bei der Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen kommt es auf den Verlauf des Verfahrens gemäß § 33 Absatz 1 LBG an.
3.1.3 Eine Stelle kann schon ausgeschrieben werden, wenn die bisherige Stelleninhaberin oder der bisherige Stelleninhaber mit dem Ziel der Versetzung abgeordnet wird.
3.2 Beförderungsstellen für Landesbedienstete im Bereich Schule und Bildung an öffentlichen Schulen, Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder an sonstigen Behörden und Einrichtungen sind unter www.stella.nrw.de auszuschreiben.
Dies gilt auch für Stellen für Fachleiterinnen und Fachleiter, deren Besetzung nicht mit einer Beförderung verbunden ist.
Zusätzlich kann auch eine Bekanntmachung der Ausschreibung durch einen Aushang am schwarzen Brett der Schule oder Einrichtung oder eine Anzeige in Tages-, Fach- oder Verbandszeitungen oder auf sonstige Weise erfolgen.
Tätigkeiten, die auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten übernommen werden sowie Möglichkeiten zur Übernahme dienstlicher Tätigkeiten im Rahmen von Abordnungen oder Teilabordnungen, wie z.B. die pädagogische Mitarbeit in der Schulaufsicht oder die Beauftragung von Lehrkräften an Lehrerausbildungseinrichtungen, sind unbeschadet entgegenstehender Regelungen im Regelfall ebenfalls unter www.stella.nrw.de bekannt zu geben.
3.3 Die Ausschreibung ist von der für die Ernennung zuständigen Behörde oder Einrichtung zu veranlassen, ggf. im Benehmen mit der Behörde oder Einrichtung, bei der die Stelle zu besetzen ist.
Sofern die Ernennungszuständigkeit im Ministerium für Schule und Bildung liegt, wird die Ausschreibung von der für die sonstigen Personalien zuständigen nachgeordneten Behörde oder Einrichtung veranlasst.
Die für die Ausschreibung zuständige Behörde oder Einrichtung hat zuvor festzustellen, dass die rechtlichen, haushaltsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen zur Besetzbarkeit der Stelle zum genannten Zeitpunkt vorliegen.
Die zuständige Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 17 LGG zu beteiligen.
Im Übrigen ist zu beachten:
Die Bewerbungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab der Veröffentlichung.
Sie wird erneut in Gang gesetzt, wenn im Falle einer Ausschreibung unter www.stella.nrw.de nach der Veröffentlichung eine wesentliche Änderung (d.h. nicht nur Berichtigung eines Rechtschreibfehlers etc.) des Textes vorgenommen wird.
Sofern bei der Besetzung einer Beförderungsstelle das Landesgleichstellungsgesetz (§ 7 Absatz 1 Satz 2 LGG i.V.m. § 19 Absatz 6 LBG oder § 7 Absatz 2 LGG) Anwendung findet, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, dass die Bewerbung von Frauen besonders erwünscht ist. Bei sämtlichen Ausschreibungen ist darauf hinzuweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderungen besonders erwünscht sind. Bei Sammelausschreibungen sind etwaige Kurzhinweise in Spalte 5 der Ausschreibung um eine entsprechende Fußnote zu ergänzen.
§ 164 Absatz 2 und 4 Sozialgesetzbuch IX findet auch bei der Besetzung von Beförderungsstellen Anwendung (vgl. Nummer 14 des RdErl. d. Ministeriums des Innern v. 19.12.2023 - 21-42.12.01, SMBl. NRW. 203030 - BASS 21-06 Nr. 1.1).
3.4 Für Ausschreibungen unter www.stella.nrw.de erstellen die zuständigen Stellen den Ausschreibungstext nach dem verbindlichen Muster gemäß Anlage. Abweichend erfolgt zusätzlich die Angabe des Bewerbungsschlusses (Spalte 8).
4 Behandlung der Bewerbungen
4.1 Bewerbungen sind grundsätzlich an die für die Entscheidung über die Stellenbesetzung zuständigen Behörden zu richten. Eine Behörde oder Einrichtung, die nicht selbst für die Entscheidung über die Stellenbesetzung zuständig ist, legt bei ihr irrtümlich eingegangene Bewerbungen der Ernennungsbehörde vor.
4.2 Nicht berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber sind entsprechend Nummer 3.3 Unterabsätze 1 und 2 spätestens drei Wochen vor dem Vollzug der Auswahlentscheidung unter Rückgabe der Bewerbungsunterlagen und mit Namensnennung der erfolgreichen Bewerberin oder des erfolgreichen Bewerbers schriftlich zu benachrichtigen. Dabei ist auch anzugeben, ob die Auswahlentscheidung aus qualifikationsbezogenen Erwägungen oder unter Zuhilfenahme eines oder mehrerer Hilfskriterien getroffen worden ist.
5 Schlussvorschrift
5.1 Um Beförderungsämter an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung können sich auch Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung besitzen.
5.2 Diese Ausschreibungsrichtlinien gelten für die Besetzung mit Tarifbeschäftigten entsprechend.
5.3 Diese Richtlinien treten am 01.08.1993 in Kraft2.
Nachfolgend finden Sie die Anlage zum Runderlass: | |||||||
Stellenausschreibungen | |||||||
Art der Stelle | Besoldungsgruppe/ | Dienstort Dienststelle/ | Laufbahnrechtliche Voraussetzungen | Besondere Hinweise | Zeitpunkt der Besetzung | Dienststelle | Bewerbungsschluss |
(Spalte 1) | (Spalte 2) | (Spalte 3) | (Spalte 4) | (Spalte 5) | (Spalte 6) | (Spalte 7) | (Spalte 8) |
Oberstudiendirektor/in | A 16 LBesO | N.N. | § 28 Abs. 2 | Frauenförderung | 01.08.2019 | Stadt N.N. | (Datum) |
Studiendirektor/in | A 15 LBesO | N.N. | § 28 Abs. 1 | Teilzeitbeschäftigung | 01.08.2019 | Bezirksregierung |
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1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 26.05.2010 (ABl. NRW. S. 350); RdErl. v. 28.11.2005 (ABl. NRW. 01/06 S. 37) RdErl. v. 18.08.1997 (GABl. NW. 1 S. 214)
2 Die zuletzt mit RdErl. v. 26.05.2010 geänderten Richtlinien sind am 01.08.2010 in Kraft getreten. Aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) sind diese Richtlinien zum 01.12.2016 bereinigt worden.