Fort- und Weiterbildung
Qualifizierung von Mitgliedern der Lehrerräte
zur Wahrnehmung
personalvertretungsrechtlicher Aufgaben
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung
Vom 4. März 2013 (ABl. NRW. S. 235)1
1 Zur Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des Lehrerrats an den Entscheidungen der Schulleiterin oder des Schulleiters gemäß § 69 Absatz 4 SchulG werden den Mitgliedern der Lehrerräte Basisqualifizierungen und vertiefende Fortbildungen angeboten.
2 Die Basisqualifizierungen und vertiefenden Fortbildungen werden von der Fortbildungsakademie Mont Cenis in Herne und, nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit dem Ministerium, von Lehrerverbänden/Gewerkschaften durchgeführt.
3 Die Qualifizierungen dauern ca. sechs Zeitstunden. Basisqualifizierungen umfassen insbesondere die folgenden Themen:
- Der neue Lehrerrat, Rollenverständnis
- Wahlverfahren
- Rechtliche Grundlagen
- Mitbestimmungsrechte, weitere Beteiligungsrechte
- Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen, der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat bei der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde
- Fallbeispiele.
Vertiefende Fortbildungen bauen auf den im Rahmen der Basisqualifizierung behandelten Themen auf und vertiefen die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
4 Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Den Mitgliedern der Lehrerräte ist gemäß § 69 Absatz 6 Satz 3 SchulG die Teilnahme zu ermöglichen.
5 Für die Teilnahme an den Qualifizierungen der Lehrerverbände/Gewerkschaften ist Sonderurlaub gemäß § 26 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) zu erteilen. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Absatz 2 Satz 2 FrUrlV NRW ist gegeben. Es besteht Anspruch auf Kostenerstattung nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis finden die Vorschriften des Abschnitts V „Unfallfürsorge“ des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Anwendung. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigtenverhältnis unterliegen den Bestimmungen der „Gesetzlichen Unfallversicherung“ gemäß Sozialgesetzbuch VII.
6 Die Bezirksregierungen erstatten den Trägern die vereinbarten Seminarkosten.
7 Die Reisekosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer tragen die Schulen. Die Bezirksregierungen erstatten den Schulen die verauslagten Reisekosten.
8 Der Runderlass ist mit 01.08.2013 in Kraft.
1 bereinigt