13-32 Nr. 10
Gleichzeitiger Erwerb
der deutschen allgemeinen Hochschulreife und
des französischen Baccalauréat;
Neuerlass
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung
Vom 19. Juni 2024 (ABI. NRW. 07/24)
Der Bildungsgang Abibac
1
Zielsetzung
Der gleichzeitige Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat eröffnet Schülerinnen und Schülern der teilnehmenden Schulen in besonderer Weise den Zugang zu Studium und Beruf sowohl im eigenen Land wie im Partnerland.
2
Allgemeine Bestimmungen
Schülerinnen und Schüler, die von Klasse 5 bis zum Ende der Sekundarstufe I an Gymnasien bilingual deutsch-französischen Unterricht erhalten haben, können ihre Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe bilingual deutsch-französisch fortsetzen und bei entsprechendem Angebot die allgemeine Hochschulreife sowie das französische Baccalauréat gleichzeitig erwerben.
2.1
Grundsätzlich gelten:
- die Verordnung über die Abschlüsse und die Versetzung in der Sekundarstufe I (APO-S I - BASS 13-21 Nr. 1.1),
- die Verwaltungsvorschrift „Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I“ (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 15.04.2007 - BASS 13-21 Nr. 5),
- die Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt - BASS 13-32 Nr. 3.1) und
- die Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Bildungsgänge“ (Anlage 1 Nummer 1.2 VVzAPO-GOSt - BASS 13-32 Nr. 3.2).
2.2
In der Einführungsphase belegt die Schülerin oder der Schüler einen dreistündigen Grundkurs in der Partnersprache Französisch. Darüber hinaus sind ein in der Partnersprache unterrichteter dreistündiger Grundkurs Geschichte und ein weiterer gesellschaftswissenschaftlicher dreistündiger Grundkurs in der Partnersprache zu wählen.
Es wird empfohlen, den bilingualen Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe im Rahmen von Vertiefungskursen im Fach Französisch vorzubereiten und zu unterstützen.
2.3
Für den gleichzeitigen Erwerb des französischen Baccalauréat und der deutschen Allgemeinen Hochschulreife gelten zusätzlich die besonderen Regelungen der Verwaltungsabsprache zum Abibac - Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils1.
2.3.1
Zu Beginn der Qualifikationsphase Q1 wählt die Schülerin oder der Schüler die Partnersprache Französisch als erstes Leistungskursfach (erstes Abiturfach).
2.3.2
Die bilingual deutsch-französisch unterrichteten Grundkurse in Geschichte und in einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach werden bis zum Ende der Q2 fortgesetzt. Die Pflichtbelegung im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2 APO-GOSt wird curricular im Rahmen der belegten Fächer Geschichte (bilingual) und des weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Faches (bilingual) wahrgenommen.
2.3.3
Zu Beginn der Q2 legt die Schülerin oder der Schüler eines der in der Partnersprache unterrichteten Grundkursfächer gemäß § 12 Absatz 3 APO-GOSt als drittes oder viertes Abiturfach fest.
Die Abiturprüfung findet in dem gewählten Fach in der Partnersprache statt.
2.3.4
Das Leistungskursfach Französisch wird mit fünf Wochenstunden unterrichtet, die beiden Grundkursfächer werden dreistündig unterrichtet.
2.3.5
Bei der Bewertung der Schülerleistungen in den in der Partnersprache unterrichteten Grundkursfächern sind in erster Linie die fachlichen Leistungen zu beurteilen.
2.3.6
Der französischsprachige Prüfungsteil zur Erlangung des Baccalauréat findet im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung unter Vorsitz der oder des französischen Prüfungsbeauftragten statt.
2.3.7
Die gemäß der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils“ zum Erwerb des Baccalauréat abgelegte mündliche Prüfung im ersten Leistungsfach Französisch kann eine mündliche Prüfung gemäß § 36 Absatz 2 und 3 APO-GOSt sein.
2.3.8
Schülerinnen und Schüler, die die Abiturprüfung im ersten und dritten oder vierten Abiturfach in der Partnersprache Französisch abgelegt haben und einen in der Sekundarstufe I begonnenen bilingualen Bildungsgang in der Sekundarstufe II fortgesetzt haben, erhalten zusätzlich auf dem Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk gemäß Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift „Bilinguale Bildungsgänge“ Anlage 1 VVzAPO-GOSt und bei Erfüllung der dort genannten Bedingungen eine Bescheinigung über den Besuch des bilingualen Bildungsganges gemäß Anlage 1a VVzAPO-GOSt.
3
Zuerkennung des Baccalauréat –
Zuweisung der enseignements de spécialité
Zuerkennung eines Prädikates
3.1
Die Zuerkennung des Baccalauréat erfolgt erst nach der Entscheidung über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife gemäß § 39 APO-GOSt. Gemäß § 9 Absatz 2 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils“ wird das Baccalauréat zuerkannt, wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.
3.2
Gemäß § 9 Absatz 3 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils“ bestimmt die Schule auf Antrag der Schülerin oder des Schülers die enseignements de spécialité des französischen Baccalauréat, die dem Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers entsprechen können. Die enseignements de spécialité müssen aus den vier Abiturprüfungsfächern gewählt werden.
3.3
Gemäß § 9 Absatz 4 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils“ kann die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil ein Prädikat zuerkennen. Dabei werden die drei Prüfungsleistungen des französischsprachigen Prüfungsteils gemäß § 2 Absatz 1 und 2 der „Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils“ sowie aus der Abiturprüfung die Prüfungsleistungen im zweiten Leistungsfach und in einem weiteren Prüfungsfach zugrunde gelegt.
Die Leistungen in dem weiteren nicht für die Prüfung gewählten bilingualen Fach werden als Durchschnittsnote aus Q1 und Q2 in die Gesamtwertung für das Baccalauréat eingebracht.
Bei der Umrechnung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen den beiden Ländern geltende Praxis angewandt.
4
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
Prüflinge, die die deutsche allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das französische Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Bescheinigung („Attestation de délivrance du baccalauréat“/ „Vorläufige Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat“) des Rektorats der Akademie Straßburg. Diese Bescheinigung wird in Verbindung mit dem deutschen Abiturzeugnis gültig. Sie weist die durch die Zuweisung der enseignements de spécialité und ein etwaiges Prädikat gegebenen Berechtigungen aus. Nach entsprechender Bearbeitungszeit wird dem Prüfling das endgültige Zeugnis durch das Rektorat der Akademie Straßburg übersandt.
5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt der Runderlass „Gleichzeitiger Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréats“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 15. Juli 2011 (ABl. NRW. S. 437) außer Kraft.
1 Abschnitt II A („Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zum Erwerb des Baccalauréat“) der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Bildung, Jugend und Sport der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, genannt Abibac“, in der Fassung vom 22. Januar 2021.