Fort- und Weiterbildung;
Wiederaufnahme des Schuldienstes
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 01.02.2011 (ABl. NRW. S. 142)1
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 06.04.2014 (BASS 20-22 Nr. 8)
1 Lehrerinnen und Lehrer, die nach einer mindestens einjährigen Unterbrechung im Anschluss an eine Beurlaubung (§§ 70, 71, 76 LBG), nach längerer Erkrankung oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach einer Zurruhesetzung den Schuldienst wieder aufnehmen, sollen durch ein Fortbildungsangebot die Möglichkeit bekommen, sich über die aktuellen Entwicklungen in ihrem Berufsfeld „Schule und Unterricht“ zu informieren, und Hilfestellungen erhalten, die Anforderungen der Arbeitssituation besser zu bewältigen.
2 Das Fortbildungsangebot umfasst folgende Fortbildungsmodule:
- Aspekte professionellen Lehrerhandelns zum Wiedereinstieg
- Kompetenzorientierte Unterrichtsentwicklung
- Individuelle Förderung
- Begleitung selbstgesteuerter Lernprozesse
- Lernen mit neuen Medien
- Stress- und Zeitmanagement
- Gesprächsführung
- Karriereplanung
- Klassenmanagement
- Dienst- und Schulrecht.
Die Veranstaltungen beinhalten theoretische Bausteine und praktische Trainingseinheiten unter besonderer Berücksichtigung geschlechterbezogener Aspekte. Lehrerinnen und Lehrer können entsprechend ihrem Qualifizierungsbedarf Module aus diesem Fortbildungsangebot auswählen.
Das Fortbildungsmodul „Aspekte professionellen Lehrerhandelns zum Wiedereinstieg“ wird als zweitägige Veranstaltung durchgeführt. Es bietet Informationen zu verschiedenen Aspekten professionellen Lehrerhandelns und bereitet auf die konkrete Wiedereinstiegssituation vor. Die anderen Fortbildungsmodule sind als eintägige Veranstaltungen konzipiert.
Die Fortbildungsmodule werden von den Lehrkräften, die im Anschluss an eine Beurlaubung den Dienst wieder aufnehmen, grundsätzlich vor dem geplanten Wiedereinstieg belegt. Nach langandauernder Erkrankung oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach einer Zurruhesetzung können Lehrkräfte im ersten Jahr nach Aufnahme des Schuldienstes Fortbildungsmodule belegen.
Die Beurlaubung wird durch die Teilnahme an der Einführung nicht unterbrochen. Reisekosten werden nach den geltenden Bestimmungen erstattet. Kinderbetreuungskosten sind gemäß § 11 Absatz 3 Landesgleichstellungsgesetz zu erstatten. Die Teilnahme unterliegt den unfallschutzrechtlichen Vorschriften.
Die Bezirksregierungen informieren beurlaubte Lehrkräfte über das Fortbildungsprogramm „Wiederaufnahme des Schuldienstes“. § 11 Absatz 1 Landesgleichstellungsgesetz, §§ 81 Absatz 4 Nummer 2 und 95 Absatz 2 Sozialgesetzbuch IX, § 72 Absatz 4 Nummer 16 Landespersonalvertretungsgesetz und § 4 Behindertengleichstellungsgesetz sind zu beachten.
1 bereinigt