21-31 Nr. 2
Verordnung
über die Errichtung von Personalvertretungen
für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer
Vom 1. Oktober 1984
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2022
(GV. NRW. S. 962)
Aufgrund des § 95 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 1984 (GV. NW. S. 303), wird verordnet:
(1) Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Schulformen im Sinne des § 87 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
1. die Grundschule,
2. die Hauptschule,
3. die Förderschulen und die Klinikschule,
4. die Realschule,
5. das Gymnasium, das Weiterbildungskolleg und das Oberstufen-Kolleg,
6. das Berufskolleg,
7. die Gesamtschule, die Sekundarschule, die Laborschule und die Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540).
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte in der Ausbildung
1. für das Lehramt für die Primarstufe als Lehrkräfte der Schulform Grundschule,
2. für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II als Lehrkräfte der Schulform, in der der Schwerpunkt ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 des Lehrerausbildungsgesetzes1 liegt,
3. für das Lehramt für Sonderpädagogik als Lehrkräfte der Schulform Förderschulen und Schule für Kranke.
Für die im Landesdienst beschäftigten Lehrkräfte sind Dienststellen im Sinne des § 88 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes
1. für Lehrkräfte an der Grundschule
die Schulämter,
2. für Lehrkräfte an der Klinikschule, der Realschule, am Gymnasium, am Weiterbildungskolleg, am Oberstufen-Kolleg, am Berufskolleg, an der Gesamtschule, an der Sekundarschule, an der Laborschule und an den Schulen im Schulversuch nach Artikel 2 Absatz 1 und 2 des 6. Schulrechtsänderungsgesetzes
die Bezirksregierungen,
3. für Lehrkräfte an Hauptschulen
die Schulämter soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 SchulG wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen,
4. für Lehrkräfte an Förderschulen
a) mit einem der Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, geistige Entwicklung sowie körperliche und motorische Entwicklung mit Ausnahme der Förderschulen im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums und des Berufskollegs,
b) im Verbund (§ 20 Absatz 7 Schulgesetz), sofern sie nicht im Bildungsbereich der Realschule, des Gymnasiums oder des Berufskollegs unterrichten oder einen der Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation oder Sehen umfassen,
die Schulämter, soweit sie Aufgaben nach § 88 Absatz 3 Satz 3 Schulgesetz NRW wahrnehmen; im Übrigen die Bezirksregierungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.2
1 In der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NW. 1998 S. 564, geändert durch Artikel 9 des ModernG NRW vom 15.Juli 1999 (GV. NRW S. 386)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. 2002 S. 325).
2 Das Datum bezieht sich auf die Verordnung in der ursprünglichen Fassung; die vorliegende Verordnung ist mit Datum vom 12. November 2022 (GV. NRW. S. 962) in Kraft getreten.