21-05 Nr. 11
Freistellungs- und
Urlaubsverordnung (FrUrlV) - Sonderurlaub -;
Anwendung auf Lehrerinnen und Lehrer
RdErl. d. Kultusministeriums
v. 28.06.1988 (GABl. NW. S. 333)1
I.
Zur Anwendung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung (FrUrlV) im Lehrerbereich werden folgende Hinweise gegeben:
1 Ermessensausübung,
Berücksichtigung dienstlicher Gründe
1.1 In jedem Einzelfall ist sorgfältig zu prüfen, ob Sonderurlaub außerhalb unterrichtsfreier Zeiten zugelassen werden kann (§ 39 Abs. 3 FrUrlV). Von einer Beurlaubung zur Teilnahme an Studienreisen, Auslandsfahrten, Konzert- und Chorreisen sowie für die Zeit unmittelbar vor oder im Anschluss an Ferien ist in der Regel abzusehen.
Gleichwohl verbietet sich bei der Prüfung und Entscheidung jeder Schematismus.
1.2 Allgemein ist es nicht gerechtfertigt, Sonderurlaub ohne nähere Prüfung allein unter Hinweis auf den mit ihm verbundenen Ausfall des vorgesehenen Unterrichts oder auf die Notwendigkeit von Vertretungsunterricht abzulehnen.
1.3 Mit dem Wesen der Erteilung von Sonderurlaub verträgt es sich nicht, regelmäßig zu verlangen, dass der Unterricht vor der Beurlaubung erteilt oder im Anschluss daran nachgeholt wird. Eine entsprechende Auflage wird aber insbesondere dann notwendig sein, wenn dem Beurlaubungsantrag trotz Bedenken stattgegeben worden ist. Da es sich um Ermessensentscheidungen handelt, können mit diesen auch andere Auflagen (z.B. Bericht über die Veranstaltung) verbunden werden; insoweit verbietet sich jedoch gleichfalls eine schematische Verfahrensweise.
2 Rechtzeitige Antragstellung
Anträge auf Sonderurlaub müssen frühzeitig gestellt werden, um eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Geschieht dies nicht, so kann eine Ablehnung allein aus diesem Grund in Betracht kommen. Auch hierbei ist aber jeglicher Schematismus zu vermeiden.
3 Sonderurlaub
zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
weiterer Träger
Gemäß Nummer 2 des RdErl. vom 19.07.1996 (BASS 20-23 Nr. 3) wird für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen weiterer Träger die Ausnahme gemäß § 39 Abs. 3 FrUrlV von der Schulleiterin oder dem Schulleiter erteilt, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
II. Zuständigkeiten
Die Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Absatz 1 FrUrlV sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen ist gemäß § 4 Absatz 1 Nr. 4 ZustVO Schule NRW (BASS 10-32 Nr. 44) auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen.
1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 02.08.1996 (GABl. NW. I S. 182)