10-32 Nr. 60

Qualitätsentwicklung
und Unterstützungsleistungen
im Schulsport

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
u.d. Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
v. 16.05.2012 (ABl. NRW. S. 324)

1 Grundlagen und Auftrag

1.1 Ziel der Landesregierung ist eine möglichst hohe Qualität von Bewegung, Spiel und Sport in der Schule und im schulsportlichen Wettkampfwesen. Dieser Erlass regelt die der Umsetzung dieses Ziels dienenden Unterstützungsleistungen des Landes und die Zusammenarbeit zwischen Land, Kommunen und gemeinwohlorientierten Sportorganisationen und Sportvereinen zur Qualitätsentwicklung. Alle Unterstützungsleistungen erfolgen nach Maßgabe des Haushalts.

1.2 Bewegung, Spiel und Sport in der Schule werden unter dem Begriff des Schulsports zusammengefasst. Zum Schulsport gehören:

- der obligatorische Unterricht im Fach Sport, der Sportförderunterricht und der Wahlpflichtunterricht Sport sowie

- der außerunterrichtliche Schulsport. Zu ihm gehören der angeleitete Pausensport, Schulsportgemeinschaften, Sportarbeitsgemeinschaften und -projekte, Schulsportwettkämpfe und Schulsportfeste, Schulfahrten mit sportlichem Schwerpunkt, freie Bewegungsangebote an Vor- und Nachmittagen sowie die außerunterrichtlichen Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote einer Ganztagsschule.

Die Ausgestaltung des außerunterrichtlichen Schulsports beruht wesentlich auf der systematischen und verlässlichen Zusammenarbeit der Schulen mit den gemeinwohlorientierten Sportorganisationen und Sportvereinen.

Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote finden auch in anderen Lernbereichen und Fächern statt. Dort dienen sie einer altersgerechten Rhythmisierung des Schultags und tragen zur Förderung des fachlichen und fächerübergreifenden Lernens bei.

1.3 Bewegung, Spiel und Sport sind Bestandteile ganzheitlicher Bildung und Erziehung. Regelmäßige, möglichst tägliche Bewegungs-, Spiel- und Sportangebote beeinflussen die motorische, soziale, emotionale, psychische und kognitive Entwicklung von Kindern und Jugendlichen nachhaltig positiv und fördern somit auch im außersportlichen Bereich den Bildungserfolg. Sie stärken das physische und psychische Wohlbefinden und die Persönlichkeit junger Menschen. Sie fördern die Entwicklung von Kreativität und Selbstwirksamkeit sowie das gemeinsame Aufwachsen und Lernen junger Menschen, unabhängig von Geschlecht, kultureller und sozialer Herkunft.

1.4 Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Schulsports berücksichtigt gesellschaftliche, familiäre, kulturelle und andere Einflüsse, die Kinder und Jugendliche motivieren oder auch daran hindern, sich zu bewegen, ihre Gesundheit zu pflegen oder sich an sportlichen Aktivitäten zu beteiligen. Der Schulsport leistet seinen Beitrag

- zur Förderung des interkulturellen Lernens und der interkulturellen Verständigung,

- zum gemeinsamen Aufwachsen und Lernen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung,

- zur gleichberechtigten Teilhabe von Jungen und Mädchen im Sinne des „Gender Mainstreaming“,

- zu Partizipation, Mitgestaltung und Mitbestimmung,

- zu Gesundheitsbildung und Sicherheitsförderung.

1.5 In allen Landesteilen soll eine vergleichbare Qualität sichergestellt werden. Die Landesregierung unterstützt die örtlichen Entwicklungsprozesse, beispielsweise durch Beratungsleistungen, eine Landesstelle für den Schulsport, wissenschaftliche Begleitvorhaben sowie durch Vereinbarungen mit dem gemeinwohlorientierten Sport und anderen beteiligten Organisationen und Verbänden, auch im Rahmen der jeweiligen örtlichen Entwicklung des Kinder- und Jugendsports.

1.6 Die Schulaufsicht unterstützt die örtlichen Entwicklungsprozesse von Schulen, Trägern und Kommunen, beispielsweise durch Beratungsleistungen, Unterstützung in Konfliktsituationen oder Mitarbeit in Steuergruppen und Qualitätszirkeln. Die untere Schulaufsicht erfüllt diesen Auftrag im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die „Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger“ (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - BASS 10-32 Nr. 47).

2 Beraterinnen und Berater für den Schulsport

2.1 Zentrale Aufgabe der Beraterinnen und Berater für den Schulsport ist die „Qualitätsentwicklung im Schulsport“. Handlungsfelder sind der Sportunterricht, die Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen unter besonderer Berücksichtigung von Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag sowie die Förderung von leistungssportlich besonders talentierten Kindern und Jugendlichen, die Sicherheits- und Gesundheitsförderung im Schulsport und die Förderung bewegungsfreudiger und sportorientierter Schulprofile.

2.2 Die Beraterinnen und Berater erfüllen folgende Aufgaben:

- Unterstützung von Schulen bei der Konzeption, Durchführung und Evaluation des Sportunterrichts,

- Unterstützung von Schulen bei der Verknüpfung von Sportunterricht und außerunterrichtlichem Schulsport,

- Unterstützung von Schulen bei der Entwicklung von bewegungs- und sportorientierten Schulprogrammen und Schulprofilen,

- Unterstützung von Schulen bei ihrer Weiterentwicklung zur bewegungsfreudigen Schule,

- Unterstützung von Schulen und Sportvereinen bei der Konzeption, Umsetzung und Profilbildung ihrer Zusammenarbeit,

- Durchführung fachlichen Austauschs für alle im außerunterrichtlichen Schulsport aktiven Lehrkräfte, Übungsleitungen etc.,

- Vermittlung von Qualifizierungsangeboten,

- Qualifizierung von Lehrkräften für die Ausbildung von Sporthelferinnen und Sporthelfern, auch in enger Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportorganisationen,

- Zusammenarbeit mit Trägern der Lehrerfortbildung,

- Mitwirkung bei der Umsetzung landesweiter Schwerpunkte und Programme der Schulsportentwicklung.

2.3 Die Beraterinnen und Berater können beauftragt werden, die Fortbildung der Lehrkräfte im Schulsport unter Berücksichtigung der von den für Schule und Sport zuständigen Ministerien1 vorgegebenen landesweiten Schwerpunktmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu evaluieren.

2.4 Die Beraterinnen und Berater arbeiten eng mit den örtlichen Arbeitsstellen des gemeinwohlorientierten Sports für die Kooperation Schule - Sportverein und anderer Partner zusammen. Für alle Arbeitsstellen des gemeinwohlorientierten Sports auf der Ebene der Stadt- und Kreissportbünde steht in der Regel jeweils eine Beraterin oder ein Berater als feste Ansprechperson zur Verfügung. Eine Beraterin oder ein Berater ist kooptierte Ansprechperson der örtlichen Kompetenzteams. Eine wichtige Ansprechperson in den Kompetenzteams ist das für Bildungspartnerschaften zuständige Mitglied.

2.5 Die Beraterinnen und Berater verfügen über die Fakultas Sport sowie über gute Kenntnisse der schulfachlichen Entwicklung des Schulsports und der Zusammenarbeit von „Schule und Sportverein“, insbesondere im Rahmen von Bewegung, Spiel und Sport im Ganztag.

2.6 Die Beraterinnen und Berater werden von der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragt. Sie arbeiten soweit möglich schul-, schulform- und schulstufenübergreifend. Die Dienst- und Fachaufsicht der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde ist davon unberührt. Ein kreis-, gemeinde-, stadt- oder bezirksübergreifender Einsatz ist nach Abstimmung zwischen den zuständigen Schulaufsichtsbehörden möglich.

2.7 Die Beraterinnen und Berater können nach Maßgabe des Haushalts in der Regel mit 25%, höchstens bis zu 50% ihrer Unterrichtsverpflichtungen freigestellt werden. Sie werden für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Option auf Verlängerung beauftragt.

2.8 Das Land kann einzelne Beraterinnen und Berater mit landesweiten Aufgaben beauftragen. In diesen Fällen ist eine Freistellung auch über 50% der regulären Unterrichtsverpflichtung möglich. Die Entscheidung liegt bei den für Schule und Sport zuständigen Ministerien.

3 Ausschüsse für den Schulsport

3.1 Das zentrale örtliche Gremium zur Weiterentwicklung des Schulsports auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte ist der Ausschuss für den Schulsport. Der Ausschuss wird durch die untere Schulaufsicht organisiert und konstituiert sich zum Ende eines Schuljahres für das folgende Schuljahr.

3.2 Der Ausschuss für den Schulsport sollte sich an den örtlichen Verfahren zur Schulentwicklungsplanung, Jugendhilfeplanung und Sportentwicklungsplanung beteiligen. Er sollte eng mit dem örtlichen regionalen Bildungsnetzwerk zusammenarbeiten.

3.3 In den Ausschüssen für den Schulsport arbeiten ehrenamtlich oder im Rahmen ihres Hauptamts

- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Verwaltung (insbesondere Schulamt, Sportamt, Jugendamt),

- die schulfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der Schulämter mit dem Generale Sport,

- Beraterinnen und Berater für den Schulsport,

- Vertreterinnen und Vertreter des Stadt- oder Kreissportbundes (Koordinierungsstelle) sowie

- Vertreterinnen und Vertreter der örtlichen Sportvereine und Verbände.

Darüber hinaus können einzelne Personen, beispielsweise Sport unterrichtende Lehrkräfte, zeitweise kooptiert werden.

3.4 Die schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder der schulfachliche Aufsichtsbeamte mit dem Generale Sport ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Ausschusses für den Schulsport. Der Ausschuss für den Schulsport wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden sowie ein Mitglied, das die Geschäftsführung wahrnimmt und teilt die Namen und Erreichbarkeit den für Sport und Schule zuständigen Ministerien mit. Der Ausschuss beschließt bei Bedarf über die Übertragung der Zuständigkeit für einzelne Aufgabenbereiche auf einzelne Mitglieder.

3.5 Die Ausschüsse für den Schulsport haben folgende Aufgaben:

- Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Wettbewerbe und Wettkämpfe des Landessportfestes der Schulen,

- Abwicklung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens zur Förderung von Schulsportgemeinschaften (BASS 11-04 Nr. 14),

- Umsetzung landesweiter Programme und Initiativen zur Weiterentwicklung des Schulsports,

- Unterstützung der Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen im außerunterrichtlichen Schulsport und in der örtlichen Kinder- und Jugendsportentwicklung,

- Mitwirkung in örtlichen Gremien mit dem Ziel der Verknüpfung schulsportlicher Inhalte mit anderen Inhalten, beispielsweise zu Integration, Inklusion und Gender Mainstreaming,

- Mitwirkung bei der Lösung von örtlichen Konflikten im Rahmen des Schulsports, beispielsweise zu Hallenzeiten, Zeitplanung, Schülerbeförderung, insbesondere bei der Zusammenarbeit von Schulen und Sportvereinen und der Durchführung von außerunterrichtlichen Angeboten in Ganztagsschulen.

4 Landesstelle für den Schulsport

4.1 Die Landesstelle für den Schulsport (LfS) unterstützt die Schulaufsichtsbehörden, die Beraterinnen und Berater und die Ausschüsse für den Schulsport bei der Qualitätsentwicklung und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch Qualifizierung, Gelegenheiten zum Austausch, Fachtagungen, Kongresse und die Dokumentation guter Praxis, beispielsweise über ein Internetangebot.

4.2 Sie erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit landesweiten Unterstützungseinrichtungen des gemeinwohlorientierten Sports und mit den Einrichtungen anderer gesellschaftlicher Akteure.

4.3 Zu den Aufgaben der Landesstelle für den Schulsport gehören insbesondere

- fachbezogene Information und Schulberatung,

- die Konzeptentwicklung für die Qualifizierung von Sportlehrkräften und fachfremd wirkenden Lehrkräften und anderen Fachkräften,

- die Organisation und Durchführung von Fachtagungen,

- Aufbereitung von Konzeptionen und Materialien für das „Schulsportportal Nordrhein-Westfalen“,

- die Planung, Koordination, Organisation und Auswertung der Wettkämpfe des Landessportfestes der Schulen und der landesweiten Sportfeste der Schülerinnen und Schüler mit Behinderung.

4.4 Die für Schule und Sport zuständigen Ministerien verständigen sich über die Ausstattung der Landesstelle mit Personal und Sachmitteln, die Verantwortungsbereiche, die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben sowie über die jährliche Arbeits- und Finanzplanung. Sie beteiligen die gemeinwohlorientierten Sportorganisationen bei der Planung von Maßnahmen zur Zusammenarbeit von Schule und Sportvereinen.

 


1 Für den Sport ist derzeit die Staatskanzlei (Abteilung Sport) zuständig.