21-01 Nr. 21

Versetzungen
von Lehrerinnen und Lehrern
an öffentlichen Schulen

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 24.11.1989 (GABl. NW. S. 654)1

1 Gleichmäßige Versorgung mit Lehrerinnen und Lehrern
im Land Nordrhein-Westfalen

Versetzungen können innerhalb der Schulformen und schulformübergreifend entsprechend der Lehramtsbefähigung der Lehrkräfte erfolgen. Sie sind im Rahmen pädagogischer bzw. fachlicher Notwendigkeiten landesweit durchzuführen.

2 Versetzungen aus persönlichen
und dienstlichen Gründen

Um dieses Ziel zu erreichen, können Versetzungen aus persönlichen Gründen vorgenommen werden und sind dienstliche Versetzungen durchzuführen.

Ein Ausgleich in der Lehrerversorgung ist im Rahmen aller personalwirtschaftlicher Maßnahmen (Versetzung auf Antrag, Einstellungen und Versetzungen aus dienstlichen Gründen) vorrangig durch Versetzungsmaßnahmen (Nr. 2.1) zum Schuljahresbeginn herzustellen.

Besonderes Gewicht haben dabei Versetzungen an Schulen im Aufbau. Versetzungen aus einer überbesetzten Schule sind durchzuführen, wenn an ihr aus fächerspezifischen Gründen nach der Personalplanung Einstellungen vorgesehen sind.

2.1 Versetzungen auf Antrag

Lehrerinnen und Lehrer können aus persönlichen Gründen Versetzungsanträge stellen.

Durch rechtzeitige Information und Offenlegung der Besetzungssituation der Schulen berät die Schulaufsicht in dem Sinne, dass Versetzungsanträge gestellt werden.

Versetzungsanträge von Lehrkräften, die an einer überbesetzten Schule beschäftigt sind, in unterversorgte Kreise bzw. kreisfreie Städte (unterversorgte Schulen) ist im Sinne der Nr. 1 Satz 2 stattzugeben.

2.2 Versetzungen aus dienstlichen Gründen

Versetzungen aus dienstlichen Gründen sind vorzunehmen, wenn durch Versetzungen auf Antrag und Einstellungen allein eine schulformbezogene und möglichst fachlich quantitative Gleichverteilung nicht erreicht werden kann.

Die dienstlich notwendigen Versetzungen sollen im Interesse der Betroffenen durch vorhergehende Beratungsgespräche (vgl. Nr. 2.1 Satz 2) vorbereitet werden. Inhalt und Ziel dieser Gespräche ist das Erreichen des Einverständnisses der Lehrkräfte; diese Gespräche sind aktenkundig zu machen.

Die Verpflichtung der Versetzungsbehörden, Versetzungen durchzuführen, wenn dies zur Erfüllung der Fürsorgepflicht geboten ist, bleibt unberührt.

2.3 Versetzung Schwerbehinderter

Für Schwerbehinderte ist es je nach Art und Schwere der Behinderung schwieriger als für andere Beschäftigte, sich auf einen anderen Arbeitsplatz umzustellen. Schwerbehinderte sollen daher gegen ihren Willen nur aus dringenden dienstlichen Gründen versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn ihnen hierbei mindestens gleichwertige Arbeitsbedingungen oder berufliche Entwicklungsmöglichkeiten angeboten werden können.

2.4 Umzugskosten

Bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen ist Umzugskostenvergütung zuzusagen, wenn die übrigen Voraussetzungen nach dem Landesumzugskostengesetz (LUKG) vorliegen. Stellt die Behörde bei einer Versetzung auf Antrag fest, dass die Versetzung dienstlichen Interessen entspricht, ist sie umzugskostenrechtlich wie eine Versetzung aus dienstlichen Gründen anzusehen.

3 Rückkehrende aus einer Beurlaubung

Allen Rückkehrenden, deren Beurlaubung endet, wird im Rahmen des Versetzungsverfahrens ein Dienstort zugewiesen. Der Einsatz dieser Lehrkräfte hat im Rahmen der jeweiligen Lehramtsbefähigungen wohnortnah, und dort an einer unterversorgten Schule zu erfolgen.

Bei Rückkehrenden aus einer Elternzeit oder aus einer Beurlaubung gemäß § 64 LBG, § 28 TV-L ist besonders die familiäre Situation zu berücksichtigen und eine wunschgemäße Rückkehr an den alten Dienstort anzustreben.

Die Beratung und Information dieser Lehrkräfte soll hierzu frühzeitig erfolgen.

4 Regelungen für an Förderschulen
(mit dem Förderschwerpunkt Lernen)
versetzte Lehrerinnen und Lehrer
ohne entsprechendes Lehramt

Lehrerinnen und Lehrer, die ohne entsprechende Lehrbefähigung an eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen versetzt werden, müssen im Wege einer Nachqualifizierungsmaßnahme die Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung nachträglich erwerben.

Diese Nachqualifizierung umfasst ein zweijähriges Studium mit einer anschließenden kombinierten Studien- und Prüfungsphase von einem Jahr. Das Studium wird durch die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung abgeschlossen; gemäß § 57 Absatz 4 bzw. § 58 Absatz 5 Lehramtsprüfungsordnung werden Teile der Ersten Staatsprüfung aus einem anderen Lehramt als gleichwertig anerkannt.2

Für die Zeit des zweijährigen Studiums und der einjährigen Studien- und Prüfungsphase werden die Lehrkräfte von einem Teil ihrer wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung freigestellt.

Lehrerinnen und Lehrer, die an dieser Nachqualifizierung nicht mit Erfolg teilgenommen haben oder deren Verbleib in der Förderschule aus sonstigen Gründen nicht sinnvoll oder zumutbar ist, werden im dienstlichen Interesse zu den allgemein festgelegten Versetzungsterminen an eine Schule einer anderen Schulform versetzt, für die sie die Lehrbefähigung besitzen.

5 Versetzungsverfahren

5.1 Versetzungstermin

Allgemeiner Versetzungstermin ist der 01.08. eines jeden Jahres. Zum 01.02. eines Jahres können Versetzungen durchgeführt werden, sofern das Ministerium für Schule und Bildung zu diesem Termin Versetzungen zulässt. Rückkehrende aus einer Beurlaubung gemäß Nummer 3, deren Beurlaubung am 31.01. eines Jahres endet, werden zum 01.02. einer Schule zugewiesen.

Unbeschadet der vorstehenden Regelungen können die Schulaufsichtsbehörden schulforminterne Versetzungen während des Schuljahres durchführen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen geboten ist.

5.2 Unterstützung des Versetzungsverfahrens durch automatisierte Datenverarbeitung

Die Verwaltungsabläufe des Versetzungsverfahrens werden durch die Methoden der automatisierten Datenverarbeitung gestützt. Die Voraussetzungen für diese Unterstützung werden durch die einheitliche Gestaltung von Versetzungsanträgen aus persönlichen Gründen sowie Einverständniserklärungen mit Versetzungen aus dienstlichen Gründen geschaffen (Vordruck LID 112). Entsprechendes gilt für Anträge von Rückkehrenden aus einer Beurlaubung gemäß Nummer 3 auf Zuweisung eines Dienstortes.

5.3 Versetzungsvordruck LID 112

Der Vordruck LID 112 ist von den Interessenten den zuständigen Schulaufsichtsbehörden (Schulamt bzw. Bezirksregierung) auf dem Dienstweg zuzuleiten. Dies gilt auch für schulamtsinterne Versetzungen.

Mit dem Vordruck LID 112 und den entsprechenden Anlagen werden auch die Voraussetzungen für die notwendige Gleichbehandlung aller Versetzungsinteressenten geschaffen.

Sofern der Vordruck LID 112 als Einverständniserklärung mit einer Versetzung im dienstlichen Interesse abgegeben wird, dienen die Angaben über die persönlichen Umstände dem Zweck, die Interessen der Lehrerinnen und Lehrer hinreichend zu berücksichtigen, wenn für eine Versetzung an einen bestimmten Ort bzw. in eine bestimmte Schulform mehrere Lehrkräfte in Betracht kommen.

5.4 Mitbestimmungsverfahren, Information der Interessenten

Den örtlich zuständigen Personalvertretungen sind die beabsichtigten Personalmaßnahmen unmittelbar nach Entscheidung zur Zustimmung vorzulegen.

6 Besondere Bestimmungen

Der Umfang der jeweils zu realisierenden Versetzungen, die jeweiligen Versetzungstermine sowie die weiteren Regelungen über die Verwaltungsabläufe werden jährlich durch gesonderten Erlass festgelegt.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 27.06.1997 (GABl. NW. I S. 173)

2 Eine Nachqualifizierung ist seit 2012 auch über die Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (VOBASOF - BASS 20-03 Nr. 22) geregelt.