21-25 Nr. 6

Nachversicherung für ohne
Dienstbezüge beurlaubte Beamtinnen und Beamte
in der gesetzlichen Rentenversicherung;
Zeiten des Auslandsschuldienstes

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 06.05.1983 (GABl. NW. S. 216)1

Werden Beamtinnen und Beamte unter Wegfall der Dienstbezüge zur Wahrnehmung einer Lehrtätigkeit im Auslandsschuldienst beurlaubt, wird die Zeit der Beurlaubung in der Regel als ruhegehaltfähige Dienstzeit in ihrer späteren Versorgung berücksichtigt.

Für den Fall des unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis wird wegen der ggf. in Betracht kommenden Einbeziehung der im Auslandsschuldienst verbrachten Zeit in die Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung auf die Ausführungen zu den nachstehenden Fallgestaltungen hingewiesen:

a) Lehrkräfte, die im Auftrag des Auswärtigen Amtes durch das Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - oder den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) an Schulen bzw. Hochschulen im Ausland vermittelt oder durch das Bundesverwaltungsamt als Fachberaterinnen oder Fachberater im Ausland beschäftigt werden (Nr. I.);

b) Sogenannte Ortskräfte, die ohne Vermittlung durch den Bund von einem Schulträger im Ausland zur Unterrichtserteilung beschäftigt werden (Nummer II.);

c) Lehrkräfte, die an einer deutschen Firmenschule im Ausland tätig sind, die von einem Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten wird (Nr. III.).

I.

Für die vom Bundesverwaltungsamt/DAAD vermittelten Lehrkräfte gilt unter Berücksichtigung der vom Auswärtigen Amt getroffenen Entscheidungen folgende Regelung:

1 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 SGB VI wird allgemein entschieden, dass sich bei den nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien beamteten Lehrkräften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen die Gewährleistung der Anwartschaften auf Versorgung auf folgende Beschäftigungen erstreckt:

1.1 Zeiten der Beurlaubung gemäß § 34 Absatz 3 FrUrlV NRW nach dem 16.12.1980 für einen vom Bundesverwaltungsamt - Zentralstelle für das Auslandsschulwesen - vermittelten Auslandsschuldienst, für eine Tätigkeit als Fachberaterin oder Fachberater des Bundesverwaltungsamtes im Ausland oder für eine Tätigkeit im Deutsch-Französischen Gymnasium in Buc/Frankreich,

1.2 Zeiten der Beurlaubung gemäß § 34 Absatz 3 FrUrlV NRW nach dem 16.08.1982 für eine vom DAAD vermittelten Dienst im ausländischen Hochschulwesen.

2 Im Falle eines unversorgten Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis werden die von den Nummern 1.1 und 1.2 erfassten Zeiten nach § 8 Absatz 2 i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 233 Absatz 2 und 3 SGB VI in die Nachversicherung einbezogen.

3 Die vor den Stichtagen der Nummern 1.1 und 1.2 liegenden Beurlaubungszeiträume werden von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst. Im Falle eines unversorgten Ausscheidens einer Beamtin oder eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wird vom Ministerium für Schule und Bildung zur Ermöglichung der Nachversicherung dieser Beurlaubungszeiten eine Einzelgewährleistungsentscheidung getroffen, sofern das Auswärtige Amt zuvor eine Erstattungszusage für die Kosten der Nachversicherung erteilt.

II.

Für die sogenannten Ortskräfte, die ohne Vermittlung des Auswärtigen Amtes mit einem Schulträger im Ausland ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind, werden die Kosten einer etwaigen Nachversicherung vom Bund nicht übernommen. Dieser Personenkreis wird deshalb nicht in das Verfahren zur Herstellung der deutschen Sozialversicherungspflicht einbezogen mit der Folge, dass die im Auslandsschuldienst verbrachte Zeit nicht nachversicherungsfähig ist.

Eine Sicherung für diesen Zeitraum in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung kann nur durch eine freiwillige Versicherung gemäß § 7 SGB VI erfolgen, die bei einem Aufenthalt im Ausland lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzt. Über die Einzelheiten der freiwilligen Versicherung geben die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung auf Anfrage Auskunft.

III.

Beamtinnen und Beamte, die ohne Dienstbezüge für eine Tätigkeit bei einer deutschen Firmenschule im Ausland beurlaubt worden sind, unterliegen der deutschen Versicherungspflicht im Rahmen der Ausstrahlung gemäß § 4 Absatz 1 SGB VI in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI.

Es kann jedoch Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung im Einzelfall dadurch hergestellt werden, dass die für die Beamtentätigkeit gewährleistete Versorgungsanwartschaft auf die Auslandstätigkeit erstreckt wird (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI). Voraussetzung für diese, auch die Nachversicherungsfähigkeit der Beurlaubungszeit bewirkende Entscheidung ist die schriftlich erklärte Bereitschaft des Arbeitgebers, dem Land Nordrhein-Westfalen für die gesamte Dauer der Beschäftigung der beurlaubten Beamtin oder des beurlaubten Beamten einen Versorgungszuschlag zu zahlen, der in Höhe von 30 v.H. der der Beamtin oder dem Beamten ohne die Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich der jährlichen Sonderzuwendung erhoben wird. Für den Fall einer späteren Nachversicherung der Beamtin oder des Beamten trägt das Land deren Kosten. Eine Erstattung des Versorgungszuschlags zur Hälfte gemäß Tz. 6.1.10 Satz 5 BeamtVGVwV der am 31.08.2006 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Auf Nummer 3.3.2 Absatz 6 des Runderlasses des Finanzministeriums vom 16.11.2012 (SMBl. NRW. 8201) wird verwiesen.

IV.

Die oberen Schulaufsichtsbehörden werden gebeten, allen zur Zeit und künftig in den Auslandsschuldienst beurlaubten Beamtinnen und Beamten eine Ablichtung dieses Runderlasses zuzuleiten.

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium (jetzt: Ministerium der Finanzen) und dem Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales (jetzt: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales).

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 31.05.1995 (GABl. NW. I S. 139)