21-08 Nr. 1.1

Aufenthaltstitel
für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
u.d. Innenministeriums
v. 02.07.2008 (ABl. NRW. S. 467)

I. Allgemeines

1 Die Einreise, der Aufenthalt und die Berufstätigkeit ausländischer Lehrkräfte richten sich nach aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG), dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG), und der Beschäftigungsverordnung (BeschV).

2 Ausländische Lehrkräfte bedürfen eines Aufenthaltstitels, der sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder der die Ausübung der Lehrtätigkeit ausdrücklich erlaubt.

3 Nummer 2 gilt nicht für Lehrkräfte aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen), die Freizügigkeit genießen. Ihnen wird nach der Einreise in Deutschland von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt.

Auch Familienangehörige von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, genießen Freizügigkeit. Sie können diese durch eine Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern nachweisen, die von Amts wegen ausgestellt wird.

II. Einreise,
Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
zum Zwecke der Lehrtätigkeit und Einstellung

1 Einreise und Aufenthalt kann ausländischen Lehrkräften ausschließlich zum Zwecke der Lehrtätigkeit nach § 5 Nummer 4 oder § 26 Absatz 1 BeschV erlaubt werden.

Lehrkräfte i.S. von § 5 Nr. 4 BeschV sind Lehrpersonen, die an einer Hochschule ausgebildet wurden. Dazu gehören auch Fremdsprachenassistentinnen und Fremdsprachenassistenten, die eine befristete Beschäftigung als so genannte Lehrassistentinnen oder Lehrassistenten für fremdsprachlichen Unterricht an deutschen Schulen ausüben.

Lehrkräfte im Sinne von § 26 BeschV sind Lehrkräfte zur Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts unter Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung.

2 Ausländische Lehrkräfte müssen vor der Einreise zunächst einen Aufenthaltstitel in der Form eines Visums einholen. Das Visum bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde am künftigen Wohnort. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, wenn die Lehrkraft an einer deutschen Schule oder wenn sie an einer ausländischen Schule unterrichten soll, in der ausnahmsweise die Schulpflicht erfüllt werden kann. In Fällen des § 26 Absatz 1 BeschV ist von der Ausländerbehörde zudem die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen.

3 Die Schulaufsichtsbehörde darf eine ausländische Lehrkraft erst einstellen, nachdem sie sich davon überzeugt hat, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder zumindest zugesichert worden ist.

4 Den Trägern der Ersatzschulen wird empfohlen, ebenso wie die Schulaufsichtsbehörde zu verfahren.

III. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis,
Daueraufenthaltsrecht und Weiterbeschäftigung

1 Solange das Beschäftigungsverhältnis fortbestehen soll, kann die Ausländerbehörde in den Fällen des § 5 Nummer 4 BeschV die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängern oder, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis/Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erteilen.

2 Eine Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ist unzulässig. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Lehrkraft vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf Verlängerung gestellt hat.

3 Ist die Beschäftigung als Lehrtätigkeit für herkunftssprachlichen Unterricht nach § 26 Absatz 1 BeschV zeitlich begrenzt, darf die Aufenthaltserlaubnis nur bis zu einer Gesamtgeltungsdauer von fünf Jahren verlängert werden. Ein Daueraufenthalt ist ausgeschlossen.