12-08 Nr. 1

Verwaltungsvorschriften
zu § 57 Abs. 1 SchulG
- Aufsicht -

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18.07.2005 (ABl. NRW. S. 289)1

I

1 Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die sich auf dem Schulgrundstück aufhalten, sind während einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder von sonstigen Schulveranstaltungen sowie in Pausen und Freistunden zu beaufsichtigen. Für Fahrschülerinnen und Fahrschüler, die sich darüber hinaus auf dem Schulgrundstück aufhalten, soll ein geeigneter Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt werden. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich nicht auf den Weg zur Schule oder von der Schule nach Hause (Schulweg).

2 Die Aufsichtspflicht obliegt allen Lehrkräften2 der Schule. Gemäß § 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG (BASS 1-1) entscheidet die Lehrerkonferenz über Grundsätze für die Aufstellung von Aufsichtsplänen. Die Entscheidung über den Einsatz der einzelnen Lehrkraft und die Aufsichtspläne trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

3 Soweit von mehreren Schulen (Schulzentrum) Einrichtungen gemeinsam und zu gleicher Zeit benutzt werden (zum Beispiel Schulhöfe, Sportanlagen), ist die Aufsichtsregelung zwischen den Schulen abzustimmen. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich insoweit auf die gesamte Einrichtung und auf alle Schülerinnen und Schüler, unbeschadet der Schulzugehörigkeit der aufsichtsführenden Lehrkraft. Durch eine geregelte gemeinsame Aufsicht können insbesondere in Schulzentren pädagogisch nicht wünschenswerte räumliche Abgrenzungen der Schülerinnen und Schüler voneinander und zeitversetzte Pausenregelungen vermieden werden.

4 Als angemessene Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen ist in der Regel ein Zeitraum von 15 Minuten anzusehen, soweit die örtlichen Gegebenheiten oder schulischen Besonderheiten nicht besondere Regelungen erfordern.

Für Fahrschülerinnen und -schüler, die noch früher an der Schule eintreffen oder diese später verlassen müssen, sind als angemessene Zeit 30 Minuten anzusehen. Im Übrigen sollen insbesondere jüngere Fahrschülerinnen und -schüler mit längeren Wartezeiten auf Klassen aufgeteilt werden, die während dieser Zeit unterrichtet werden.

5 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Klassen 5 und 6 der Sekundarstufe I dürfen auch bei unvorhersehbarem Unterrichtsausfall grundsätzlich nur zu den im Stundenplan vorgesehenen Zeiten nach Hause entlassen werden. Über Änderungen des Stundenplans und der Öffnungszeiten der außerunterrichtlichen Ganztags- und Betreuungsangebote sind die Eltern rechtzeitig zu informieren.

6 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I dürfen das Schulgrundstück in der Mittagspause und in Freistunden sowie während der Zeiten ihrer verpflichtenden Teilnahme in Ganztagsschulen nicht verlassen. Gleiches gilt grundsätzlich im Rahmen einer pädagogischen Übermittagbetreuung. Außerhalb verpflichtender Ganztagsangebote kann die Schulleitung, wenn ein entsprechender Beschluss der Schulkonferenz vorliegt, Schülerinnen und Schülern ab Klasse 7 auf Antrag - bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auf Antrag der Eltern - gestatten, das Schulgrundstück in der Mittagspause und in Freistunden zu verlassen. Die Aufsicht der Schule entfällt für Schülerinnen und Schüler, die das Schulgrundstück verlassen.

7 Der Schulweg (Weg zwischen Schule und Wohnung) fällt nicht in den Aufsichtsbereich der Schule; er endet und beginnt am Schulgrundstück, nicht am Schulgebäude. Die Beförderung in Schulbussen fällt in den Verantwortungsbereich des Schulträgers. Insofern besteht grundsätzlich keine Aufsichtspflicht der Lehrkräfte an Schulbushaltestellen außerhalb des Schulgrundstücks. Eine Aufsichtspflicht der Schule an Schulbushaltestellen kann sich in Ergänzung zur Verpflichtung des Schulträgers nur dann ergeben, wenn die Schulkonferenz zu dem Ergebnis kommt, dass

- an der Schulbushaltestelle selbst oder auf dem Weg von dieser Haltestelle bis zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort (zum Beispiel Sportanlage, Schwimmhalle) eine besondere Gefahrenlage besteht und

- Aufsicht durch Lehrkräfte wegen der geringen Entfernung der Schulbushaltestelle zum Schulgrundstück oder Unterrichtsort ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

Eine Aufsichtspflicht der Schule an diesen Schulbushaltestellen entsteht allerdings erst dann, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter einvernehmlich mit dem Schulträger festgestellt hat, dass die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.

II

1 Der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen unterliegt der Aufsichtspflicht der Schule (Unterrichtsweg). Der Unterrichtsweg umfasst alle Wege, die die Schülerinnen und Schüler aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegen, sofern die Schülerinnen und Schüler nicht von zu Hause kommen oder nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schulveranstaltung nach Hause entlassen werden.

2 Unterrichtswege dürfen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden, wenn keine besonderen Gefahren zu erwarten sind. Dabei ist auf das Alter der Schülerinnen und Schüler und die gegebene Verkehrssituation abzustellen. Mit ihnen sind Verhaltensregeln (§ 25 StVO) und mögliche Besonderheiten zu besprechen. Auf den Runderlass zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule (BASS 15-02 Nr. 5) wird hingewiesen. Werden Unterrichtswege mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, obliegt die Aufsichtspflicht im Gegensatz zur Regelung beim Schulweg der Schule.

III

1 Die Aufsichtsmaßnahmen der Schule sind unter Berücksichtigung möglicher Gefährdung nach Alter, Entwicklungsstand und der Ausprägung des Verantwortungsbewusstseins der Schülerinnen und Schüler, bei behinderten Schülerinnen und Schülern auch nach der Art der Behinderung, auszurichten. Aufsichtsbefugnisse dürfen nur insoweit zeitweise geeigneten Hilfskräften übertragen werden, als dadurch im Einzelfall eine angemessene Aufsicht gewährleistet bleibt.

Die Art der Aufsicht hängt von der jeweiligen konkreten Situation ab; ständige Anwesenheit der Lehrkraft ist nicht in jedem Fall zwingend geboten.

2 Die allgemeine Aufsichtspflicht der Schule, die auf der größeren Schutzbedürftigkeit der ihr von den Eltern anvertrauten minderjährigen Schülerinnen und Schüler beruht, entfällt gegenüber den volljährigen Schülerinnen und Schülern. Die sich aus dem Schulverhältnis ergebende Fürsorgepflicht der Schule besteht ihnen gegenüber fort, wenn auch in einer auf dieses Alter abgestimmten Form.

So verlangen der ordnungsgemäße Unterrichtsbetrieb und die Unfallverhütung, dass in besonderen Situationen die Schule auch eine Aufsicht über volljährige Schülerinnen und Schüler ausübt, insbesondere wenn diese als Personengruppen auftreten. Dies gilt zum Beispiel für Klassen-, Kurs- und Prüfungsarbeiten wie auch für besondere schulspezifische Gefahren, die unter Umständen beim Sportunterricht, beim naturwissenschaftlichen Unterricht und bei Schulfahrten auftreten können.

3 Geeignete Hilfskräfte bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht können zum Beispiel Eltern und ältere Schülerinnen und Schüler sein, die von der verantwortlichen Lehrkraft ausgewählt werden. Die Aufsichtspflicht der Lehrkraft besteht jedoch fort.

4 Für die einzelnen Unterrichtsbereiche gelten die besonderen Aufsichts- und Unfallverhütungsregeln (zum Beispiel für Sport, Schwimmen, Betriebspraktika, Schulwanderungen und Schulfahrten). Für die Aufsicht bei SV-Veranstaltungen gilt Nummer 6.4 des SV-Erlasses (BASS 17-51 Nr. 1).

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 23.12.2010 (ABl. NRW. 01/11 S. 38); RdErl. v. 30.07.2007 (ABl. NRW. S. 465)

2 Der Begriff „Lehrkräfte“ umfasst die Lehrkräfte der Schule sowie die pädagogischen Fachkräfte und das weitere Betreuungspersonal, das in Ganztagsschulen, Ganztagsangeboten und anderen außerunterrichtlichen Angeboten der Schule tätig ist.