21-02 Nr. 4

Allgemeine
Dienstordnung
für Lehrerinnen und Lehrer,
Schulleiterinnen und Schulleiter
an öffentlichen Schulen
(ADO)

RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18.06.2012 (ABl. NRW. S. 384)
1

Inhalt

Erster Teil
Allgemeines

§ 1 Aufgabe der Dienstordnung

§ 2 Geltungsbereich

§ 3 Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 4 Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

Zweiter Teil
Lehrerinnen und Lehrer

§ 5 Pädagogische Freiheit und Verantwortung

§ 6 Unterrichtsplanung

§ 7 Unparteilichkeit

§ 8 Individuelle Förderung

§ 9 Information und Beratung

§ 10 Weitere Aufgaben

§ 11 Fortbildung

§ 12 Unterrichtseinsatz, außerunterrichtliche Angebote

§ 13 Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit

§ 14 Urlaub

§ 15 Abwesenheit

§ 16 Beschwerden, Eingaben

§ 17 Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer

§ 18 Klassenlehrerin, Klassenlehrer

§ 19 Jahrgangsstufenleitung

Dritter Teil
Schulleitung

§ 20 Allgemeine Leitungsaufgaben

§ 21 Schulleiterinnen oder Schulleiter als Vorgesetzte

§ 22 Verantwortung für die Bildungsarbeit

§ 23 Zusammenarbeit in der Schule

§ 24 Schulgebäude, Einrichtungen

§ 25 Hausrecht

§ 26 Schulverwaltung, Außenvertretung

§ 27 Auskünfte an die Presse, Informationsfreiheit

§ 28 Besichtigung und Unterrichtsbesuche durch Dritte

§ 29 Besondere Vorkommnisse

§ 30 Anwesenheit

§ 31 Beurlaubungen, Dienstbefreiungen

§ 32 Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters

Vierter Teil
Lehrerinnen und Lehrer
mit besonderen Funktionen

§ 33 Allgemeines

§ 34 Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen

§ 35 Gymnasien

§ 36 Gesamtschulen

§ 37 Berufskollegs

Auf Grund des § 128 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) wird folgende Dienstordnung erlassen:

Erster Teil
Allgemeines

§ 1
Aufgabe der Dienstordnung

(1) Diese Dienstordnung fasst die wichtigsten Aussagen zusammen, die sich aus den Bestimmungen des Schulrechts und des öffentlichen Dienstrechts für die Tätigkeit der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Lehrerinnen und Lehrer ergeben, und konkretisiert Aufgaben, die im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen zu erfüllen sind.

(2) Diese Dienstordnung ist auch eine innerdienstliche Geschäftsordnung, die den Schulen praktische Hilfe geben soll, ihren Auftrag aufgabengerecht zu erfüllen. Sie setzt ein kollegiales und vertrauensvolles Zusammenwirken aller Beteiligten voraus. Innerschulische Konflikte sind zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern.

§ 2
Geltungsbereich

(1) Diese Dienstordnung gilt für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen. Lehrerin oder Lehrer im Sinne dieser Dienstordnung ist, wer an einer Schule in eigener Verantwortung Unterricht erteilt (§ 57 Absatz 1 SchulG).

(2) Für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal (§ 58 SchulG), für Schulverwaltungsassistentinnen und Schulverwaltungsassistenten im Schuldienst des Landes (RdErl. v. 20.08.2019 - BASS 21-01 Nr. 32) sowie für die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter gilt diese Dienstordnung entsprechend, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist.

(3) Diese Dienstordnung gilt im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften und der für die Schulen geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Spezielle Regelungen für besondere Sachbereiche bleiben deshalb unberührt.

§ 3
Allgemeine Rechte und Pflichten

(1) Für die beamteten Lehrerinnen und Lehrer ergeben sich die allgemeinen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenstatusgesetz, dem Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und den schulgesetzlichen Vorschriften.

(2) Zu den beamtenrechtlichen Pflichten gehört es, das Amt unparteiisch und gerecht zu führen und sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen, bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren (§ 33 BeamtStG), sich amtsangemessen zu verhalten (§ 34 BeamtStG), Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützen (§ 35 Satz 1 BeamtStG) sowie gegebenenfalls Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Die Beamtin oder der Beamte hat, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, über die ihr oder ihm bei der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (§ 37 BeamtStG).

(3) Im Rahmen ihres Dienst- und Treueverhältnisses haben beamtete Lehrerinnen und Lehrer gegenüber dem Dienstherrn insbesondere Anspruch auf Fürsorge und auf Schutz bei der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit (§ 45 BeamtStG).

(4) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis gelten die allgemeinen Rechte und Pflichten entsprechend (§ 3 TV-L).

(5) Für schwerbehinderte Lehrerinnen und Lehrer gilt die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Hinweisen für den Schulbereich (RdErl. d. MI v. 11.09.2019 und RdErl. d. MSB v. 14.05.2020 - BASS 21-06 Nr. 1.1 und BASS 21-06 Nr. 1.2).

(6) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet und müssen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Möglichkeit erhalten, sich über die für sie maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu informieren. Hierzu gehört insbesondere die Kenntnisnahme der im Amtsblatt (ABl. NRW.) und in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS) veröffentlichten schulbezogenen Vorschriften.

§ 4
Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern

(1) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen mit dem Personal des außerschulischen Partners ihrer Schule zusammen (§ 5 SchulG). Dies gilt insbesondere dann, wenn mit dem außerschulischen Partner vereinbart worden ist, Ganztagsangebote vorzuhalten (§ 9 SchulG). Gegebenenfalls nehmen Lehrerinnen und Lehrer auch an gemeinsamen Fortbildungsveranstaltungen teil.

(2) Lehrerinnen und Lehrer sollen sich im Rahmen der mit den außerschulischen Partnern getroffenen Vereinbarungen an der Planung und Umsetzung der Ganztagsangebote beteiligen, soweit hierfür Lehrerstellen zur Verfügung gestellt werden. Sie können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des außerschulischen Partners je nach den schulfachlichen und erzieherischen Erfordernissen zur Planung des Unterrichts hinzuziehen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll auf den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über Ganztagsangebote (§ 9 SchulG) zwischen den Maßnahmeträgern und dem Schulträger hinwirken. Die Kooperationsvereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Schulkonferenz (§ 5 Absatz 3, § 65 Absatz 2 Nummer 3 SchulG).

Zweiter Teil
Lehrerinnen und Lehrer

§ 5
Pädagogische Freiheit und Verantwortung

(1) Es gehört zum Beruf der Lehrerinnen und Lehrer, in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit die Schülerinnen und Schüler zu erziehen, zu unterrichten, zu beraten, zu beurteilen, zu beaufsichtigen und zu betreuen. Dabei ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule nach Verfassung (BASS 0-2) und Schulgesetz NRW zu beachten.

(2) Lehrerinnen und Lehrer sind an Vorgaben gebunden, die durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Lehrpläne sowie durch Konferenzbeschlüsse und Anordnungen der Schulaufsicht gesetzt sind. Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrerinnen und Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter dürfen in die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Lehrerinnen und Lehrer nur im Rahmen ihrer Befugnisse (§§ 20 ff.) im Einzelfall eingreifen.

§ 6
Unterrichtsplanung

Unterricht erfordert sorgfältige Planung, Vor- und Nachbereitung. Grundlagen für die Unterrichtsplanung sind die Richtlinien, Rahmenvorgaben und Lehrpläne des Ministeriums, die daraus in Verbindung mit dem Schulprogramm entwickelten schuleigenen Lehrpläne sowie die Beschlüsse der Mitwirkungsorgane. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit sowie zur Leistungsbewertung sind in den Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Absatz 4 SchulG), Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenkonferenzen zu entscheiden (§ 71 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 SchulG).

§ 7
Unparteilichkeit

(1) Lehrerinnen und Lehrer haben ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen (§ 2 Absatz 8 Satz 2 SchulG).

(2) In Erziehung und Unterricht ist alles zu vermeiden, was die Empfindungen Andersdenkender verletzen könnte (§ 2 Absatz 7 Satz 4 SchulG).

§ 8
Individuelle Förderung

(1) Lehrerinnen und Lehrer fördern die Schülerinnen und Schüler umfassend und individuell. Sie erziehen sie zur Selbstständigkeit. Zu dieser Selbstständigkeit gehört auch, Initiativen und Anregungen für Unterricht und Schulleben zu entwickeln und Verantwortung in den Gremien der Schule zu übernehmen.

(2) Lehrerinnen und Lehrer sollen im Unterricht auf die jeweiligen Lernvoraussetzungen und insbesondere Lernschwierigkeiten, die besonderen Fähigkeiten, Neigungen und Interessen sowie auf die persönliche Lebenssituation der Schülerinnen und Schüler Rücksicht nehmen und auf die Beseitigung geschlechtsbezogener Nachteile hinwirken (§ 2 Absatz 7 Satz 3 SchulG).

§ 9
Information und Beratung

(1) Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern (§ 123 Absatz 1 SchulG), an Berufskollegs auch der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (§ 41 Absatz 2 SchulG). Den Schülerinnen und Schülern geben sie auf Wunsch in einem persönlichen Gespräch Auskunft über ihren Leistungsstand.

(2) Lehrerinnen und Lehrer sollen mit Jugendämtern, Beratungsstellen (beispielsweise dem schulpsychologischen Dienst) und der Berufsberatung zusammenarbeiten, an Berufskollegs auch mit der Ausbildungsberatung der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung. Einzelheiten der Zusammenarbeit beschließt die Schulkonferenz (§§ 44 Absatz 5, 65 Absatz 2 Nummer 3 SchulG).

(3) Lehrerinnen und Lehrer und Eltern arbeiten zur Förderung der Schülerinnen und Schüler eng zusammen. An einem Sprechtag im Schulhalbjahr sowie in Sprechstunden oder in Ausnahmefällen an besonders zu vereinbarenden Terminen stehen die Lehrerinnen und Lehrer den Eltern und den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen für Rücksprachen und Beratung zur Verfügung.

(4) Sind an einer Schule Beratungslehrerinnen oder ‑lehrer eingesetzt, so ergänzen und intensivieren sie die Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer (RdErl. v. 02.05.2017 - BASS 12-21 Nr. 4).

§ 10
Weitere Aufgaben

(1) Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z.B. die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften. Sie wirken mit bei der Vorbereitung und Durchführung von schulischen Prüfungen, Konferenzen und Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts (z.B. außerunterrichtlicher Schulsport, Schulwanderungen, Schulfahrten, Schulfeste).

(2) Die Lehrerinnen und Lehrer führen im Rahmen der Aufsichtspflicht der Schule Aufsicht.

(3) Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehört es auch, Vertretungsaufgaben zu übernehmen, an Konferenzen und Dienstbesprechungen teilzunehmen sowie an der Vorbereitung des neuen Schuljahres mitzuwirken.

(4) Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen (§ 57 Absatz 2 Satz 2 SchulG). Sie wirken an der Qualitätsentwicklung und -sicherung schulischer Arbeit sowie an der Gestaltung des Schullebens mit (§§ 3 Absatz 4, 57 Absatz 2 Satz 1 SchulG).

(5) Lehrerinnen und Lehrer können verpflichtet werden, als Ausbildungslehrerinnen und -lehrer an der Lehrerausbildung (Vorbereitungsdienst) und bei den Praxiselementen des Lehramtsstudiums (§ 12 LABG - BASS 1-8) sowie als Prüfer an staatlichen Prüfungen und in Prüfungsausschüssen nach § 40 Absatz 2 BBiG und § 34 Absatz 2 HwO mitzuwirken.

§ 11
Fortbildung

(1) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich zur Erhaltung und weiteren Entwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten selbst fortzubilden und an schulinternen und schulexternen dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen auch in der unterrichtsfreien Zeit teilzunehmen (§ 57 Absatz 3 SchulG, § 17 LVO). Dabei ist das Schulprogramm zu berücksichtigen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt auf die Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer hin und entscheidet im Rahmen der von der Lehrerkonferenz beschlossenen Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 3 SchulG) über Angelegenheiten der Fortbildung. Dazu gehört auch die Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen. Der Lehrerrat ist an der Auswahl zu beteiligen (§ 59 Absatz 6 SchulG). Sofern schwerbehinderte Lehrerinnen oder Lehrer von der Auswahlentscheidung betroffen sind, ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 178 Absatz 2 SGB IX).

(3) Die Genehmigung von Fortbildung während der Unterrichtszeit setzt in der Regel voraus, dass eine Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird (§ 57 Absatz 3 Satz 2 SchulG).

(4) Schulen können mit Zustimmung der Schulkonferenz zwei Unterrichtstage pro Schuljahr zur schulinternen Fortbildung für das gesamte Kollegium (Pädagogischer Tag) verwenden. Einer dieser Tage ist thematisch-inhaltlich in enger Abstimmung und im Einvernehmen mit der zuständigen schulfachlichen Aufsicht zu gestalten. Die Fortbildungstage sind zu Beginn des Schuljahres festzulegen. Für die Schülerinnen und Schüler ist der Pädagogische Tag ein Studientag, an dem von der Schule gestellte und vorbereitete Aufgaben bearbeitet werden. Bei Schülerinnen und Schülern in einem Ausbildungsverhältnis sind die Ausbildungsbetriebe frühzeitig über den Pädagogischen Tag zu informieren. Sofern keine anderslautenden Absprachen mit den Ausbildungsbetrieben getroffen werden, nehmen die Schülerinnen und Schüler an diesem Tag an der betrieblichen Ausbildung teil.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Verwendungsnachweis für das zur Umsetzung der Fortbildungsplanung nach Maßgabe des Haushalts bereitgestellte Fortbildungsbudget.

§ 12
Unterrichtseinsatz, außerunterrichtliche Angebote

(1) Lehrerinnen und Lehrer unterrichten in der Regel in den Fächern, für die sie eine Lehrbefähigung erworben haben, sowie in außerunterrichtlichen Angeboten, für die vom Land zusätzliche Lehrerstellenanteile bereitgestellt werden. Über Grundsätze für die Unterrichtsverteilung und die Aufstellung von Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplänen entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG). Einsatzwünsche von Lehrerinnen und Lehrern sowie behinderungs- und krankheitsbedingte Erfordernisse sollen im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Unterricht zu bestimmten Zeiten, in bestimmten Klassen und in bestimmten Fächern oder auf die Leitung einer bestimmten Klasse besteht nicht.

(2) Wenn es zur Vermeidung von Unterrichtsausfall oder aus pädagogischen Gründen geboten ist und die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen vorliegen, sind Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet, Unterricht auch in Fächern zu erteilen, für die sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine Lehrbefähigung besitzen. Eine Verpflichtung zur fachfremden Erteilung von Religionsunterricht besteht nicht.

(3) Lehrerinnen und Lehrer im Primarbereich (Grundschule und Förderschule) erteilen in der Regel nach dem Klassenlehrerprinzip den Unterricht in mehreren Fächern.

(4) Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Vertretungsunterricht zu erteilen. Sie sind zu einer angemessenen fachlichen Vorbereitung und Durchführung dieses Unterrichts verpflichtet (§ 6). Die zu Vertretenden haben - soweit dies zumutbar ist - sicherzustellen, dass die für den ordnungsgemäßen Vertretungsunterricht erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stehen (z.B. bereits behandelte Unterrichtsgegenstände, geplanter weiterer Verlauf des Unterrichts, geplante Klassenarbeiten und Klausuren). Lehramtsanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen des § 11 OVP (BASS 20-03 Nr. 11) und unter besonderer Beachtung der Erfordernisse der Ausbildung zu Vertretungsunterricht herangezogen werden.

(5) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Lehrerin oder einen Lehrer nach Maßgabe der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Bestimmungen durch Teilabordnung verpflichten, an mehreren Schulen der eigenen oder einer anderen Schulform zu unterrichten.

§ 13
Arbeitszeit, Vertretungsunterricht, Mehrarbeit

(1) Für Lehrerinnen und Lehrer gilt grundsätzlich die wöchentliche Arbeitszeit des übrigen öffentlichen Dienstes. Sie erteilen die gesetzlich festgelegte und im Einzelnen bestimmte Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden (VO zu § 93 Absatz 2 SchulG - BASS 11-11 Nr. 1).

(2) Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.2 Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr (§ 2 Absatz 4 VO zu § 93 Absatz 2 SchulG).

(3) Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.

(4) Wenn der stundenplanmäßige Unterricht wegen Abwesenheit der zu Unterrichtenden nicht erteilt werden kann (z.B. Abgangsklassen, Schulfahrten, Exkursionen, Berufspraktika) oder durch Abschlussprüfungen (z.B. Abiturprüfung) vorzeitig endet, sollen die nicht erteilten Unterrichtsstunden insbesondere für Vertretungszwecke verwendet werden. Besondere dienstliche Belastungen sind im Einzelfall zu berücksichtigen.

(5) Wenn zwingende dienstliche Verhältnisse (z.B. Fachlehrermangel) es erfordern, können Lehrerinnen und Lehrer verpflichtet werden, über ihre Pflichtstunden hinaus Unterricht als Mehrarbeit zu erteilen. Dabei sind die allgemeinen Regelungen über die Mehrarbeit und die von der Lehrerkonferenz aufgestellten Grundsätze (§ 68 Absatz 3 Nummer 1 SchulG) zu beachten. Besondere dienstliche Belastungen und persönliche Verhältnisse der Betroffenen sollen berücksichtigt werden. Schwerbehinderte Lehrkräfte werden auf ihr Verlangen gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit freigestellt.

(6) Für Lehrerinnen und Lehrer, deren wöchentliche Pflichtstundenzahl im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer anderen dienstlichen Tätigkeit außerhalb der Schule oder im Zusammenhang mit der Wahrnehmung eines Ehrenamtes reduziert ist, gelten die in § 17 Absätze 1 und 2 genannten Grundsätze entsprechend. Unberücksichtigt bleiben dabei Ermäßigungen und Anrechnungen nach § 2 Absätze 2, 3 und 5 sowie § 5 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1).

§ 14
Urlaub

(1) Die Lehrerinnen und Lehrer nehmen den ihnen nach der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder zustehenden Urlaub in den Ferien.

(2) Ferienzeiten, die über den Urlaubsanspruch hinausgehen, dienen der Fort- und Weiterbildung, der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie der Wahrnehmung anderer dienstlicher Verpflichtungen, z.B. der organisatorischen Vorbereitung des neuen Schuljahres. In der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres müssen sich die Lehrerinnen und Lehrer zur Dienstleistung für schulische Aufgaben bereit halten, soweit dies für die organisatorische Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich ist und vorher angekündigt wurde. Die Pflicht zur frühzeitigen Ankündigung gilt auch für die Vorbereitung und Abnahme von Nachprüfungen und für schulinterne Fortbildungen.

§ 15
Abwesenheit

(1) Wer gehindert ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen, hat die Schulleiterin oder den Schulleiter unverzüglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

(2) Wird der Dienst wegen Krankheit von Beamtinnen oder Beamten länger als drei Arbeitstage, von Tarifbeschäftigten länger als drei Kalendertage versäumt, so ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich ist (§ 62 Absatz 1 LBG, § 5 Absatz 1 EntgFG).

(3) Unabhängig von der Dauer meldet die Schulleitung das Versäumnis der Schulaufsichtsbehörde, bei Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Schulaufsichtsbehörde oder die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung kann hierzu unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse (z.B. betriebliches Eingliederungsmanagement, Datenschutz) weitere Festlegungen treffen.

(4) Über das krankheitsbedingte Versäumnis von Tarifbeschäftigten ist die Schulaufsichtsbehörde spätestens am Ende eines Kalendermonats zu unterrichten.

§ 16
Beschwerden, Eingaben

(1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen den Beschluss eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

(2) Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht, sich mit Eingaben an die Schulaufsichtsbehörden zu wenden. Dabei ist der Dienstweg über die Schulleiterin oder den Schulleiter einzuhalten. Bei Eingaben von Lehramtsanwärterinnen oder -anwärtern, die Belange der Ausbildungsschule betreffen, geht der Dienstweg darüber hinaus über die Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Bei Eingaben von Schulleiterinnen oder Schulleitern oder bei von diesen unterzeichneten Eingaben an das für Schule zuständige Ministerium geht der Dienstweg über die Schulaufsichtsbehörde.

(3) Beschwerden über Vorgesetzte können unmittelbar an deren Dienstvorgesetzte gerichtet werden.

(4) Anfragen und Einwendungen an die Gleichstellungsbeauftragte sind unmittelbar ohne Einhaltung des Dienstweges möglich (§ 20 LGG).

§ 17
Teilzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer

(1) Der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Unterrichtsverpflichtung und außerunterrichtliche Aufgaben) soll der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen.

(2) Die dienstliche Verpflichtung teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer erstreckt sich auf die Klassenleitung und in der Regel auch auf die Teilnahme an Konferenzen und Prüfungen. Sonstige dienstliche Aufgaben (z.B. Vertretungen, Aufsichtführung, Sprechstunden, Sprechtage) sollen proportional zur Arbeitszeitermäßigung wahrgenommen werden. Bei Schulwanderungen und Schulfahrten bezieht sich die Reduzierung in der Regel auf die Anzahl der Veranstaltungen.

(3) Bei der Stundenplangestaltung sollen unterrichtsfreie Tage ermöglicht werden, sofern dies aus schulformspezifischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Gründen vertretbar ist; eine überproportionale Belastung durch Springstunden soll vermieden werden.

§ 18
Klassenlehrerin, Klassenlehrer

(1) Für jede Klasse bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrkraft eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer. Diese oder dieser soll im besonderen Maße auf die erzieherische und fachliche Förderung der Schülerinnen und Schüler der Klasse hinwirken. Sie achten darauf, dass die Klasse, insbesondere durch den Umfang der Hausaufgaben und die Verteilung der Klassenarbeiten, im Laufe des Schuljahres ausgewogen und nicht unangemessen belastet wird.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer informiert und berät die Klasse bei Bedarf in allen schulischen Angelegenheiten, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnen, soweit diese Aufgabe nicht von Beratungslehrerinnen oder Beratungslehrern (§ 9 Absatz 4) wahrgenommen wird. In Gesprächen und im Rahmen von Klassenkonferenzen informiert sich die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer über das Verhalten und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht der anderen Lehrerinnen und Lehrer.

(3) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer führt den Vorsitz in der Klassenkonferenz (§ 71 Absatz 1 Satz 2 SchulG) und ist mit beratender Stimme Mitglied der Klassenpflegschaft (§ 73 Absatz 1 Satz 1 SchulG). Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer fördert und koordiniert die Kontakte zu den Eltern (§ 123 SchulG) und benachrichtigt sie bei besonderen Anlässen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.

(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden (insbesondere das Schülerstammblatt gemäß § 4 Absatz 4 VO-DV I - BASS 10-44 Nr. 2.1, das Klassenbuch, die Zeugnisse, die Abwesenheitsliste und die Entschuldigungen). Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sorgt für die Durchführung vorgeschriebener ärztlicher Untersuchungen und für die Fertigung von Gutachten zu Übergangsverfahren und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Vorbereitung der Klassen- und Versetzungskonferenzen.

(5) Bei Schulwanderungen und Schulfahrten begleitet in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Klasse; in begründeten Fällen kann die Schulleitung eine andere Regelung treffen (Richtlinien für Schulfahrten - RdErl. v. 19.03.1997 - BASS 14-12 Nr. 2). Besondere Veranstaltungen der Klasse (z.B. Betriebsbesichtigungen, Feiern) sind mit der Schulleitung abzustimmen.

§ 19
Jahrgangsstufenleitung

(1) Im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe gilt § 18 für die Jahrgangsstufenleitung entsprechend. Es gehört zu ihren Aufgaben, die Erfüllung der Pflicht- und Wahlbedingungen der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zu Beginn und am Ende eines jeden Kurshalbjahres zu prüfen, die Schülerinnen und Schüler zu beraten sowie die Unterlagen für die Zulassung zur Abiturprüfung und für die Abiturprüfung vorzubereiten (vgl. §§ 5 und 18 APO-GOSt und VV hierzu - BASS 13-32 Nr. 3.1/Nr. 3.2).

(2) In den Bildungsgängen des Beruflichen Gymnasiums unterstützt die Jahrgangsstufenleitung die Bildungsgangleitung. Es gehört zu ihren Aufgaben, die Erfüllung der Pflicht- und Wahlbedingungen der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zu Beginn und am Ende eines jeden Kurshalbjahres zu prüfen, die Schülerinnen und Schüler zu beraten sowie die Unterlagen für die Zulassung zur Abiturprüfung und für die Abiturprüfung vorzubereiten.

Dritter Teil
Schulleitung

§ 20
Allgemeine Leitungsaufgaben

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Schule im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, der Weisungen der Schulaufsichtsbehörden sowie der Konferenzbeschlüsse und der Vorgaben des Schulträgers in äußeren Schulangelegenheiten (§ 59 Absatz 11 SchulG). Zu den Aufgaben gehört auch die Erteilung von Unterricht. Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz in der Schulkonferenz, bereitet deren Beschlüsse vor und führt sie aus (§ 66 Absatz 6 in Verbindung mit § 59 Absatz 10 Satz 1 SchulG).

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet in der Schulleitung mit der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter zusammen und überträgt ihr oder ihm im Einzelfall oder generell Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung (§ 60 SchulG, § 32 Absatz 3). Nach Maßgabe dieser Dienstordnung können weitere Personen mit Schulleitungsaufgaben betraut werden. Die Gesamtverantwortung und die abschließende Entscheidungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters bleiben unberührt. Schulleitung und Konferenzen arbeiten zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags zusammen.

(3) Zu den vorrangigen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters gehört es, in Zusammenarbeit mit dem Kollegium, den Eltern (§ 123 SchulG) und den Schülerinnen und Schülern sowie mit den Schulaufsichtsbehörden und dem Schulträger, an Berufskollegs auch mit den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen, auf gute Arbeitsbedingungen in der Schule hinzuwirken.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung

1. der Unterrichts- und sonstigen Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer,

2. der Bildungs- und Erziehungsarbeit,

3. der Verwaltungsarbeit (einschließlich der vom Personal des Schulträgers zu erfüllenden Aufgaben),

4. der Aufgaben der Schule im Rahmen der Lehrerausbildung

und für die ordnungsgemäße Durchführung schulischer Veranstaltungen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet darauf, dass die geltenden Vorschriften, die Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, die Konferenzbeschlüsse sowie die Vereinbarungen mit außerschulischen Partnern eingehalten werden. Beschlüsse, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verstoßen, sind zu beanstanden (§ 59 Absatz 10 Satz 3 SchulG).

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wirkt im Rahmen der personellen Ressourcen darauf hin, dass der Unterricht ungekürzt erteilt wird (§ 59 Absatz 2 Nummer 4 SchulG). Bei Abwesenheit von Lehrerinnen und Lehrern ist - soweit möglich - für Vertretungsunterricht zu sorgen (§ 12 Absatz 4, § 13). Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist verantwortlich dafür, dass alle Vorbereitungen zum Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres abgeschlossen sind (§ 59 Absatz 2 Nummer 5 SchulG).

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überwacht die Erfüllung der Schulpflicht (§ 41 Absatz 3 SchulG) und ist zuständig für die Aufnahme der Schülerinnen und Schüler (§ 46 SchulG) sowie deren Entlassung bei Beendigung des Schulverhältnisses (§ 47 SchulG).

(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist für die Unfallverhütung sowie eine wirksame Erste Hilfe und für den Arbeits- und Gesundheitsschutz verantwortlich (§ 59 Absatz 8 SchulG).

(8) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist unbeschadet der Aufgaben der Schulkonferenz (§ 65 Absatz 2 Nummer 3 SchulG) für die Durchführung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen, außerschulischen Partnern und Einrichtungen der Lehrerausbildung zuständig und wirkt auf den Ausbau von Kooperationen und Partnerschaften hin.

(9) Die Schulleiterin oder der Schulleiter arbeitet mit dem Schulträger in äußeren Schulangelegenheiten eng und vertrauensvoll zusammen und stellt diesem die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung. Für die Übermittlung personenbezogener Daten gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. In äußeren Schulangelegenheiten sind die Anordnungen des Schulträgers für die Schulleiterin oder den Schulleiter verbindlich (§ 59 Absatz 11 SchulG).

§
21 Schulleiterin oder Schulleiter als Vorgesetzte

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist allen an der Schule tätigen Personen gegenüber in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt (§ 59 Absatz 2 Satz 2 SchulG). Zu den Aufgaben gehört es auch, die berufliche Entwicklung und Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer sowie die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und -anwärter zu fördern (§ 59 Absatz 3 SchulG). Im Rahmen der übertragenen Zuständigkeiten wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen, soweit diese Befugnisse übertragen sind (§ 59 Absatz 4 SchulG). In allen Angelegenheiten, für die die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstvorgesetzte Stelle ist und die schwerbehinderte Lehrkräfte berühren, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter gemäß § 178 Absatz 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät die Lehrerinnen und Lehrer bei Bedarf in Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit und in Fragen der individuellen Förderung. In deren Unterrichts- und Erziehungsarbeit darf nur im Einzelfall eingegriffen werden bei Verstößen gegen geltende Vorschriften, Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden oder Beschlüsse der Konferenzen oder wenn eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gewährleistet ist.

(3) Auf Anforderung der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsicht erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter dienstliche Beurteilungen, soweit die Zuständigkeit übertragen ist, sowie Leistungsberichte über die Lehrerinnen und Lehrer. Bei der Beurteilung schwerbehinderter Lehrerinnen und Lehrer ist Abschnitt 1 Nummer 12 der Richtlinie zum SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im nordrhein-westfälischen Landesdienst (BASS 21-06 Nr. 1) - zu beachten. An Unterrichtsbesuchen, die der Vorbereitung einer Beurteilung dienen, kann die Schwerbehindertenvertretung auf Wunsch der Lehrerin oder des Lehrers teilnehmen.

(4) Hält die Schulleiterin oder der Schulleiter allgemein oder im Einzelfall die Notengebung einer Lehrerin oder eines Lehrers für unvereinbar mit den Vorschriften zur Leistungsbewertung oder allgemeinen Bewertungsgrundsätzen und ist darüber kein Einvernehmen unter den Betroffenen zu erreichen, ist die Entscheidung der fachaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(5) Ist das dienstliche Verhalten einer Lehrerin oder eines Lehrers oder eines sonstigen Beschäftigten an der Schule zu beanstanden, so ist der oder die Betroffene unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes darauf hinzuweisen und zur Änderung des Verhaltens aufzufordern. Wird das Fehlverhalten nicht abgestellt oder besteht der Verdacht eines Dienstvergehens, meldet die Schulleiterin oder der Schulleiter dies der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde, bei Personal, das nicht im Landesdienst steht, dem Schulträger oder dem jeweiligen Arbeitgeber.

(6) Gegenüber den im Dienst des Schulträgers stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Weisungsrecht im Rahmen der vom Schulträger getroffenen allgemeinen Anordnungen aus. Bei Angelegenheiten, die sich aus dem Recht des kommunalen Schulträgers als Dienstherrn ergeben, insbesondere bei allen Entscheidungen in arbeits- und tarifrechtlichen Angelegenheiten, besteht diese Weisungsbefugnis nur, wenn sie der Schulträger im Einzelfall ausdrücklich übertragen hat. Entsprechendes gilt für das Personal, das aufgrund einer Vereinbarung des Schulträgers mit Dritten in der Schule tätig ist.

(7) Wenn die weiblichen Mitglieder der Lehrerkonferenz dies beschließen, bestellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen (§ 68 Absatz 6 SchulG). Diese ist insbesondere an allen Entscheidungen zu beteiligen, die der Schulleitung im Rahmen ihrer Aufgaben als Dienstvorgesetzte übertragen wurden (§ 59 Absatz 5 Satz 2 SchulG). Wird keine Ansprechpartnerin bestellt, gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 LGG.3

§ 22
Verantwortung für die Bildungsarbeit

(1) Dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule entsprechend soll die Schulleiterin oder der Schulleiter

1. für die Erörterung pädagogischer und fachlicher Fragen in den Konferenzen sorgen und darauf hinwirken, dass der Unterricht den Richtlinien und Lehrplänen entspricht,

2. dafür Sorge tragen, dass neue Erkenntnisse und Ergebnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften in die schulische Arbeit eingebracht werden,

3. für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule sorgen (§ 59 Absatz 2 Nummer 3 SchulG),

4. darauf hinwirken, dass Unterricht im Rahmen der personellen Ressourcen ungekürzt erteilt wird (§ 59 Absatz 2 Nummer 4 SchulG),

5. die Beschlüsse der Konferenzen mit deren Vorsitzenden koordinieren und zusammen mit ihnen darauf hinwirken, dass Konferenzbeschlüsse ausgeführt werden,

6. auf eine fachlich korrekte Beurteilung der Schülerleistungen und die Vergleichbarkeit der Leistungsanforderungen hinwirken,

7. für die Unterrichtsverteilung, den Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplan sorgen und dabei einen dienstlich gebotenen und persönlich angemessenen Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer sicherstellen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll sich über die Arbeit in der Schule durch Einsicht in die Unterlagen der Klassen und Kurse einschließlich der Arbeiten zur Leistungsfeststellung, aber auch durch Unterrichtsbesuche informieren und deren Ergebnis anschließend mit den Betroffenen erörtern.

§ 23
Zusammenarbeit in der Schule

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter fördert die Zusammenarbeit der Lehrerinnen und Lehrer untereinander, mit den Eltern (§ 123 SchulG), den Schülerinnen und Schülern, an den Berufskollegs auch mit den für die Berufserziehung Mitverantwortlichen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt für die organisatorischen, sächlichen und personellen Arbeitsvoraussetzungen der Mitwirkungsorgane.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert im Rahmen der Bestimmungen des Siebten Teils des Schulgesetzes NRW insbesondere die Schulkonferenz und die Lehrerkonferenz, den Lehrerrat, die einzelnen Lehrerinnen oder die Lehrer sowie die Schulpflegschaft und den Schülerrat und die in der Schule tätigen außerschulischen Partner über wesentliche Angelegenheiten der Schule. Hierzu zählen auch dienstliche Vorschriften, Anordnungen und Veröffentlichungen der Schulaufsichtsbehörden; den Mitwirkungsorganen ist die Einsichtnahme in der Schule zu ermöglichen.

(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter steht in Sprechstunden zur Verfügung.

(5) In dringenden Fällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter kurzfristig zu Dienstbesprechungen einladen. Dienstbesprechungen können nicht die Konferenzen nach dem Zweiten Abschnitt des Siebten Teils des Schulgesetzes NRW ersetzen; insbesondere dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, die den Konferenzen vorbehalten sind.

(6) Zur Vermeidung von Unterrichtsausfall stellt die Schulleitung sicher, dass außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule, die kein Unterricht in anderer Form sind, grundsätzlich so organisiert werden, dass kein Unterricht ausfällt und dass Nachprüfungen in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres durchgeführt werden (§ 42 Absatz 7 SchulG).

(7) Konferenzen und Dienstbesprechungen dürfen nur in zwingend gebotenen Ausnahmefällen während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) stattfinden. Zeugnis- und Beratungskonferenzen können einmal im Schulhalbjahr nach der Unterrichtszeit am Vormittag beginnen, sofern die Aufsicht über die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des stundenplanmäßigen Unterrichts sichergestellt wird. Elternsprechtage werden nicht während der Unterrichtszeit am Vormittag durchgeführt (§ 44 Absatz 4 SchulG).

(8) Gemeinschaftsveranstaltungen des Lehrerkollegiums (z.B. Betriebsausflüge) sollen weitestgehend außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) stattfinden; sie können einmal im Schuljahr bereits innerhalb dieser Zeit beginnen, soweit dies nach Art und Dauer der Veranstaltung erforderlich ist.

§ 24
Schulgebäude, Einrichtungen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter achtet auf die ordnungsgemäße Nutzung, den Erhalt und die Pflege der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung und verwaltet das Schulvermögen nach den Anordnungen des Schulträgers. Auf Mängel und Schäden ist der Schulträger unverzüglich hinzuweisen. An Entscheidungen des Schulträgers über die außerschulische Nutzung der Schulgebäude, Schulanlagen, Einrichtungen und Ausstattung wirkt die Schulleiterin oder der Schulleiter mit.

§ 25
Hausrecht

(1) Im Rahmen der Dienstpflichten übt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf dem Schulgrundstück das Hausrecht aus (§ 59 Absatz 2 Nummer 6 SchulG). Jede Lehrerin und jeder Lehrer vertritt in ihrem oder seinem Bereich die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Ausübung des Hausrechts. Sind weder die Schulleiterin oder der Schulleiter noch die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter anwesend und ist keine andere Lehrerin oder kein anderer Lehrer beauftragt, nimmt die oder der vom Schulträger Beauftragte (z.B. die Hausmeisterin oder der Hausmeister) das Hausrecht wahr.

(2) In einem Schulzentrum stimmen sich die Schulleitungen in Angelegenheiten, die eine einheitliche Behandlung erfordern, miteinander ab, insbesondere bei der Regelung der Aufsicht (VV zu § 57 Absatz 1 SchulG - BASS 12-08 Nr. 1).

(3) Vor einer Schulschließung wegen einer Gefährdungslage hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit der Polizei oder einer sonstigen zur Gefahrenabwehr zuständigen Stelle abzustimmen. Bei Gefahr im Verzug entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter unmittelbar.

§ 26
Schulverwaltung, Außenvertretung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule nach außen.

(2) In Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören, stimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter die vorgesehenen Handlungen mit dem Schulträger ab. Sie oder er ist im Rahmen der Befugnisse zu rechtsgeschäftlichen Erklärungen ermächtigt. Entsprechendes gilt bei einer Kooperation mit einem Partner der Schule (§ 59 Absatz 3 SchulG). Verträge, die den Schulträger verpflichten, dürfen nur abgeschlossen werden, soweit vom Schulträger hierzu eine Bevollmächtigung erteilt ist.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter nimmt in Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Schulträgers gehören, auf dessen Einladung an Dienstbesprechungen teil.

(4) In bedeutsamen Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem Schulträger ist die Schulkonferenz zu beteiligen (§ 65 Absatz 2 Nummer 24 in Verbindung mit § 76 SchulG).

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt Schulakten und Dienstsiegel nach den dazu ergangenen Vorschriften. Sie oder er ist für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (§ 1 Absatz 3 VO-DV I - BASS 10-44 Nr. 2.1, § 1 Absatz 5 VO-DV II - BASS 10-41 Nr. 6.1).

§ 27
Auskünfte an die Presse, Informationsfreiheit

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter vertritt die Schule in der Öffentlichkeit und erteilt Auskünfte über Angelegenheiten der Schule an die Presse. Bei fotografischen oder elektronischen Aufnahmen sind die Persönlichkeitsrechte betroffener Personen zu beachten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Eltern (§ 123 SchulG) einzuholen, soweit Anhaltspunkte erkennbar sind, dass diese nicht bei allen Beteiligten vorausgesetzt werden kann; dies gilt insbesondere, wenn eine kommerzielle Verwertung der Aufnahmen zu vermuten ist. Bei Angelegenheiten von besonderer Tragweite ist die Abstimmung mit der Schulaufsichtsbehörde erforderlich, im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers mit diesem.

(2) Anträge auf Zugang zu amtlichen Informationen der Verwaltungstätigkeit von Schulen reicht die Schulleiterin oder der Schulleiter in inneren Schulangelegenheiten an die Schulaufsicht und in äußeren Schulangelegenheiten an den Schulträger weiter (§ 5 Absatz 1 Satz 4 IFG NRW).

§ 28
Besichtigung und Unterrichtsbesuche durch Dritte

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann genehmigen, dass auch Personen, die nicht zur Schule oder zur Schulaufsicht gehören, an Schulveranstaltungen teilnehmen, die Schule besichtigen und mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkraft den Unterricht besuchen. Sollen diese Personen am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen beteiligt werden, ist die Schulleiterin oder der Schulleiter darüber hinaus rechtzeitig vorher von dieser Absicht zu unterrichten. Die Rechte des Schulträgers (§ 59 Absatz 11 SchulG) und die Rechte der Eltern (§ 123 SchulG) sowie der für die Berufserziehung Mitverantwortlichen (§ 44 Absatz 3 und § 66 Absatz 4 SchulG) bleiben unberührt.

§ 29
Besondere Vorkommnisse

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulträger, die Schulaufsichtsbehörde und ggf. andere zuständige Behörden (z.B. Jugendamt, die nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständige Stelle, Gesundheitsamt, Sozialamt, Feuerwehr, Polizei) über besondere Vorkommnisse (z.B. Todesfälle, schwere Unfälle, Feuer, Explosionen, ansteckende Krankheiten, Bedrohungen, schwere Verstöße gegen die Schulordnung). Besteht gegen Schülerinnen oder Schüler der Verdacht einer strafbaren Handlung, hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zu prüfen, ob pädagogische Maßnahmen ausreichen, oder ob wegen der Schwere der Tat eine Meldung an die Polizei erfolgen muss (vgl. RdErl. v. 19.11.2019 - BASS 18-03 Nr. 1). Die Eltern (§ 123 SchulG) sind zu benachrichtigen.

(2) Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung, eine Misshandlung oder einen sexuellen Missbrauch einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb oder außerhalb der Schule, ist die Schulleitung umgehend zu informieren. Diese entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen (§ 42 Absatz 6 SchulG).

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die dienstaufsichtlich zuständige Schulaufsichtsbehörde unverzüglich über tatsächliche Anhaltspunkte zu informieren, die auf einen sexuellen Missbrauch durch eine Lehrerin oder einen Lehrer hindeuten. Entsprechendes gilt für das in der Schule tätige Personal der Schulträger und außerschulischer Partner der Schule.

§ 30
Anwesenheit

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss in der Regel während der allgemeinen Unterrichtszeit (§ 13 Absatz 3) in der Schule anwesend sein. Ist sie oder er verhindert, muss die Vertretung sichergestellt sein. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit nach den dienstlichen Erfordernissen.

(2) Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.

§ 31
Beurlaubungen, Dienstbefreiungen

(1) Soweit die vorgesetzte Dienststelle Schulleiterinnen oder Schulleiter hierzu ermächtigt hat, können diese den Lehrerinnen und Lehrern der Schule im Rahmen der geltenden Bestimmungen Sonderurlaub an bis zu fünf Tagen je Kalenderjahr gewähren; hierüber ist der Schulaufsichtsbehörde zu berichten (RdErl. v. 28.06.1988 - BASS 21-05 Nr. 11).4

(2) Die Erteilung von Sonderurlaub und die Gewährung von Dienst- oder Arbeitsbefreiung während der Unterrichtszeit richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW und des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder. Betrifft diese Erteilung schwerbehinderte Lehrkräfte, ist § 178 Absatz 2 SGB IX zu beachten.

(3) Voraussetzung für Beurlaubung und Dienstbefreiung ist grundsätzlich, dass die Vertretung gesichert ist oder der Unterricht vorgezogen oder nachgeholt oder Unterrichtsausfall auf andere Weise vermieden wird.

(4) Bedienstete des Schulträgers können im Rahmen der Anordnungen des Schulträgers beurlaubt werden.

(5) Beurlaubungen für sich selbst beantragt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde.

§ 32
Vertretung der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Bei Verhinderung oder Fehlen der Schulleiterin oder des Schulleiters nimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter die Rechte und Pflichten wahr.

(2) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter ist so über die Angelegenheiten der Schule zu informieren, dass jederzeit die Voraussetzungen gegeben sind, die Leitung der Schule wahrzunehmen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überträgt unbeschadet der Gesamtverantwortung der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter einen Teil der Leitungsaufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung. Dies sind z.B. die Planung und Koordinierung der Klassenbildung, die Aufstellung der Stunden-, Raum- und Aufsichtspläne, die Regelung des Vertretungsunterrichts, die Verwaltung des Schülerdatenbestandes, die Schulstatistik sowie die Planung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern und der Jugendhilfe.

(4) Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, so übernimmt an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen mit zweiter Konrektorin oder zweitem Konrektor diese oder dieser die Vertretung, im Übrigen die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer, sofern nicht eine andere Vertretungsregelung getroffen ist (§ 60 Absatz 2 SchulG). Die Vertretungsregelungen für Gesamtschulen (RdErl. v. 20.12.1990 - BASS 21-02 Nr. 3) bleiben unberührt.

(5) Die Aufgabenverteilung innerhalb der Schulleitung soll von der einzelnen Schule schriftlich festgelegt werden.

Vierter Teil
Lehrerinnen und Lehrer
mit besonderen Funktionen

§ 33
Allgemeines

(1) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters können Lehrerinnen und Lehrern besondere Koordinierungsaufgaben im pädagogischen, fachlichen, organisatorischen und verwaltungsmäßigen Bereich übertragen werden. Diese unterstützen die Schulleitung bei ihren Aufgaben und informieren sie über Planungen und Maßnahmen im übertragenen Aufgabenbereich.

(2) Soweit ihr Aufgabenbereich betroffen ist, berät und unterstützt die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen die Schulleitung bei der Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes (§ 17 Absatz 1 LGG).

(3) Soweit für Schulen Funktionsstellen ausgewiesen sind, nehmen insbesondere diejenigen, die diese Stellen innehaben, die in den nachfolgenden Bestimmungen geregelten Aufgaben wahr.

§ 34
Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen

(1) Die zweite Konrektorin oder der zweite Konrektor an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen nimmt die Koordination von klassen- und jahrgangsübergreifenden pädagogischen Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Insbesondere können folgende Aufgaben übertragen werden:

1. Differenzierungs- und Fördermaßnahmen,

2. fächerübergreifende Unterrichtsvorhaben,

3. Beratung in der Schule und Gestaltung eines schulischen Beratungsnetzes,

4. Entwicklung des Schulprogramms einschließlich der Planung von Ganztagsangeboten und außerunterrichtlichen Projekten,

5. Gestaltung eines Fortbildungsplans.

(2) An Hauptschulen und Realschulen können als Aufgabe auch Angelegenheiten der Erprobungsstufe übertragen werden.

§ 35
Gymnasien

(1) Die Angelegenheiten der Fachbereiche und Fächer werden von den Fachbereichs- bzw. Fachkoordinatorinnen oder -koordinatoren wahrgenommen.

(2) Die Angelegenheiten der Erprobungsstufe werden von der Erprobungsstufenkoordinatorin oder dem Erprobungsstufenkoordinator wahrgenommen.

(3) Die Angelegenheiten der übrigen Klassen der Sekundarstufe I werden von der Mittelstufenkoordinatorin oder dem Mittelstufenkoordinator wahrgenommen.

(4) Die Angelegenheiten der Oberstufe werden von der Oberstufenkoordinatorin oder dem Oberstufenkoordinator wahrgenommen.

(5) Mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben für besondere Arbeitsbereiche und Organisations- und Verwaltungsbereiche können Koordinatorinnen und Koordinatoren betraut werden.

(6) Die Aufgabenverteilung richtet sich im Einzelnen nach dem RdErl. v. 21.09.1992 (BASS 21-02 Nr. 5).

§ 36
Gesamtschulen und Sekundarschulen

(1) Zur Schulleitung gehören bei Gesamtschulen und Sekundarschulen neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter diejenigen Personen, die mit der didaktischen Leitung und der Abteilungsleitung beauftragt sind. Sie nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr; das Weisungsrecht des Schulleiters oder der Schulleiterin bleibt unberührt.

(2) Mit der Wahrnehmung weiterer Aufgaben können Koordinatorinnen und Koordinatoren betraut werden.

(3) Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit richten sich im Einzelnen bei den Gesamtschulen nach dem RdErl. v. 20.12.1990 (BASS 21-02 Nr. 3) und bei den Sekundarschulen nach dem RdErl. v. 01.04.2014 (BASS 21-02 Nr. 9).

§ 37
Berufskollegs

(1) Der erweiterten Schulleitung können bei Berufskollegs neben der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter und den Fachleiterinnen und Fachleitern zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben auch Lehrkräfte angehören, denen einzelne Koordinationsaufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen wurden. Das Weisungsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt unberührt. Die Aufgabenverteilung innerhalb der erweiterten Schulleitung ist schriftlich von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu dokumentieren

(2) Entsprechend der Struktur und des Profils des einzelnen Berufskollegs erstrecken sich die Koordinationsaufgaben auf das Berufskolleg oder Teile des Berufskollegs wie Abteilungen, berufliche Bereiche oder Bildungsgänge und auf die Koordination der Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung didaktischer, pädagogischer und organisatorischer Arbeiten. Die Koordination kann eine oder mehrere Aufgabenbereiche umfassen.

 


1 Bereinigt; eingearbeitet:
RdErl. v. 30.11.2014 (ABl. NRW. S. 32)

2 § 2 Absatz 4 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG wurde durch Verordnung vom 21. Juni 2018 (GV. NRW. S. 312) wie folgt gefasst: „Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann aus schulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nicht gleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden.“

3 § 68 Absatz 6 SchulG wurde aufgehoben durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052/ABl. NRW. 01/17 S. 40). Nach § 15a Absatz 1 Satz 1 LGG wird an den Schulen durch die Leiterin oder den Leiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz eine Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und mindestens eine Stellvertreterin bestellt.

4 Der Absatz ist überholt. Die Genehmigung und Ablehnung von Sonderurlaub gemäß §§ 25, 26, 28, 29 und 33 Abs. 1 FrUrlV NRW sowie von Sonderurlaub bis zu fünf Tagen aus anderen Gründen ist gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 4 ZustVO Schule NRW (BASS 10-32 Nr. 44) auf die Schulleiterinnen und Schulleiter übertragen. Sie müssen der Schulaufsichtsbehörde nicht über die Genehmigung oder Ablehnung berichten.