12-51 Nr. 7

Besuch
außerschulischer Einrichtungen
im letzten Jahr der Vollzeitschulpflicht
gemäß § 37 Abs. 2 Schulgesetz

RdErl. d. Kultusministeriums
v. 19.12.1985 (GABl. NW. 1986 S. 4)1

In Ausnahmefällen können Schulpflichtige im letzten Jahr ihrer Vollzeitschulpflicht den Unterricht in einer schulischen oder außerschulischen Einrichtungen besuchen, in der sie durch besondere Fördermaßnahmen die Allgemeinbildung erweitern können und auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereitet werden. Außerschulische Einrichtungen bedürfen insoweit der Zulassung.

I. Zulassung

Die außerschulische Einrichtung wird zugelassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und mit dem Antrag nachgewiesen werden:

1. Der Unterricht dauert ein Jahr in Vollzeitform. Aus einem nach Wochen gegliederten Jahresplan ist ersichtlich, welche Lernziele und Lerninhalte erarbeitet werden sollen.

2. Zur Erweiterung der Allgemeinbildung wird Unterricht in den Fächern Deutsch, Politik, Religionslehre und Sport erteilt.

3. Theoretischer und praktischer Unterricht in der Breite mindestens eines Berufsfeldes dient der Vorbereitung auf die Aufnahme einer Berufsausbildung.

4. Die Lernziele und Lerninhalte orientieren sich an dem Lehrplan für die Ausbildungsvorbereitung.

5. Der allgemeinbildende Unterricht wird von Lehrkräften erteilt, die eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Ausbildung sowie Prüfungen nachweisen, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen der Sekundarstufe I gleichkommen.

6. Die Qualifikation des Ausbildungspersonals für die berufsfeldbezogenen Fächer entspricht den Verordnungen des Bundes über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung (Ausbilder-Eignungsverordnungen).

7. Die Einrichtung ist räumlich und sächlich so ausgestattet, dass der vorgesehene Unterricht erteilt werden kann.

8. Der Träger der Einrichtung verpflichtet sich, die aufgenommenen Schulpflichtigen bis zum Ablauf des Schuljahres zu betreuen.

II. Aufnahme

In die außerschulische Einrichtung dürfen Schulpflichtige, die von der zuletzt besuchten Schule abgemeldet worden sind, aufgenommen werden, wenn sie

a) nach neun Schulbesuchsjahren nicht in die Klasse 9 versetzt worden sind,

b) als Schülerin oder Schüler von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren nicht in die Klasse 9 versetzt worden sind,

c) nach neun Schulbesuchsjahren noch nicht in die Klasse 10 versetzt worden sind und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,

d) als Schülerin oder Schüler von Förderschulen mit elfjähriger Schulpflicht nach zehn Schulbesuchsjahren noch nicht in die Klasse 10 versetzt worden sind und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können,

e) nach neun Schulbesuchsjahren eine Förderschule für Emotionale und soziale Entwicklung verlassen und die Versetzungskonferenz auf Antrag der Eltern die Überzeugung gewinnt, dass sie dort besser gefördert werden können.

III. Verfahren, Aufsicht

Außerschulische Einrichtungen reichen die Anträge auf Zulassung bis spätestens sechs Monate vor Beginn des Schuljahres bei der Bezirksregierung ein. Ihre Trägerin oder Träger und Leiterin oder Leiter sind nach § 37 Abs. 2 Schulgesetz NRW (SchulG - BASS 1-1) verpflichtet, der Schulaufsichtsbehörde Einblick in die Einrichtung zu geben, sowie die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise über die persönliche und sächliche Eignung zu erbringen.

Die Bezirksregierung leitet den Antrag mit einem Entscheidungsvorschlag an das Ministerium für Schule und Bildung weiter.

IV. Finanzierung

Außerschulische Einrichtungen erhalten vom Ministerium für Schule und Bildung keine Zuschüsse.

 


1 Bereinigt. Eingearbeitet:
RdErl. v. 21.02.1991 (GABl. NW. I S. 62)