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Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW
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Teil 3 - Rechtsverordnungen/Erlasse
Kapitel 13 - Ordnung der Bildungsgänge (außer zweiter Bildungsweg - Kapitel 19)
13-7 - Spezielle Bestimmungen zu Schulabschlüssen, Übergangsberechtigungen und Studienqualifikationen (Erwerb/Gleichstellung/Anerkennung)
13-73 - Schulabschlüsse der Sekundarstufe II (Fachhochschulreife/fachgebundene Hochschulreife/allgemeine Hochschulreife) und sonstige Studienqualifikationen
13-73 Nr. 15 Erweiterung der Studienberechtigung für die Reifezeugnisse der Gymnasien für Frauenbildung und der Gymnasien in Aufbauform (Wirtschafts- und sozialwissenschaftliches Gymnasium in Aufbauform/Naturwissenschaftliches Gymnasium in Aufbauform/Pädagogisch-musisches Gymnasium in Aufbauform) - dreijährige Form - im Lande Nordrhein-Westfalen; Anerkennung in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland
13-73 Nr. 17 Hochschulzugangsberechtigungen, die in den anderen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland erworben worden sind; Hochschulzugangsberechtigungen, die in den Ländern bisher nicht gegenseitig anerkannt sind
13-73 Nr. 22.1 Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (Gleichwertigkeitsverordnung - GlVO)
13-73 Nr. 22.2 Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife (VVzGlVO)
13-73 Nr. 23 Anerkennung von Bildungsabschlüssen anderer Bundesländer als Nachweis der Fachhochschulreife; Bildungsgänge außerhalb der Fachoberschule
13-73 Nr. 29.1 Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
13-73 Nr. 29.2 Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule) (VVzPO-FeP-Hochschule)
13-73 Nr. 30 Anerkennung der Zeugnisse über die Abschlussprüfung am Oberstufen-Kolleg des Landes Nordrhein-Westfalen an der Universität Bielefeld als allgemeine Hochschulreife
13-73 Nr. 32 Anrechnung von hochschulischen Qualifikationen auf den Besuch eines Fachschulbildungsgangs der Fachrichtung Betriebswirtschaft, Elektrotechnik, Heilerziehungspflege, Maschinenbautechnik oder Sozialpädagogik